Kein Alg II bei Kleingewerbe?

Hallo zusammen,

kann die entsprechende Behörde die Abmeldung eines Kleingewerbes bei Beantragung von Alg II verlangen, wenn das Kleingewerbe keine Umsätze hat bzw. nicht mehr als 160 Euro dazuverdient werden?
160 Euro dürfen bei Alg II ja ohnehin dazuverdient werden.

Vielen Dank im Voraus!
Feivel007

Hallo

kann die entsprechende Behörde die Abmeldung eines Kleingewerbes bei Beantragung von Alg II verlangen, wenn das Kleingewerbe keine Umsätze hat bzw. nicht mehr als 160 Euro dazuverdient werden?

Warum sollte sie? Es sollte doch Ziel der Behörde sein, dass ein Einkommen erzielt wird.

Sie kann höchstens dann die Aufgabe des Kleingewerbes verlangen, wenn es eben zu wenig Geld abwirft, aber den ganzen Tag an Zeit beansprucht. Der Mensch soll schließlich genug Geld verdienen, um davon leben zu können, und so hätte er ja gar keine Zeit dafür.

Vom Zeitaufwand abgesehen muss sich die Behörde an dem Gewerbe gar nicht stören. Sie muss allerdings immer die Gewinne kontrollieren und abfragen.

160 Euro dürfen bei Alg II ja ohnehin dazuverdient werden.

Es darf unbegrenzt hinzuverdient werden! Das ist nicht verboten!
Es wird nur unter Umständen angerechnet, und zwar alles was über 100 Euro liegt, wird zu 80 % angerechnet (und was über 800 Euro liegt, zu 90 %). Nur was unter 100 Euro liegt, wird gar nicht angerechnet.

Das mit den 160 Euro ist also so nicht ganz richtig.
Wer 400 Euro Einkommen hat, der hat 160 Euro anrechnungsfrei, d. h. er hat 160 Euro mehr als nur mit Alg II.

Ist dem Kleinunternehmer wenigstens klar, dass Umsatz nicht gleich Gewinn ist? Bei ihm zählt nur der Gewinn als Einkommen.

Viele Grüße

Hallo Feivel007,

kann die entsprechende Behörde die Abmeldung eines
Kleingewerbes bei Beantragung von Alg II verlangen, wenn das
Kleingewerbe keine Umsätze hat bzw. nicht mehr als 160 Euro
dazuverdient werden?

Nein, kann sie nicht. Da es kein Kleingewerbe gibt kann auch keins abgemeldet werden.

Die Behröde kann natürlich verlangen, daß ein vorhandenes auf den Leitungsempfänger angemeldetes Gewerbe abgemeldet wird, allerdings reicht es das Gewerbe ruhen zu lassen.
Warum aber überhaupt soetwas verlangt wird lässt sich wohl nur durch Nachfragen klären.

Gruß

osmodius

Kleingewerbe
Hallo

Da es kein Kleingewerbe gibt

Es gibt wohl Kleingewerbe.
Vielleicht heißt die offizielle Bezeichnung anders, aber das FA weiß, was damit gemeint ist: Die weisen ihre Umsatzsteuer nicht extra aus.

Außerdem gibt es Gewerbe in Nebentätigkeit.

Viele Grüße

OT: Kleingewerbe
Hallo,

Da es kein Kleingewerbe gibt

Es gibt wohl Kleingewerbe.
Vielleicht heißt die offizielle Bezeichnung anders, aber das
FA weiß, was damit gemeint ist: Die weisen ihre Umsatzsteuer
nicht extra aus.

das ist die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG. Aber selbst die Leyenministerin spricht ja auch von Hartz IV - da muss einen in Bezug auf richtige Begrifflichkeiten nichts wundern…

Außerdem gibt es Gewerbe in Nebentätigkeit.

Gewerbe ist Gewerbe, gleich ob man es als Voll-, Neben-, Zwischen- oder was auch immer für eine Tätigkeit ausübt. :wink:

Nur der Vollständigkeit halber.

Gruß

osmodius

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Hallo

Gewerbe ist Gewerbe, gleich ob man es als Voll-, Neben-, Zwischen- oder was auch immer für eine Tätigkeit ausübt. :wink:

Nur der Vollständigkeit halber.

Ebenfalls nur der Vollständigkeit halber:

Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld spielt es durchaus eine Rolle, ob man als Selbständiger eine Nebentätigkeit unter 15 Stunden die Woche oder eine Vollzeittätigkeit ausübt.

Viele Grüße

Hallo

Gewerbe ist Gewerbe, gleich ob man es als Voll-, Neben-, Zwischen- oder was auch immer für eine Tätigkeit ausübt. :wink:

Nur der Vollständigkeit halber.

Ebenfalls nur der Vollständigkeit halber:

Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld spielt es durchaus eine
Rolle, ob man als Selbständiger eine Nebentätigkeit unter 15
Stunden die Woche oder eine Vollzeittätigkeit ausübt.

Das ist selbstverständlich richtig, nur ist es grundsätzlich schwierig nachzuweisen, daß EUR 500,- nicht in 10 h zu EUR 50,-, sondern in 20 h zu EUR 25,- erarbeitet wurden, erst recht, wenn Pauschalpreise vereinbart wurden.

Und dann gab es da - zumindest früher - noch eine Option Zeit- sowie Hinzuverdienstgrenzen als Selbstständiger zu umgehen.

Grüße

osmodius

Guten Tag,
Es muss die Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden zum Nachweis des Einkommens (oder eben des nicht erzielten Einkommens) aus dem Gewerbe, da bei ALG-II-Bezug jegliches Einkommen nachgewiesen werden muss. Wenn ein Gewerbe besteht, wird davon ausgegangen, dass da auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Wenn das nicht der Fall ist, muss das auch nachgewiesen oder plausibel erklärt werden.
Alles Gute!