Hallo,
Dort wurde mir aber gesagt, ich könne kein Arbeitslosengeld 2 beantragen, da ich noch unter 25 bin?
Völliger Unsinn. Entweder sind sie total inkompetent - oder sie haben dich bewusst falsch informiert, um dich abzuwimmeln. (Ich würde in dem Fall mal von Letzterem ausgehen.)
ALG2-/ Sozialgeld-Anspruch kann man bei Bedürftigkeit bereits ab Geburt haben. Ab 15 (= Beginn der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit) kann man einen eigenen Antrag auf ALG2 stellen. Siehe auch Weisung der Bundesarbeitsagentur zu § 37 SGB II, Randziffer 37.3:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
(3) Anträge auf Sozialleistungen können nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt werden (§ 36 SGB I). Der gesetzliche Vertreter soll über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informiert werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für einen Leistungsanspruch nicht notwendig.
Du bist bereits volljährig - und kannst demnach erst recht einen eigenen Antrag stellen 
Lies dazu aber bitte erstmal diese wichtige Info ! : http://hartz.info/index.php?topic=43.0
Wichtig im Umgang mit dem Jobcenter ist, dass man immer alles schriftlich und nachweislich macht - und auch von ihrer Seite auf schriftliche Bescheide, Zusagen und Ablehnungen etc. besteht.
Die Antragsformulare und auch Ausfüllhilfen findest du zum Runterladen hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
(Falls Eure Kommune eine sogenannte „Optionskommune“ ist, verwenden sie unter Umständen andere Formulare.)-
Was jetzt diese „25 Jahre“- Altersgrenze angeht, dreht sich das um etwas ganz Anderes:
- Nach dem SGB II (§ 7) gehören Kinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr grundsätzlich noch zur sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ ihrer Eltern . Vorrangig deshalb , weil die Eltern bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes bzw. bis zu seinem 25.Lebensjahr ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. (Ob sie zahlungs_fähig_ sind, ist dann wieder eine andere Geschichte.)
Ein Kind bis 25 Jahre, das mit den Eltern zusammen wohnt, gehört nur DANN nicht mehr zur ALG2- Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, wenn es seinen eigenen Lebens-und Wohnbedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann. (Sein Bedarf setzt sich zusammen aus seinem Regelsatz plus seinen kopfanteiligen Unterkunftskosten).
Solange du unter 25 bist und deinen eigenen Bedarf noch nicht aus eigenem Einkommen decken kannst (z.B. durch dein Kindergeld plus Jobeinkommen) , solange gehörst du noch zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern. Un solange müssen deine Eltern ggf. für deine Bedarfe „mit aufkommen“, wenn sie dazu in der Lage sind.
Das bedeutet, dass bei (d)einem ALG2- Antrag auch die Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfragt und überprüft werden. Wenn das Einkommen abzüglich Freibeträgen (=anrechenbares Einkommen) nicht Eure Bedarfe deckt, besteht grundsätzlich ALG2- Anspruch … sofern dieser Bedarf nicht durch Euren vorrangigen Anspruch auf Wohngeld / Kinderzuschlag gedeckt würde.
Das wird dann ausgerechnet.
- Für unter 25 Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in Härtefallausnahmen bewilligt. Sprich: Wer unter 25 Jahre ist und in einer ALG2-Bedarfsgemeinschaft lebt, kann nicht so ohne Weiteres einfach ausziehen und eine eigene Wohnung oder ein WG-Zimmer o.ä. nehmen und dafür dann Unterkunftskosten beim Jobcenter beantragen. Zu den Härtefallgründen siehe hier, § 22 Absatz 5 , SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Aber: Sobald das Kind volljährig /18 J. ist, sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, es bei sich wohnen zu lassen oder wieder aufzunehmen - da ab Volljährigkeit auch ihre Aufsichts- und Sorgepflicht etc. endet.
Und eine schriftliche Aufforderung der Eltern, bis zum Datum X auszuziehen , wäre z.B. so ein Härtefallgrund, der dann eigene Unterkunftskosten rechtfertigt
(Das ist z.B. auch ein Grund, warum viele Jobcenter junge Antragsteller direkt abwimmeln…so nach dem Motto: „Unter 25 darfst du eh noch nicht ausziehen, also brauchst du auch gar keinen Antrag zu stellen.“ Das ist aber, wie gesagt, völliger Unsinn - und auch gar nicht zulässig. Deshalb: Immer auf Schriftliches bestehen
…)
LG