Lt. AGB von B werden A vier Wochen Rückgaberecht eingeräumt.
A stellt fest, dass ihm dieses Sportgerät nicht zusagt.
Er schickt es zurück. Sicherheitshalber hat er Bilder und Videos von dem Gerät gemacht, bevor er es zurückgeschickt hat.
Natürlich hat er es benutzt. Sonst hätte er nicht feststellen können, dass es ihm nicht gefällt.
B erhält die Ware und mindert den Erstattungsbetrag i. H. v. 10 %, weil das Gerät angeblich nicht mehr neu ist, gebraucht wurde und nicht ohne Weiteres wiederverkauft werden kann.
A kann aber anhand seiner Bilder und Videos genau das Gegenteil belegen.
Wie ist hier die Rechtslage?
Darf B einfach den Betrag, welchen er A erstattet aufgrund von angeblichen Gebrauchsspuren mindern? Wenn ja, wie viel? Wo steht das?
Wenn nein, hat A Recht auf 100 %ige Erstattung seines Kaufpreises? Wenn ja, wo steht das?
Natürlich hat er es benutzt. Sonst hätte er nicht feststellen
können, dass es ihm nicht gefällt.
B erhält die Ware und mindert den Erstattungsbetrag i. H. v.
10 %, weil das Gerät angeblich nicht mehr neu ist, gebraucht
wurde und nicht ohne Weiteres wiederverkauft werden kann.
so wird das auch irgendwo in den AGB’s stehen.
A kann aber anhand seiner Bilder und Videos genau das
Gegenteil belegen.
Du schreibst dass A das Gerät benutzt hat also kann er wohl kaum das Gegenteil beweisen.
Wie ist hier die Rechtslage?
Grob gesagt ist es wohl so dass der Händler bei benutzter Ware die Wertminderung in Rechnung stellen kann außer wenn es eine Reklamation also Rückgabe wegen einem Materialfehler, Falschlieferung, o.ä. ist.
Darf B einfach den Betrag, welchen er A erstattet aufgrund von
angeblichen Gebrauchsspuren mindern?
Mit Gebrauchsspuren sind in dem Fall wohl z.B. Verschleiß von Zahnrädern und Stahlseilen oder Schweiß auf Sitz, Griffen und Polsterungen gemeint.
Er hat wie du schon selber geschrieben hast das Problem dass das Gerät bereits benutzt wurde und er es nicht mehr als Neuware verkaufen kann sondern als gebrauchte Ware auszeichnen muss und dadurch gezwungen ist mit dem Preis runterzugehen um es verkaufen zu können. Evtl. ändern sich dann auch die Garantieansprüche für den nächsten Käufer das müsste dann aber evtl. jemand anderes nachschlagen.
Wenn ja, wie viel?
Da eine Wertminderung wohl nicht so ohne weiteres zu berechnen ist scheint es wohl gängige Praxis zu sein eine Pauschale wie in diesem Fall 10% zu bestimmen.
Es gab ein Urteil, bei dem sogar ein bereits aufgebautes und befülltes Wasserbett nach dreimaliger Nutzung zum vollen Kaufpreis zurückgenommen werden musste: