folgendes Problem:
Ein Kegelclub ohne schriftliche Satzung trifft sich alle 4 Wochen zum Kegeln und zahlt entsprechend in eine Kasse ein. Daraus wird regelmäßig (2x jährlich) ein gemeinsames Essen in einem Restaurant finanziert. Die Gesamtrechnung wird in einer Summe aus der Kasse bezahlt.
Nun konnte zum ersten Mal ein Kegler (krankheitsbedingt, war alles sehr kurzfristig und wir konnten das Essen nicht absagen) am Essen nicht teilnehmen und verlangt die anteilige Auszahlung für das Essen.
Zu Recht?
Und was ist, wenn das gesamte Geld aus der Kasse verfressen wurde?
Und was ist, wenn das gesamte Geld aus der Kasse verfressen
wurde?
Hallo,
Variante 1: Wenn der Inhalt der Kegelkasse pro Person gerade zum Verzehr einer griechischen Riesenschlundplatte für € 11,70 reicht, sollte der Kegelklub genau diese Summe zähneknirschend zusammentragen, den Kleingeist auszahlen und anschliessend rauswerfen. Er nervt!
Variante 2: Ist hingegen so viel Geld erspielt worden, dass es sich beim Essen um ein 8-gängiges Sterne-Menü mit korrespondierenden Weinen handelt, würde ich, um meine Genesung nicht zu gefährden, erstens und klagelos auf meinen Anteil verzichten und mir zweitens einen neuen Klub suchen.
Hallo,
Euer kegelclub ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch ohne irgendwelche Satzung oder Eintragung, mit Satzung und/oder Eintragung würde es sich um Verein (bzw. um einen eingetragen Verein) handeln. Nach §718 BGB werden die gezahlten Beiträge (darum handelt es sich ja) zu einem gesellschaftlichen Vermögen. Nach §719 kann der Einzelne nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.
Da hat er wohl Pech gehabt…
wäre ja auch noch schöner…
wo kämen wir denn da hin…
Das war schon immer so… (zumindest nach 1900)
grüße und gute Verdauung von gehabten Speis und Trank,
einen eingetragen Verein) handeln. Nach §718 BGB werden die
gezahlten Beiträge (darum handelt es sich ja) zu einem
gesellschaftlichen Vermögen. Nach §719 kann der Einzelne nicht
über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.
man sollte noch ergänzen, daß ihm auch das Ausscheiden aus dem Kegelclub/der BGB-Gesellschaft nicht hilft. Er erhält zwar dann den Anteil am Vermögen der Gesellschaft, aber eben nur vom aktuellen Vermögen. Und das ist durch die Freßorgie vermutlich ordentlich dezimiert worden
Es gibt für beide Seiten rechtlich und moralisch gute Argumente und sind daher beide vertretbar - deswegen sollte man dies halt vorab klären…
Vermutlich kommt ihr zu keiner Einigung weil beide Seiten sturköpfig auf Ihrer Meinung beharren und net sehen das die andere Seite auch Recht hat , gelle…
Da dieser Fehler nicht mehr zu korrigieren ist würde ich dem Kegelbruder ne angemessene Summe geben und eine mehrheitliche Einigung für die Zukunft finden
vom moralischen Standpunkt gebe ich Dir Recht, aber die Seiten sind inzwischen wirklich schon so verhärtet, dass ich nur die rechtliche Seite betrachte.
Hat der Kegelbruder nun ein Recht auf seinen Anteil oder gilt BGB wie hier in einem Artikel schon geschrieben wurde?
Gruss
Andreas
Vermutlich kommt ihr zu keiner Einigung weil beide Seiten
sturköpfig auf Ihrer Meinung beharren und net sehen das die
andere Seite auch Recht hat , gelle…
Da dieser Fehler nicht mehr zu korrigieren ist würde ich dem
Kegelbruder ne angemessene Summe geben und eine mehrheitliche
Einigung für die Zukunft finden
vom moralischen Standpunkt gebe ich Dir Recht, aber die Seiten
sind inzwischen wirklich schon so verhärtet, dass ich nur die
rechtliche Seite betrachte.
Hat der Kegelbruder nun ein Recht auf seinen Anteil oder gilt
BGB wie hier in einem Artikel schon geschrieben wurde?
Hallo Andreas,
jetzt mal heraus mit der Sprache. Um welche Summe geht es? - Vielleicht kann ich Dir den Betrag überweisen, damit wieder Frieden einkehrt im Verein…
Du hast ja Recht. Die Summe ist lachhaft, und Ruhe kehrt in den Club nicht mehr ein, solange wir den Kegelbruder nicht ausgeschlossen haben.
Und wie gesagt, die Fronten sind verhärtet, da wird sogar mit Anwalt gedroht.
Wahrscheinlich werden nun aber zusammenlegen und den Quertreiber auszahlen und ausschliessen.
vom moralischen Standpunkt gebe ich Dir Recht, aber die Seiten
sind inzwischen wirklich schon so verhärtet, dass ich nur die
rechtliche Seite betrachte.
Hat der Kegelbruder nun ein Recht auf seinen Anteil oder gilt
BGB wie hier in einem Artikel schon geschrieben wurde?
es gilt das BGB. Die Mitglieder haben mehrheitlich entschieden, wann das Geld verfuttert wird, damit war das Verfuttern ordnungsgemäß beschlossen. Des weiteren hat ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch auf „seinen“ Anteil am Vermögen der Gesellschbaft, nachzulesen hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/719.html
Ansonsten noch eine Argumentationshilfe: Aus dem Topf werden alle Mahlzeiten bezahlt, also auch das Essen von Kegelbruder A, der einen kleinen Salat ißt und auf Getränke verzichtet, weil er sich ne Dose Astra ins Lokal geschmuggelt hat. Genauso wird aber auch der Krabbencocktail und das Filet Mignon mit Trüffelsauce nebst 1961er Chataux Margaux bezahlt, was Kegelbruder B bestellte.
Wenn der Nickel meint, auch das wäre unfair, dann ist er nicht einmal als Vereinsmitglied der anonymen Geizkragen geeignet.
es soll Leute geben, die daraus einen Rechtsstreit drechseln. Was dann wieder einmal zeigt, daß an meinem unter „Sonstiges“ geposteten Artikel etwas dran sein muß: Knäckebrot ist schlauer als der Durchschnittsmensch.
Ich würde in diesem Fall demonstrativ in die Privatschatulle greifen, dem Erbesenzähler gegen Quittung sein Geld geben und ihm nahe legen, sich schleunigst zu verziehen.