Kein ALG wegen Zeugnisdatum einer Schule?

hallo,
gehen wir davon aus, jemand war kürzlich beim Arbeitsamt und hat eine Arbeitslosenmeldung aufgegeben. Dort hat er von einem Mitarbeiter erfahren, dass noch Anspruch auf Arbeitslosengeld für 10 Monate besteht, da er eine Berufsausbildung absolvierte und für den Zeitraum bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis ALG beziehen kann, vorausgesetzt er beantragt es noch bis Ende dieses Monats, weil das Ausbildungsende schon fast 4 Jahre her ist.
In den letzten Jahren ging er auf die BOS in Bayern und hatte Ende Mai alle Abschlussprüfungen geschrieben. Seitdem ist erzu Hause und bekam für Juni/Juli sogar nochmals BAföG überwiesen. Die Agentur wollte nun für den Antrag wissen, wann genau der Schulbesuch endete. Soweit ich weiss ist es ja so, dass der letzte Schultag die Zeugnisübergabe ist und man dann kein Schüler mehr ist.
Auf dem Mitte Juli ausgehändigten Zeugnis steht nun als Zeugnisdatum jedoch der 31. Juli und deswegen meinte der Mitarbeiter der Agentur nun, dass erst ab 01. August ALG bezogen werden kann und der Anspruch somit verfallen ist, da über 4 Jahre.
Er hat den 31 auch extra nochmal in seinen PC eingegeben und im Programm erscheinte wohl eine Meldung wie beispielsweise „Frist abgelaufen“.
So richtig verstehen tue ich das jetzt allerdings nicht wieso man sich nicht für das ALG anmelden kann, wenn doch seit fast zwei Monaten nun kein Unterricht mehr stattfindet und das Jahr praktisch gelaufen ist.

Was meint Ihr dazu? Was würde man hier machen können, damit das ALG nicht wegen 2-3 Tagen verfällt?

Hallo,

als Schüler hat man keinen ALG-Anspruch, denn als Schüler steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, somit wäre der 1. August korrekt, es sei denn, man erhält von der Schule eine Bestätigung, dass Person yx von… bis… die Schule besucht hat. Das dürfte doch kein Problem sein, dass die Schule dies bestätigt, andernfalls kann das ALG nur ab 1.8. berechnet werden.

LG

Hallo,

zur Verdeutlichung:

Es wird beim AA Antrag auf ALG gestellt und es wird das Zeugnis der Schule vorgelegt, aus dem hervor geht, dass der „Schulbesuch am 31.07.“ endet, mithin steht der „Nochschüler“ erst am 01-08-2012 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Insoweit ist die Vorgehensweise des AA korrekt, denn das AA kann nur dann ein anderes Schuldende-Datum berücksichtigen, wenn der Schüler in irgend einer (schriftlichen) Form nachweist, dass der Schulbesuch bereits vorm dem 31.07. endet.
Wenn nur das Zeugnis vorgelegt wird, ist das AA daran gehalten, also bleibt nur, wie bereits im Vorposting beschrieben, dass der Schüler sich von der Schule bestätigen lässt, dass der Schulbesuch bereits am … … endete.
Wenn allerdings in dem Bundesland des Schülers die Schulferien ein früheres Datum als der 31.7. hat, könnte man das AA darauf verweisen.

LG

jo, aber man kann ja auch bei den Ferien während des Jahres eine unbefristete Stelle annehmen und langfristig über die Ferien hinausarbeiten, wenn man den Rausschmiss aus der Schule wegen unentschuldigter Fehltage und damit verbundenen Bafögrückforderungen in Kauf nimmt.
Also ist es ja meine Entscheidung ob ich mich dem Arbeitsmarkt trotz Anmeldung auf einer Schule zur Verfügung stelle oder nicht. Wenn man mit den schul- bzw. bafögrechtlichen Konsequenzen leben kann dürfte es da doch kein Problem geben.

Hallo,

ob ein Schüler oder Student während der Schulzeit, in den Ferien oder nachts einer Beschäftigung nachgeht, ist hier unerheblich, für das ALG ist erheblich, ob man als Schüler dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wenn das Schuljahr erst am 31.7. endet; die Antwort ist NEIN, weil ein Schüler keine Arbeitsverpflichtung hat.
Wenn der Schüler von der Schule geflogen ist, gibt es ja irgendwie ein Nachweis, wenn aber als einziger Nachweis die Schulzeit am 31.7. endet, kann das AA nicht von einem Termin vor dem 1.8. ausgehen, erst da steht der Nicht-Schüler dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Vielen Dank , ende meines Beitrages.

Der Schüler hatte sich zudem bei der Zeugnisausgabe vorsorglich zum Wiederholen des gescheiterten Schuljahres angemeldet, da nicht sicher ist ob in den nächsten Wochen/Monaten eine Arbeitsstelle gefunden werden kann.
Angenommen die Schule lässt sich dazu hinreissen, wenigstens eine Bescheinigung über den Schulbesuch mit dem Datum der übrigen Schüler auszustellen.
Dann wäre ja trotzdem noch für den vollen Monat BAföG geflossen und im ALG Formular wird ja auch danach gefragt ob andere Leistungen des öffentlichen Rechts bezogen oder beantragt wurden.
Wenn das BAföG da jetzt angegeben wird, wird ja wahrscheinlich automatisch nachgeforscht und herausgefunden, dass eben doch noch bis zum 31. Juli ein Schülerstatus vorliegt.
Wenn nun nein angekreuzt wird und sich die Agentur trotzdem erkundigt auch wenn es irgendwann ist, kann ja nicht behauptet werden die Schule hätte jetzt einen Fehler gemacht und eine falsche Bescheinigung herausgegeben um keine Rückforderungen leisten zu müssen, da im Antrag ja schon verschwiegen.
Wäre es dann vielleicht doch besser sich korrekt abzumelden und auf die Sicherheit im September nicht auf der Straße zu stehen zu verzichten?

Wie wäre hierbei die Rechtslage bei den einzelnen Szenarien?

Könnte dann der Antrag im Nachhinein auch wieder auf den 01.08 gesetzt und damit nichtig werden?

Hallo,

heißt das

Der Schüler hatte sich zudem bei der Zeugnisausgabe
vorsorglich zum Wiederholen des gescheiterten Schuljahres
angemeldet,

dass das Schuljahr nicht bestanden wurde?
Denn das hast du glaube ich im ersten Post unterschlagen.

Gruß
Wawi

Das hatte ich vergessen da hast du recht.

Es wurde nun eine Bestätigung des Schulbesuchs mit Eintrittsdatum… und Austrittsdatum 11.07.12 ausgestellt. Diese wurde maschinell erstellt, trägt keine Unterschrift jedoch den Schulstempel.
Ist dies jetzt eine rechtsverbindliche Bestätigung der Schule, dass er eben nicht mehr bis zum 31. Schüler ist und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht?
Dabei möchte ich nicht nur darauf hinaus, dass der Schüler bei Problemen mit dem ALG nicht nur sagen kann er hat sich auf die Aussage in dieser Bescheinigung gestützt und ja keine falschen Angaben beim Beantragen von ALG gemacht und somit keine Bußgelder o. ä. fürchten muss sondern eher darauf, dass auch irgendwann im Nachhinein nicht der ganze Verwaltungskram von den Ämtern „berichtigt“ werden kann und die das dann so machen:
Da sie ja doch noch Schüler bis zum 31. waren bekommen sie nun BAfög-Geld für den 12. - 31. und können das bereits Ende juni ausgezahlte BAföG behalten, dafür aber wird ihre Bewilligung von ALG vom 12. auf den 01.08 rückwirkend gelegt, da ihr Anspruch zu diesem Zeitpunkt jedoch verjährt war muss die Bewilligung nun wieder aufgehoben werden also bekommen sie jetzt doch kein ALG bzw. müssen alles was sie evtl. monatelang bezogen haben nun wieder zurückzahlen und dann hätte er ja gar nichts.

Hallo,

mit Bafög usw kenne ich mich nicht aus, aber mit Schulrecht.

Hättest der Schüler die Abschlussprüfung bestanden, dann wäre das Zeugnisdatum des Abschlusszeugnisses, das Datum der Verabschiedung.
Besteht man die Abschlussprüfung nicht, so bekommt man nur ein Jahreszeugnis. Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres (heuer 31.07.2012) ausgestellt, auch bei Abschlussklassen, da man ja Schüler der Schule bleibt, um das Jahr zu wiederholen.

Möchte man das nicht, muss man austreten, was idR nicht rückwirkend geht.

So gesehen, ist das Zeugnisdatum vollkommen korrekt, eine Rückdatierung nicht möglich und alles andere ein reines Entgegenkommen der Schule.
Einen früheren Austritt muss die Schule eigentlich auch an das Bafög-Amt melden, so dass es hier evtl eine Rückforderung geben kann.

Gruß
Wawi

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Es wurde nun eine Bestätigung des Schulbesuchs mit Eintrittsdatum… und Austrittsdatum 11.07.12 ausgestellt. Diese wurde maschinell erstellt, trägt keine Unterschrift jedoch den Schulstempel.
Ist dies jetzt eine rechtsverbindliche Bestätigung der Schule, dass er eben nicht mehr bis zum 31. Schüler ist und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht?
Dabei möchte ich nicht nur darauf hinaus, dass der Schüler bei Problemen mit dem ALG nicht nur sagen kann er hat sich auf die Aussage in dieser Bescheinigung gestützt und ja keine falschen Angaben beim Beantragen von ALG gemacht und somit keine Bußgelder o. ä. fürchten muss sondern eher darauf, dass auch irgendwann im Nachhinein nicht der ganze Verwaltungskram von den Ämtern „berichtigt“ werden kann und die das dann so machen:
Da sie ja doch noch Schüler bis zum 31. waren bekommen sie nun BAfög-Geld für den 12. - 31. und können das bereits Ende juni ausgezahlte BAföG behalten, dafür aber wird ihre Bewilligung von ALG vom 12. auf den 01.08 rückwirkend gelegt, da ihr Anspruch zu diesem Zeitpunkt jedoch verjährt war muss die Bewilligung nun wieder aufgehoben werden also bekommen sie jetzt doch kein ALG bzw. müssen alles was sie evtl. monatelang bezogen haben nun wieder zurückzahlen und dann hätte er ja gar nichts.

Hi,

ich würde meinen, dass der Anspruch nicht erlischt, wenn er im Juli beantragt wird. Es kommt m. E. nicht darauf an, wann erstmals Anspruch besteht, sondern wann die Leistung beantragt wurde. Sofern dies rechtzeitig erfolgt, wüsste ich nicht, warum dann ein Leistungsnapsruch für die Zukunft entfallen sollte.

http://dejure.org/gesetze/SGB_III/324.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/323.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/16.html