Kautionsrückzahlung ohne Mietvertrag

Hallo liebe www-Gemeinde,

trotz intensiver Suche im Internet bzw. in einschlägigen Büchern sind die Abrechnungsfristen und Modalitäten für die Rückzahlung ziemlich verwirrend.
Wenn beispielsweise ein Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht, dabei aber nur einer im Mietvertrag steht und der andere dafür die Kaution auf ein Sparbuch hinterlegt. Ist diese Vorgehensweise ratsam? Wie sieht es aus, wenn man sich trennt und die Wohnung von beiden aufgegeben wird? Die Abrechnung für etwaige Nebenkosten müßte doch dann auch nur an einen gehen und der andere bekommt die hinterlegte Kaution erst, wenn keine Forderungen mehr bestehen.
Und wie lange kann sich ein Vermieter Zeit lassen für eine Abrechnung? Wenn zum Beispiel die Wohnung zum Ende April gekündigt ist und der Vermieter die Wohnung verkauft, muß es doch schon früher eine Abrechnung geben und nicht erst zum Jahresende. Oder liege ich da falsch? Wie sieht es dann mit den Fristen für die Rückzahlung der Kaution aus?

Ich weiß, das waren ziemlich viele Fragen, wäre aber trotzdem nett wenn ein paar davon beantwortet werden könnten.

Gruß Kathi

Hallo Kathi,

Wenn beispielsweise ein Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht,
dabei aber nur einer im Mietvertrag steht und der andere dafür
die Kaution auf ein Sparbuch hinterlegt. Ist diese
Vorgehensweise ratsam?

Nicht wirklich. Ist ja sowas wie eine versteckte Bürgschaft:
Derjenige, der gerade nicht aus dem MV berechtigt und verpflichtet
wird, haftet mit der Kaution für eventuelle Schäden an der Mietsache
und sonstige Forderungen aus dem MV.

Wie sieht es aus, wenn man sich trennt
und die Wohnung von beiden aufgegeben wird? Die Abrechnung für
etwaige Nebenkosten müßte doch dann auch nur an einen gehen
und der andere bekommt die hinterlegte Kaution erst, wenn
keine Forderungen mehr bestehen.

Grundsätzlich ja.

Und wie lange kann sich ein Vermieter Zeit lassen für eine
Abrechnung?

Angemessen muss der Zeitraum sein, d.h. da ist Luft drin.
Wenn ein Übergabeprotokoll gefertigt wurde und keine Mängel
aufgeführt wurden, kann man eigentlich sofort, spätestens aber nach 6
Monaten nach Auszug Auszahlung eines Teils der Kaution verlangen.
Denn nach 6 Monaten nach Rückgabe sind eventuelle
Schadensersatzansprüche des VM verjährt.
Dann darf nur noch so viel einbehalten werden, wie voraussichtlich
zum Ausgleich der NK-Abrechnung nötig ist. Anhaltspunkt dafür: die
letztjährigen Abrechnungen.

Wenn zum Beispiel die Wohnung zum Ende April
gekündigt ist und der Vermieter die Wohnung verkauft, muß es
doch schon früher eine Abrechnung geben und nicht erst zum
Jahresende. Oder liege ich da falsch?

Ich denke, Du liegst falsch. Warum sollte das so sein?
In der Regel sind die Abrechnungszeiträume nicht vom VM bestimmbar,
sondern vorgegeben. Dann muss eben der neue Eigentümer zu gegebener
Zeit die Rechnung legen.

Wie sieht es dann mit
den Fristen für die Rückzahlung der Kaution aus?

Wie oben: Teilfreigabe sollte möglich sein.

Gruß - Jaschiii