Wenn im Mietvertrag bzgl. der Verzinsung der Kaution drin steht, dass diese zu den „marktüblichen Zinsen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungfrist“ zu verzinsen ist, welche Bank gilt dann als marktüblich? Und wo bekommt man (recht kurzfristig) diese Zinssätze genannt?
Wenn im Mietvertrag bzgl. der Verzinsung der Kaution drin
steht, dass diese zu den „marktüblichen Zinsen für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungfrist“ zu verzinsen
ist, welche Bank gilt dann als marktüblich? Und wo bekommt man
(recht kurzfristig) diese Zinssätze genannt?
Hallo Paul,
die Zinssätze der Postbank werden hier üblicherweise angenommen.
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich habe bereits eine Mail
an die Postbank geschrieben. Sobald ich eine Antwort habe, werde ich
die Zinssätze mal hier veröffentlichen.
es heisst, die Mietkaution müsse zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Selbstverständlich kannst Du das Geld bei einer Hausbank anlegen. Ich habe das einschlägige Urteil in meinen daheim stehenden Untwerlagen nicht gefunden, habe aber in Erinnerung, dass es ein urteil gibt, das mindestens Zinssätze der Postbank verlangt hat. Ich habe im Übrigen auch im neuesten Mietrechtskommentar nichts gefunden.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
kleiner Geheimtipp
Hallo Paul,
wenn in Deiner Nähe eine Hanseatic Bank ist, würde ich dort hingehen, denn die zahlen die höchsten Zinsen ab dem ersten Euro, das Kautionssparbuch ist gebührenfrei und wird unkompliziert angelegt. Die Rückzahlung klappt auch, falls der Vermieter das Sparbuch verlieren sollte oder nicht herausgeben will. Außerdem zahlt diese Bank für jeden neu geworbenen Kunden eine Prämie.
Noch viel Erfolg
Franz
Hallo,
der Zinssatz bei der Postbank für Sparguthaben unter 3000 Euro mit 3monatiger Kündigungsfrist beträgt z.Zt. 0,5&/Jahr.
Quelle: www.postbank.de, Stand: 11.08.2003
VG,
Birgit
Hallo,
der Zinssatz bei der Postbank für Sparguthaben unter 3000 Euro
mit 3monatiger Kündigungsfrist beträgt z.Zt. 0,5%/Jahr.
Quelle: www.postbank.de, Stand: 11.08.2003
VG,
Birgit
das mit der Postbank halte ich für ein Gerücht.
Das widerspräche der Logik dass andere Banken auch mietkautionskonten abieten zu Ihren Standardkonditionen. Oder hast du das auf nicht nicht auf Mietkautionskonten angelegte Kautionen bezogen?
Nebenbei sollten wir mal erwähnen, dass der Vermieter hier als Treuhänder und nicht als Besitzer des Geldes fungiert. Er ist auch verpflichtet diese Kaution getrennt von seinem Vermögen zu anzulegen.
Neben der notfalls gerichtlich durchsetzbaren Trennung durch den Mieter, kann dies eventuell auch als Untreue gem. § 266 StGB gewertet werden, wenn der Vermieter dies nicht macht.
das mit der Postbank halte ich für ein Gerücht.
Das widerspräche der Logik dass andere Banken auch
mietkautionskonten abieten zu Ihren Standardkonditionen. Oder
hast du das auf nicht nicht auf Mietkautionskonten angelegte
Kautionen bezogen?
ja, Du hast recht. Es ist insbesondere auf jene Kautions-Gelder abgestellt, die vertragswidrig und rechtswidrig nicht getrennt vom Vermögen angelegt sind. Hier muss der Vermieter mindestens die Zinsen der Postbank berechnen. Ich empfehle einem Mieter z.B. in solchen Fällen aussergerichtlich mindestens 2 % zu verlangen, mache aber aufmerksam, dass gerichtlich kaum mehr als Postbankzinsen durchsetzbar sind, meist funktioniert aber der Hinweis mit den Anwalts- und Gerichtskosten, die der Vermieter tragen müsste, damit er einlenkt.
Ich mache all jene, die dies lesen aber aufmerksam, dass man solche Texte an den Vermieter mit Vorsicht oder nur unter Hilfe kundiger Personen erstellen sollte. Leicht kann es sonst zur Nötigung werden.
Nebenbei sollten wir mal erwähnen, dass der Vermieter hier als
Treuhänder und nicht als Besitzer des Geldes fungiert. Er ist
auch verpflichtet diese Kaution getrennt von seinem
Vermögen zu anzulegen.
Neben der notfalls gerichtlich durchsetzbaren Trennung durch
den Mieter, kann dies eventuell auch als Untreue gem. § 266
StGB gewertet werden, wenn der Vermieter dies nicht macht.
Ja, aber nur dann, wenn das Geld nicht vorhanden und der Vermieter nicht in der Lage ist, die Kaution zu erstatten. Die fehlende Anlage erfüllt noch nicht den Straftatbestand des § 266 StGB.