Als Non-EU Ausländer habe ich nach Abschluss meines Studiums 11 Monate Arbeitslosengeld II bekommen. Beim Alg II Antragen, habe ich alle meine Daten vollstandig und ehrlich angegeben. Gestern bekommt ein Mail von Arbeitssamt, dass ich kein Alge II kriegen dürfte, und sollte sofort das Geld, zwischen diese Zeitraum kriegt, zurückgeben.
Meine Frage sind folgendes: - Darf Non-EU Ausländer überhaupt kein Alge II bekommen? - selbst wenn nicht bekommen dürfen, muss ich das Geld zurückgeben (es ist auf jeden Fall nicht meine Schuld). - wie und an wem kann ich Einspruch einrichten?
Was Non heisst weiss ich nicht aber ich Denke so eine Ablehnung bekommt man Schriftlich und nicht Per Mail.Frage auf dem Amt mal nach was die Mail auf sich hat.
ich darf leider keine Rechtsberatung machen. Hoffe, dass die Juristen in diesem Forum auch antworten.
Falls die Zahlung zu Unrecht erfolgt ist, dann MUSS das Geld wirklich zurückgezahlt werden. Der Fehler liegt in diesem Fall beim Antragsteller - der muss wissen, was er beziehen kann.
Hallo,
ich würde an deiner Stelle zum Amtsgericht gehen und mir einen Beratungsschein geben lassen. Mit diesem zum Anwalt für Sozialrecht. Kostet nochmal 10,-€ zusätzlich, je nach Anwalt. Ist auf jeden Fall der sichere Weg
also welcher Ausländer was bekommt ist Superschwierig. Das ist so kompliziert, dass sich kaum ein ARGE-Mitarbeiter damit auskennt. Das ist zum Teil abhängig vom Grund des Zuzuges und der Nationalität. die einen brauchen eine Freizügigkeitsbescheinigung, die sie nur mit einer Arbeitsbescheinigung bekommen, die sie wiederum nur mit einer Anstellung bei einer Deutschen Firma bekommen, dann ist die nationalität egal, die anderen kriegen Asyl die dritten nix…
Also ohne weitere Angaben ist deine 1.) Frage gar nicht zu beantworten.
Aber Frage zwei ist leicht:
Du hattest Die ALG II-Leistungen zum Leben bezogen und durch den Bewilligungsbescheid konntest Du davon ausgehen, dass sie dir zustehen! Also hast du sie aufgebraucht und sie sind damit nicht rückzahlbar! Berufe Dich im Widerspruch somit auf §45 SGB X!
ALso ALG2 gibt es nur innerhalb der EU.
Wenn der Fehler der AUszahlung beim Arbeitsamt liegt,bist du NICHT VERPFLICHTET,es zurückzuzahlen,eventuell geht es aber dann bis zu EIntreibung/Pfändung,die du aber WIdersprechen musst.
Einsprüche immer an das AMTSGERICHT der STadt,wo dein ARGE/Arbeitsamt ist/war.ALso dort,wo man dir das GELD bewilligt hatte.
vielen Danke für Ihre schnelle und fachliche Antwort.
Ich würde meine Widerspruch einlegen. Wenn meine Widerspruch abgelehnte wird werden, wird ein Anwalt nötig sein? Oder jetzt darf ich noch eine Beratungsschein kriegen? Kennt jemend hier ein Anwalt in diese Bereich?
Auf jeden Fall gehst du jetzt erstmal in den Widerspruch! Das kanst Du ohne Anwalt !
(Spätestens 6 Wochen (42 Kalendertage) nach zugang der Rückforderung muss er vorliegen um rechtswirksam zu sein)
Begründe deinen Widerspruch damit, dass Du Dich darauf verlassen hast, dass es Dir zusteht und du es zum Leben ge- und verbraucht hast, das Geld.
Begründe Deinen Widerspruch mit dem Gesetz ($45SGB X)
In dem steht:
„Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.“
Genau kann ich dir das leider nicht beantworten auf jedenfall den Widerruf musst du erstmal an die Arge schicken. Aber ob du Geld bekommen darfst weis ich nicht kommt darauf an ob die eine Arbeitserlaubnis hast. Fall du dir micht sicher bist frage doch mal bei einen Anwalt an. Wieleicht hilft der dir weiter.
hier bitte unbedingt vorsichtig sein und auf gar keinen Fall wegen einer E-Mail das Geld zurückzahlen.
Das Arbeitsamt ist nicht die Behörde, die Arbeitslosengeld II auszahlt, sondern entweder eine ARGE (Zusammenschluss des Arbeitsamtes und der örtlichen Kommune und gegebenenfalls des Kreises) oder nur eine so genannte optierende Kommune, aber niemals das Arbeitsamt alleine.
Ich würde die E-Mail mal bei der Behörde die das Arbeitslosengeld II auszahlt vorlegen, ich kann mir nicht vorstellen, dass die E-Mail tatsächlich von der Behörde kommt.
Sollte die Behörde feststellen, dass ein Leistungsbezug zu Unrecht erfolgte, dann kann sie auf jeden Fall die Leistungen für die Zukunft ablehnen, bzw. eine bereits erfolgte Bewilligung wieder aufheben.
Vorausgesetzt dass wirklich alle Angaben bei der Antragstellung korrekt uns vollständig waren, dann kann die Behörde meiner Meinung nach das Geld nicht zurückfordern, dafür müsste ein Verschulden auf Ihrer Seite vorliegen.
Geregelt ist dieses Vorgehen in dem SGB X (SGB Zehn) und zwar konkret in den § 45 und 48 vermute ich mal, im Internet können SIe sich das ja mal ansehen.
Die ARGE muss einen Bescheid erstellen, mit dem der Grund und der Betrag für eine Rückforderung angegeben sind. gegen diesen Bescheid kann man dann Widerspruch einlegen.
Die ARGE wird bestimmt keine Mail versenden und zur Rückzahlung auffordern.
Also würde ich bei der Behörde nachfragen, ob die Mail tatsächlich von denen kommt.
wenn die Angaben wirklich alle ehrlich und vollständig waren ist es unverständlich, dass alles zurückgefordert wird. Ich würde den Widerspruch direkt an die ARGE richten, diese leitet diesen schon an die entsprechende Stelle weiter.