Jemand sei vor ca. einem Jahr aus seiner alten Wohnung, in der er ein halbes Jahr lang gewohnt hätte, ausgezogen.
Zur Info:
Er wäre Student und es handele sich bei der betreffenden Wohnung um ein Verbindungshaus.
Es wäre bisher kein Abnahmeprotokoll angefertigt worden. Er habe ab und an versucht einen Termin zu vereinbaren, jedoch wäre es dazu aus verschiedenen Gründen nicht gekommen.
Nun die Fragen:
Müsste er zunächst so ein Abnahmeprotokoll mit dem Vermieter, in dem Fall die Verbindung, anfertigen um Anspruch auf seine Kaution zu haben?
Verjährt sein Anspruch auf Kaution irgendwann?
ich stehe gerade unmittelbar vor meiner Abschlussprüfung zum Immobilienkaufmann. Dieser Fall ist ziemlich speziell und eine gute Prüfungsvorbereitung.
Die Mietkaution wird üblicherweise 3-6 Monate nach Auszug an den ehemaligen Mieter ausgezahlt, spätestens jedoch 12 Monate nach Auszug (übliche Rechtsmeinung).
Das Abnahmeprotokoll dient nur dem Vermieter, denn er hat die Beweislast, eventuelle Mängel, die der Mieter zu verschulden hat, nachzuweisen. Wenn der Vermieter sich nicht um eine ordnungsgemäße Wohnungsabnahme bemüht, ist dies schlicht und einfach sein Pech und hat mit der Kaution nichts zu tun.
Der Anspruch des Vermieters, seine eventuellen Forderungen aus Mängeln, Mietrückständen, noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen, etc. zu befriedigen verjährt 12 Monate nach Mietvertragsende, unabhängig von einer Wohnungsabnahme (wie gesagt, Beweislast liegt beim Vermieter).
Die Ansprüche des ehemaligen Mieters unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dass es sich hierbei um keinen kommerziellen Vermieter im eigentlichen Sinn, sondern um eine Verbindung handelt ist irrelevant.
ich stehe gerade unmittelbar vor meiner Abschlussprüfung zum
Immobilienkaufmann. Dieser Fall ist ziemlich speziell und eine
gute Prüfungsvorbereitung.
könnte das sein, dass du deine Prüfung noch nicht bestanden hast und noch tüchtig was lernen solltest statt im www rumzusurfen?
Die Mietkaution wird üblicherweise 3-6 Monate nach Auszug an
den ehemaligen Mieter ausgezahlt, spätestens jedoch 12 Monate
nach Auszug (übliche Rechtsmeinung).
Nach 6 Monaten darf nur noch der Teil einbehalten werden, gegen den ein Verrechnungsanspruch möglich ist (ausstehende NK-Abrechnungen)(übliche Rechtsmeinung)
Das Abnahmeprotokoll dient nur dem Vermieter, denn er hat die
Beweislast, eventuelle Mängel, die der Mieter zu verschulden
hat, nachzuweisen. Wenn der Vermieter sich nicht um eine
ordnungsgemäße Wohnungsabnahme bemüht, ist dies schlicht und
einfach sein Pech und hat mit der Kaution nichts zu tun.
Na ja, ein mängelfreies Protokoll in der Hand zu halten ist für den Mieter auch etwas wert. Mit solch einem Protokoll kann man nach 6 Monaten schon mal richtig fest beim VM anklopfen und seine ausstehende Kaution fordern.
Der Anspruch des Vermieters, seine eventuellen Forderungen aus
Mängeln, Mietrückständen, noch ausstehende
Nebenkostenabrechnungen, etc. zu befriedigen verjährt 12
Monate nach Mietvertragsende, unabhängig von einer
Wohnungsabnahme (wie gesagt, Beweislast liegt beim Vermieter).
Wer hat dir denn das erzählt, das ist schlicht und einfach falsch. der VM hat zwischen 12 und 23 Monate Zeit (je nach Auszugstermin) die NK-Abrechnung vorzulegen.
Die Ansprüche des ehemaligen Mieters unterliegen der
gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Die des Vermieters auch.
Dass es sich hierbei um keinen kommerziellen Vermieter im
eigentlichen Sinn, sondern um eine Verbindung handelt ist
irrelevant.
Gott sei Dank, wenigstens etwas richtiges. Der Silberstreif am Horizont des Wissens deutscher Immobilienkaufleute.
könnte das sein, dass du deine Prüfung noch nicht bestanden hast
das kann schon sein, sherlock, denn sonst hätte ich ja nicht geschrieben, dass ich unmittelbar vor der prüfung stehe.
Wer hat dir denn das erzählt, das ist schlicht und einfach falsch. der VM hat zwischen 12 und 23 Monate Zeit (je nach Auszugstermin) die NK-Abrechnung vorzulegen.
gleiche Frage: wer hat dir das denn erzählt? NK-Abrechnungen sind innerhalb von 12 Monaten zuzustellen!
Wer hat dir denn das erzählt, das ist schlicht und einfach falsch. der VM hat zwischen 12 und 23 Monate Zeit (je nach Auszugstermin) die NK-Abrechnung vorzulegen.
gleiche Frage: wer hat dir das denn erzählt? NK-Abrechnungen
sind innerhalb von 12 Monaten zuzustellen!
mach langsam, vnA hat recht. Die Nebenkostenabrechnung sind nach 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen (Eingang beim Mieter) um daraus noch Forderungen ableiten zu können.
Das Ende des Abrechnungszeitraumes ist halt in der Regel nicht der Auszugstermin.
Gruß
Joschi
P.S. Obwohl, vnA, 23 Monate?
Ich denke eher 23 Monate und 30 Tage
Danke für die Unterstützung.
23 Monate 30 Tage:
Ja, hatte ich auch in der Überlegung.
Mietwechsel am 31.12. ergibt 12 Monate. Nächster mögliche Mietwechsel 31.01. ergibt 23 Monate. Brachte mich dann aber doch dazu auf 23 Monate tippen.
Danke für die Unterstützung.
23 Monate 30 Tage:
Ja, hatte ich auch in der Überlegung.
Mietwechsel am 31.12. ergibt 12 Monate. Nächster mögliche
Mietwechsel 31.01. ergibt 23 Monate. Brachte mich dann aber
doch dazu auf 23 Monate tippen.
naja, aber wenn Du bedenkst:
Mietwechsel 31.12.09; Nebenkostenabrechnung würden immer bis zum 30.12 laufen, dann wären es 23 Monate und 30 Tage.
Jetzt schreibe ich noch schnell: kann auch noch länger dauern, wenn der Vermieter unverschuldet erst später abrechen kann, sonst tut Nita das noch und dann gilt der Spott uns beiden. )
Kautionsrückzahlung
Was ich bei diesem rein fiktiven Fall eventuell noch erwähnen sollte:
Die Mietzeit war vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009 und es gibt in diesem „Zimmer“ auch schon einen Nachmieter…
Ein Trost*
ein Trotz*
ein Wunsch*
oder ein Belustigungs*
würde mich wirklich mal interessieren
vnA
Nachtrag:
weitere Vorschläge, die aus dem Forum per Mail bei mir eingegangen sind (ja, pn’s veröffentlicht man normalerweise nicht, aber ich habe ja auf die Quellenangabe verzichtet):