Hallo,
- Wenn man vor Einzug einer Mietswohnung 2 Kaltmieten Kaution
bezahlt hat und nach 9 Jahre auszieht, wie sieht es mit der
Verzinsung der Kaution über die 9 Jahre aus?
a) Ist der Vermieter verpflichtet den Betrag gewinnbringend
anzulegen
b) und zu welchen Mindestzinsatz, wenn überhaupt …
Der Vermieter muss die Kaution von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
§ 551 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
- Ab wann ist der Vermieter verpflichtet diese Kaution
auszuzahlen? (wenn der ehemalige Mieter nach 5 Monaten immer
noch keine Rückzahlung erhalten hat)
Der Vermieter muss die Mietkaution in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückgeben.
Kann aber auch ein Teil der Kaution zurückbehalten, wenn Nachforderungen aus BK/HK-Abrechnungen zu erwarten sind.
Gruß
Stiefel
Heizungskosten sowie Nebenkosten wurden bereits vollständig berechnet und vom ehemaligen Mieter nachbezahlt (also nicht mit der Kaution verrechnet).
Nun wartet der ehemalige Mieter seit 5 monaten auf seine Kaution … wie sieht es mit dem Mindestzinssatz aus? Gibt es das? Oder kann der Vermieter sagen er hätte das Geld mit 0,1% angelegt?
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Heizungskosten sowie Nebenkosten wurden bereits vollständig
berechnet und vom ehemaligen Mieter nachbezahlt (also nicht
mit der Kaution verrechnet).
Nun wartet der ehemalige Mieter seit 5 monaten auf seine
Kaution … wie sieht es mit dem Mindestzinssatz aus? Gibt es
das? Oder kann der Vermieter sagen er hätte das Geld mit 0,1%
angelegt?
Hallo,
üblicherweise wird mindestens der jeweilige Zinssatz der Postbanken berechnet, wenn das Geld höher angelegt wurde, muss dieser Zins erstattet werden.
Gruss Günter
- Zinsen:
wenn nichts anderes vereinbart, gilt §551 III BGB, also:
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
dieser „für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz“ ist der sog. Spareckzins. wie hoch dieser ist, siehe: http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitrei…
- Rückzahlung Kaution:
grundsätzlich ist der VM verpflichtet, unverzüglich über die kaution ABZURECHNEN (vertragliche nebenpflicht aus der sicherungsabrede). der BGH gewährt dem VM allerdings eine „angemessene“ prüffrist. wie lange diese ist, kommt auf den fall an. ( 6 monate hat der BGH nicht beanstandet.)
von dieser abrechnung zu unterscheiden ist die RÜCKZAHLUNG. die abrechnung soll dem M einen überblick verschaffen, welche rechte der VM an der kaution geltend macht. dabei ist zu beachten, dass die kaution nicht nur für evtl. BKnachzahlungen haftet, sondern füt ALLE denkbaren ansprüch aus dem MV (so bspw. auch für zu erwartende kosten der rechtsverfolgung, wenn positionen der BKA str. sind). damit aber der M weiss, was auf ihn zukommt (bzw. was er unbeanstandet zurück bekommmt, hat der VM eben zeitnah abzurechnen. ergibt sich bei dieser abrechnung ein verbleibendes guthaben aus der kaution für den M, hat der VM dieses sofort auszuzahlen, da insoweit eine zu sichernde forderung nicht mehr besteht.
behält der VM kaution oder teile davon wegen einer zu erwartenden BKnz zurück (was er nur in angemessner Höhe darf, angemessen ist idR der betrag, der in den letzten Jahren nachzuzahlen war) muss der M die BKA abwarten. erstellt der VM diese nicht innerhalb der Jahresfrist, entfällt damit ein nachzahlungsanspruch des VM und damit zugleich das rückbehaltungsrecht des VM.
also: einen angemessenen teil dürfte der VM für die BKA 06 jedenfalls bis zum 31.12.07 zurückbehalten.
auf die abrechnug der kaution sollte der M spätestens nach 6 monaten ab ende des MV bestehen
mfg
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