In den AGB, die man vor einer Bestellung zu sehen bekommt, schreibt ein Software-Hersteller Folgendes (Fettschrift entspricht dem Originaltext)
Die auf dieser Website angeführten oder erwähnten Preise, Preisangebote und Beschreibungen stellen kein Angebot dar.
Was soll das heißen: „Die Preisangebote stellen kein Angebot dar“?
Bin ich gerade merkbefreit oder warum entzieht sich das gänzlich meinem Verständnis?
Und: Ist so eine Klausel überhaupt gültig?
Was soll das heißen: „Die Preisangebote stellen kein Angebot
dar“?
Ich schätze mal, der Hersteller will sich damit offenhalten, den Preis bei einer entsprechenden Anfrage individuell zu gestalten?!! ^^
Wäre in dem Zusammenhang vllt mal interessant, um was für Software es sich handelt… Standardsoftware (vllt sogar zum direkten Download?) oder auf individuelle Bedürfnisse des Kunden ausgerichtete (Spezial-)Software?
Ein Anzug von der Stange ist ja mitunter auch günstiger (und v.a. steht der Preis i.d.R. schon fest, wenn man ihn von der Stange nimmt) als eine Maßanfertigung, wo erstmal der Kunde vermessen und ein Stoff ausgesucht werden muss *g*
*mutmaß*
Und: Ist so eine Klausel überhaupt gültig?
Ist vielleicht vergleichbar ( ) mit der Invitatio ad Offerendum?!
Und wenn der Kunde sich nochmal zum Preis äußern kann und nicht in irgendeiner Weise „sittenwidrig“ in einen „Wucherpreis“ gehetzt wird… Der Kunde sollte halt nur i.wann, bevor er sich bindend erklärt, den genauen Preis(-rahmen) kennen. Der gehört schließlich in aller Regel zu den „Essentialia negotii“ (notwendiger Inhalt) ohne die die Willenserklärung für die Tonne ist.
Was soll das heißen: „Die Preisangebote stellen kein Angebot
dar“?
Ich schätze mal, der Hersteller will sich damit offenhalten, den Preis bei einer entsprechenden Anfrage individuell zu gestalten?!! ^^
Unwahrscheinlich.
Im konkreten Fall geht es um einen namhaften Hersteller von Games, der seine „Golden Oldies“ jetzt auf der Website als Download für 1€ verramscht.
Gerade in diesem Kontext umso unerklärlicher: Man kriegt als Kunde eine Werbung „Nur heute, Produkt X für 1€“ - geht auf die Seite, durchwandert das ganze Payment und vor dem allerletzten Klick muss man noch mal die AGB bestätigen und findet dort diesen Satz O,o
Und: Ist so eine Klausel überhaupt gültig?
Ist vielleicht vergleichbar ( ) mit der Invitatio ad Offerendum?!
Glaube ich in diesem Kontext - persönlich - eher nicht. Zumal der Kunde ja außer „Produkt kaufen“ genau 0 Einfluß auf die Preisgestaltung erhält.
Und wenn der Kunde sich nochmal zum Preis äußern kann und nicht in irgendeiner Weise „sittenwidrig“ in einen „Wucherpreis“ gehetzt wird…
Naja, wirklich äußern kann der Kunde sich nicht, nur bestellen oder eben nicht - zum vorgegebenen Preis.
Mein Vorredner hat das Stichwort ja schon genannt: invitatio ad offerendum. Die AGB sollen besagen, dass die Internetseite kein rechtsverbindliches Angebot nach § 145 BGB darstellt. Andernfalls könnte nämlich jedermann jederzeit beliebig oft die Annahme dieses Angebot erklären.
Die Wirksamkeit als AGB stellt sich übrigens nicht. Denn die Klausel soll gerade den vorzeitigen Vertragsschluss verhindern. Erst wenn der Vertrag geschlossen ist, kann die Klausel wirksam werden, aber dann ist sie gegenstandslos.
Es handelt sich also nur der äußeren Form nach um eine AGB. Übrigens ist die Klausel auch überflüssig, weil man ohne sie zum selben rechtlichen Ergebnisse käme.
Und wenn der Kunde sich nochmal zum Preis äußern kann und nicht in irgendeiner Weise „sittenwidrig“ in einen „Wucherpreis“ gehetzt wird…
Naja, wirklich äußern kann der Kunde sich nicht, nur bestellen
oder eben nicht - zum vorgegebenen Preis.
Vom Bauchgefühl her, wird der Hersteller dann nicht mit Erfolg hergehen können und nach der Bestellung plötzlich 5, 10, 20 oder gar noch mehr Euronen verlangen können.
Oder anders: Wenn er dies doch tut, hat unser Kunde (der für 1 Euro geklickt hat) mit Sicherheit einen Rechtsbehelf, um aus der Nummer wieder rauszukommen (ggf. Anfechtung; Rücktritt). Denn mit dem Klick wird wohl kaum eine Blanko-Willenserklärung dergestalt anzunehmen sein, dass er nunmehr bereit ist, ein Vielfaches vom ausgewiesenen Preis zu zahlen.
Mein Vorredner hat das Stichwort ja schon genannt: invitatio ad offerendum. Die AGB sollen besagen, dass die Internetseite kein rechtsverbindliches Angebot nach § 145 BGB darstellt.
Okay, ganz ehrlich: den Paragraphen habe ich gelesen und auch nicht wirklich verstanden.
Andernfalls könnte nämlich jedermann jederzeit beliebig oft die Annahme dieses Angebot erklären.
Und?
Was genau macht das für einen Unterschied, wenn Otto Huber aus Hubertshausen sich entscheidet, das 1€ Spiel nicht nur einmal, sondern 10.000.000x zum Download zu erwerben?
Also, außer dass im zweiten Fall der Hersteller 10.000.000€ reicher wäre?
Die Wirksamkeit als AGB stellt sich übrigens nicht. Denn die Klausel soll gerade den vorzeitigen Vertragsschluss verhindern. Erst wenn der Vertrag geschlossen ist, kann die Klausel wirksam werden, aber dann ist sie gegenstandslos.
Okay, dann stelle ich die Frage vielleicht etwas anders:
Wenn ein Softwarehersteller sein Produkt X für 1€ bewirbt, sowohl per expliziter E-Mail an seine Kunden als auch öffenlich auf seiner Firmen-Homepage - wäre es dann nicht automatisch unerlaubte Lockwerbung wenn er sagt „Ha, nee also Werbung und Angebot sind zwei verschiedene Sachen… wir verkaufen das Zeug nicht zum ausgeschriebenen Preis“
Es handelt sich also nur der äußeren Form nach um eine AGB.
Übrigens ist die Klausel auch überflüssig, weil man ohne sie zum selben rechtlichen Ergebnisse käme.
Könnte sie nicht als Versuch des Herstellers gewertet werden, eine rechtliche Grundlage für „Lockwerbung“ zu schaffen?
der Vorteil für den Shops liegt darin, dass er nicht an sein Angebot gebunden ist.
Der Käufer Bestellt etwas und unterbreitet damit ein Angebot, der Shop nimmt dieses (nach Prüfung oder mit Lieferung) an.
Im Fall in dem der Shop nur Dinge zum download anbietet wäre der Vorteil zumindest noch da, wenn eine Datei fehlerhaft im Shop steht und gar nicht geliefert werden kann.
Bei Shops mit materiellen Gütern ist die Sache noch klarer, die können ja auch mal aus gehen oder im Shop ist ein falscher Preis ausgezeichnet.
Vom Bauchgefühl her, wird der Hersteller dann nicht mit Erfolg
hergehen können und nach der Bestellung plötzlich 5, 10, 20
oder gar noch mehr Euronen verlangen können.
Nicht nur nach Bauchgefühl, sondern auch rechtlich. Wenn der Käufer ein Angebot per Klick abgibt, dann zu den ausgeschriebenen Bedingungen. Wenn der Verkäufer dies nicht annimmt, sondern einen höheren Preis verlangt, ist dies ein neues Angebot, das der Käufer aber natürlich nicht annehmen muss.
Dann ist gar kein Vertrag zustandegekommen, weder zu dem ausgeschriebenen noch zu dem nachträglich geänderten Preis.
Gruß
Was genau macht das für einen Unterschied, wenn Otto Huber aus
Hubertshausen sich entscheidet, das 1€ Spiel nicht nur einmal,
sondern 10.000.000x zum Download zu erwerben?
Also, außer dass im zweiten Fall der Hersteller 10.000.000€
reicher wäre?
Vielleicht hat der Shopbetreiber nicht so viele Lizenzen? Vielleicht darf die Software nicht in alle Länder verkauft werden? Es mag noch andere Gründe geben, die die allgemeine Regel für gegenständliche Ware auch für Software sinnvoll macht - die Anzeige ist eine invitatio ad offerendum, auf die hin der Käufer ein Angebot abgibt, das der Verkäufer annimmt oder auch nicht.
Okay, dann stelle ich die Frage vielleicht etwas anders:
Wenn ein Softwarehersteller sein Produkt X für 1€ bewirbt,
sowohl per expliziter E-Mail an seine Kunden als auch
öffenlich auf seiner Firmen-Homepage - wäre es dann nicht
automatisch unerlaubte Lockwerbung wenn er sagt „Ha, nee also
Werbung und Angebot sind zwei verschiedene Sachen… wir
verkaufen das Zeug nicht zum ausgeschriebenen Preis“
Es muss sich wie gesagt nicht um den Preis handeln.
Die Urteile zu Lockwerbung sagen nicht, das Werbung und Angebot ein und dasselbe sind, im Gegenteil. Werbung und Angebot sind immer zwei verschiedene Dinge. Für Werbung mit günstigen Waren muss nur ein angemessenes Kontingent vorgehalten werden.