Hallo
Es kommt darauf an.
Die ALG2-Leistungen für die Unterkunft sind zweckgebunden, d.h. sie sind nur für die Unterkunftskosten zu verwenden und sind entsprechend an den Vermieter auszuhändigen.
Das Jobcenter muss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung liegen aber nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und deren Erstattung verlangt.
Es reicht aus, dass der Betroffene im jeweiligen Leistungszeitraum „einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist“. Das heisst: dass für ihn die Pflicht zur Mietzahlung an den Vermieter bestand. Und diese Pflicht kann man z.B. durch Vorlage des Mietvetrages nachweisen.
Falls es bei dem Betroffenen aber schon einmal vorkam, dass er Unterkunftsleistungen zweckentfremdet für irgendetwas Anderes verwendet hat (oder falls begründeter Verdacht besteht, dass er es tut), bzw. falls es schon einmal zu Miet-Rückständen/ Mietschulden kam …- dann steht es dem Jobcenter zu, sicherzustellen, dass diese Leistung tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird und dass der Wohnraum gesichert ist.
Um das nachzuweisen, muss der Betroffene aber nicht unbedingt Mietquittungen vorlegen. Er kann auch einfach ein Schriftstück vorlegen, in dem der Vermieter bestätigt, dass der Betroffene keine Mietschulden bei ihm hat.
LG