folgenden Fall möchte ich mal zur Diskussion stellen:
Zu einem Mietvertrag erfolgte die Kündigung fristgerecht zum 31.03.2008.
Die Übergabe der Wohnung verschob sich wegen Terminabstimmungen etc. bis Ende April.
Die Wohnung wurde frisch gestrichen.
Bei der Wohnungsübergabe wurden keine Mängel festgestellt und es wurde leider keine Übergabeprotokoll angefertigt.
Ende 2008 setzt sich der Mieter mit dem Vermieter in Verbindung bezüglich der Kautionsrückzahlung (diese belief sich auf ca. 800 Euro).
Laut Vermieter mussten Mängel beseitigt werden, da die Wohnung sonst nicht hätte verkauft werden können.
Nach mehrmaligen Nachfragen wurde dann im März 2009 die Rechnung des Unternehmens zur Verfügung gestellt mit folgenden Punkten:
Teppichböden entfernen
Laminat verlegen
neues WC
Türgummi der Balkontür erneuert
Die Gesamtrechnung beläuft sich auf ca. 1400 Euro.
Der Teppichboden war schon bei ursprünglichem Einzug des Mieters nicht der neueste.
Das WC wurde vor Auszug gereinigt und war auch nicht beschädigt.
Der Türgummi der Balkontür hat gefehlt.
Inwieweit kann die Vermieterin solche Nacharbeiten von der Kaution abziehen bzw. Nachzahlungen verlangen?
Muss die Vermieterin den ehemaligen Mieter nicht über solche Nachbesserungen informieren?
Der Vermieter muss also bei der Übergabe auf Mängel hinweisen.
Es ist nicht Sache des Mieters durch das fehlende Protokoll nachzuweisen, dass die Sachen Mangelfrei waren?
Der Vermieter muss also bei der Übergabe auf Mängel hinweisen.
Es ist nicht Sache des Mieters durch das fehlende Protokoll
nachzuweisen, dass die Sachen Mangelfrei waren?
Hi, was hätte d. VM denn als Mangel nachweisen wollen, dass er d. Wohnung so nicht verkaufen konnte?
Sowohl alten Teppichboden raus u. Laminat rein wie neues WC sind u. waren doch nicht Dein Problem sondern das des VM!
Die, auf d. Rechnung des VM geschilderten, angeblichen Mängel, gehen den Mieter weder mit noch ohne Mängelprotokol etwas an.
Das sind alles normale Abnutzungserscheinungen, denn es war ja nichts kaputt, die, wegen der Höhe der Summe, noch nicht einmal unter d. Kleinreperaturen Klausel fallen.
Schriftlich Mängel mit d. Rechnung ablehnen, Frist zur Zahlung d. verzinsten Kaution nennen (Eingang auf Deinem Kto.).
Kein Zahlungseingang nach Verstreichen d. Frist, RA einschalten.
MfG ramses90.