Kein Arbeitslosengeld bei kurzfristigem Aufhebungs

Hallo zusammen,

ein Bekannter von mir hat folgendes Problem: Er möchte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung (bzw. zum nächsten Monatsende) abschließen, der die Zahlung von 3 Monatsgehältern als Abfindung vorsieht.
In seinem Arbeitsvertrag ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Darüberhinaus ist er aufgrund einer Kandidatur für den Betriebsrat noch bis zum Jahresende gegen Kündigung geschützt.
Nun hat er vom Arbeitsamt die Auskunft bekommen, dass im Falle eines Aufhebungsvertrages eine zusätzliche Arbeitslosengeldsperre verhängt wird, wenn die Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag nicht eingehalten/ausgereizt wurde. Das würde heißen (so hat er den Menschen vom AA verstanden), dass er zunächst bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist gesperrt wird (denn solange hätte er es ja noch aussitzen können) und dann weitere drei Monate, da ihm nicht gekündigt wurde, sondern er der Aufhebung des Arbeitsvertrages zugestimmt hat.

Kann das sein? Ist man verpflichtet, die normale Kündigungsfrist in jedem Fall einzuhalten, auch wenn klar ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbestehen wird?

Auf der einen Seite kommt mir das merkwürdig vor, auf der anderen Seite halte ich so ziemlich alles für möglich …

Ach ja: Welchen Einfluss hat eine Abfindung auf die Zahlung von Arbeitslosengeld?

Vielen Dank schonmal!

Grüße
Sebastian

Kann das sein? Ist man verpflichtet, die normale
Kündigungsfrist in jedem Fall einzuhalten, auch wenn klar ist,
dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbestehen wird?

Hallo, Sebastian,

im Falle der Zustimmung deines Bekannten zu einem Aufhebungsvertrag (Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen) mit seinem Arbeitgeber unterstellt das Arbeitsamt, dass der Arbeitnehmer nicht mit allen Mitteln dafür gesorgt hat, seinen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht abgewartet hat und dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Weiterbeschäftigung vor dem Arbeitsgericht verunmöglicht hat.
Es geht also darum, wer kündigt!! Nur bei einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung erhält der Arbeitslose sofort sein ALG.

http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/sperrz…

Ansonsten wird das ALG für im allgemeinen 12 Wochen gesperrt, das heißt dem Arbeitslosen ersatzlos gestrichen.

Auf der einen Seite kommt mir das merkwürdig vor, auf der
anderen Seite halte ich so ziemlich alles für möglich …

Ach ja: Welchen Einfluss hat eine Abfindung auf die Zahlung
von Arbeitslosengeld?

Kann ich leider im Moment nicht beantworten.

Gruß

maerzsonne

Hallo,

Es geht also darum, wer kündigt!! Nur bei einer
arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung erhält der
Arbeitslose sofort sein ALG.

Ich würde das ganze „Abwicklungsvertrag“ nennen. Aus eigener Erfahrung (bei mir allerdings innerhalb der Kündigungsfrist) kann man eine Sperrfrist dann mit der Formulierung umgehen: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum … endet.“
Auf evtl. Nachfragen (bei mir nicht) berichte dem AA dann noch von unzumutbaren Arbeitsdedingungen, Mobbing, Magenproblemen durch diesen Stress etc.
gruß
sera
p.s. Beste Empfehlung auch hier natürlich - Anwalt fragen. Kostete bei mir ca. 5% der Abfindungssumme und lohnte sich durch die höhere Wahrscheinlichkeit die restl. 95 % zu erhalten.

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