KdU - Jobcenter Rottal-Inn

Mieter lässt sich den Mietbetrag vom Jobcenter, der monatlich anfällt auf das eigene Girokonto überweisen. Er ist verpflichtet, die Miete dann an den Vermieter weiterzureichen.

FRAGE:

Darf das Jobcenter eine Quittung über die ausgeführte Überweisung des Mieters an den Vermieter verlangen, umso feststellen zu können, ob dieser die Miete auch wirklich bezahlt?

Selbstverständlich darf es das, es ist sogar seine Pflicht zu kontrollieren ob die Sozialleistungen auch für die ZWecke ausgegeben werden für die sie gezahlt werden! Denn es wäre ja Erschleichung von Leistungen, wenn der Mieter die Miete gar nicht an einen angegebenen Vermeiter in voller Höhe entrichtet!

Da es sich um eine Verdachtsfall handelt sollte schnell die Quittung bzw. der Überweisungsbeleg eingreicht werden, wenn eine reine Weste besteht.

Wenn der Mieter aber tatsächlih das Geld in die eigene Tasche steckt und die Miete gar nicht oder nur teilweise bezahlt, dann ist das Leistungsbetrug!
Und das ist ein nachverfolgbarer Straftatbestand!

Ist also tatsächlich kein Vermieter vorhanden, dann ganz schnell dem Jobcenter eine Mitteilung machen, dass Vermeiterseits eine Kündigung der Wohnung erfolgt ist. Dann gibt es zwar auch keine Kohle weiter, aber wenigstens kein anhängiges Strafverfahren!

Ja darf es, da es eine zweckgebunde Leistung ist.

Ich bin kein Rechtsanwalt. Meine persönliche Meinung:
Ja, darf das Jobcenter, insbesondere dann, wenn Zweifel bestehen. Aber man muss doch sowie immer wieder mal Kopien von Kontoauszügen einreichen. Und dort würde man ja die Überweisungen auch sehen. Übrigens, da Sie so gezielt nachfragen, kommt man natürlich zwangsläufg ins Grübeln, was wohl hinter dieser Frage steckt!!!

Hallo,

das JC kann grundsätzlich alle Nachweise vom Leistungsbezieher verlangen, die sie brauchen, um deinen Bedarf festzustellen.

Ob der Mieter seine Miete tatsächlich zahlt interessiert das JC normalerweise erst dann, wenn eine fristlose Kündigung aufgrund von nicht gezahlter Miete droht.

In der Regel fragt das JC also nicht nach einem Nachweis für geleistete Zahlungen bzw. was damit passiert ist. Ob es spezielle Regelungen im Gesetz dazu gibt, kann ich dir leider auch nicht sagen.

Vielleicht schaust du einfach mal hier nach:

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm

Hi , ich Denke das ist machbar . Frag am besten einfach auf dem Amt nach.

Hallo, entschuldige die späte Meldung. Ja, das Jobcenter darf prüfen ob die Miete gezahlt wurde u. in welcher Höhe.
By medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen das
ich hier weitergebe.

Ich kann leider nicht helfen……

Hallo

Es kommt darauf an.

Die ALG2-Leistungen für die Unterkunft sind zweckgebunden, d.h. sie sind nur für die Unterkunftskosten zu verwenden und sind entsprechend an den Vermieter auszuhändigen.

Das Jobcenter muss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung liegen aber nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und deren Erstattung verlangt.
Es reicht aus, dass der Betroffene im jeweiligen Leistungszeitraum „einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist“. Das heisst: dass für ihn die Pflicht zur Mietzahlung an den Vermieter bestand. Und diese Pflicht kann man z.B. durch Vorlage des Mietvetrages nachweisen.

Falls es bei dem Betroffenen aber schon einmal vorkam, dass er Unterkunftsleistungen zweckentfremdet für irgendetwas Anderes verwendet hat (oder falls begründeter Verdacht besteht, dass er es tut), bzw. falls es schon einmal zu Miet-Rückständen/ Mietschulden kam …- dann steht es dem Jobcenter zu, sicherzustellen, dass diese Leistung tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird und dass der Wohnraum gesichert ist.

Um das nachzuweisen, muss der Betroffene aber nicht unbedingt Mietquittungen vorlegen. Er kann auch einfach ein Schriftstück vorlegen, in dem der Vermieter bestätigt, dass der Betroffene keine Mietschulden bei ihm hat.

LG