KdU - 6 Monatsfrist für Umzug

Guten Abend,

heute mal folgender fiktiver Sachverhalt:

Renate Rentnerin bezieht ab Rentenbeginn Grundsicherung, weil die eigene Rente zu niedrig ist. Sie lebt in einer Wohung, die unangemessen ist (weil zu groß). Das Amt gibt ihr die Aufforderung, dass die KdU nur für 6 Monate getragen werden und sie doch umziehen möge…

Renate möchte gerne wohnen bleiben und sucht sich eine Untermieterin für ein eh leerstehendes Zimmer…diese Untermieterin zieht z. B. im Monat 2 nach der Aufforderung des Amtes ein…die verbleibenden Kosten wären im Rahmen des angemessenen…

Alles fein…nach einem Jahr zieht die Untermieterin wieder aus und Renate Rentnerin möchte wieder die vollen KdU vom Amt angerechnet bekommen…

Fragen:
Lebt der 6 Monats Zeitraum komplett neu auf, bis die KdU nur noch im angemessenen Rahmen übernommen werden?

oder

Hat sie nun nur noch 4 Monate Zeit eine angemessene Wohnung zu beziehen?

oder

Der 6 Monats-Zeitraum wurde im ersten Bescheid mit einem Datum belegt (z. B. der 31.3.2013)… da es nach dem fiktiven Sachverhalt nun aber bereits Ende 2013 ist, werden weiterhin nur noch die angemessenen KdU übernommen?

Vielen Dank für Antworten.

Gruß
MG

Hallo,

Renate Rentnerin bezieht ab Rentenbeginn Grundsicherung, weil die eigene Rente zu niedrig ist. Sie lebt in einer Wohung, die unangemessen ist (weil zu groß). Das Amt gibt ihr die Aufforderung, dass die KdU nur für 6 Monate getragen werden und sie doch umziehen möge…

Kann natürlich in jeder Kommune/Arge anders formuliert sein, allerdings wird sie wohl nicht aufgefordert worden sein umzuziehen. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass noch 6 Monate die zu hohen Kosten übernommen werden und es wurden verschiedene Optionen aufgezeigt, die KdU zu senken. Wenn sie ihre KdU so hoch lässt, würde eben nach 6 Monaten nur noch der „angemessene“ Betrag vom Amt bezahlt.

Renate möchte gerne wohnen bleiben und sucht sich eine Untermieterin für ein eh leerstehendes Zimmer…diese Untermieterin zieht z. B. im Monat 2 nach der Aufforderung des Amtes ein…die verbleibenden Kosten wären im Rahmen des angemessenen…

Alles fein…nach einem Jahr zieht die Untermieterin wieder aus und Renate Rentnerin möchte wieder die vollen KdU vom Amt angerechnet bekommen…

Fragen:
Lebt der 6 Monats Zeitraum komplett neu auf, bis die KdU nur noch im angemessenen Rahmen übernommen werden?
Hat sie nun nur noch 4 Monate Zeit eine angemessene Wohnung zu beziehen?
Der 6 Monats-Zeitraum wurde im ersten Bescheid mit einem Datum belegt (z. B. der 31.3.2013)… da es nach dem fiktiven Sachverhalt nun aber bereits Ende 2013 ist, werden weiterhin nur noch die angemessenen KdU übernommen?

Ich tippe mal auf letzteres, wobei sich sicher drei Anwälte finden lassen, die Argumente für jede der drei Varianten finden. Es wurde ein konkretes Datum genannt, bis wann die unangemessenen Kosten übernommen werden. Diese Zeit ist abgelaufen, also besteht nur noch wenig Interpretationsspielraum. Die sechs Monate sind keine Freibetrag, den man aufbrauchen kann, sondern sollen lediglich sicherstellen, dass der Antragsteller genügend Zeit hat, sich um Lösungen zu bemühen. Er hätte ja auch weiter nach alternativen Wohnungen oder nach-Untermietern suchen können.

Viel interessanter wäre hier die Frage, wie hoch die tatsächlich vom Amt zu übernehmenden KdU sind. Angemessenheit kann naturgemäß ausgelegt werden und muss nicht notwendiger Weise in eine von Kommune oder Arge festgelegte Pauschale je m² passen.
Hier kann ein Anwalt für Sozialrecht sicher weiterhelfen. Kostet auch fast nichts.

Grüße