Kein Arbeitsvertrag - trotz mündl. Absprache

Hallo,

angenommen jemand hat am Montag ein Vorstellungsgespräch, der Chef sagt der Mann ist geeignet und soll am Dienstag gleich anfangen, am Mittwoch soll der Arbeitsvertrag unterschrieben werden.

Dienstag und Mittwoch arbeitet der Mann, Mittwoch nach Arbeitsende wird noch die Krankenversicherung angerufen und die Anmeldung vorgenommen und gesagt Arbeitsvertrag wird Donnerstag unterschrieben.
Donnerstag arbeitet der Mann wieder, nach Arbeitsende wird gesagt Arbeitsvertrag kann heute nicht gemacht werden, weil Chef nicht da ist und Chef ist auch Freitag und nächste Woche nicht da.

Auf dem Heimweg kommt ein Anruf, dass man für die Arbeit nicht geeignet ist und am Freitag nicht mehr erscheinen braucht, weitere Erklärung auf Nachfrage warum keine Eignung besteht wurde nicht gegeben. Es erfolgte die Zusage, dass die bereits gearbeiteten Tage über geringfügige Beschäftigung bezahlt werden sollen.

Kann man da irgendwas machen? Die Firma auffordern den mündl. abgeschlossenen Arbeitsvertrag einzuhalten oder etc.?

Gruß
Sid

Nachweisbarkeit…
Hi!

Kannst Du belegen, dass DU wirklich dort warst (vielleicht mit Hilfe der Krankenkasse - obwohl eine telefonische Anmeldung seitens des Arbeitgebers nicht möglich ist)?

Dann hättest Du gute Karten, auf die Kündigungsfrist nach §622 BGB zu beharren!

Eine mündliche Kündigung ist übrigens nicht möglich und gilt als nicht ausgesprochen!!!

Also jeden morgen hin und nachweisliche Deine Arbeitsleistung anbieten!

LG
Guido

Hallo,
ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen.
Er soll jeden Tag hingehen und seine Arbeitskraft anbieten. Ein Anruf bei der Krankenkasse wäre evtl. auch nicht schlecht, denn die können gleich nachsehen, ob die Anmeldung schon eingegangen ist.
Eine Kündigung muß immer schriftlich erfolgen.

Gruß

Horst

Hallo Sid,

Dein Arbeitgeber bricht einen Vertrag, den er unter Aussicht eines schriftlichen Vertrages mit Dir schon eingegangen ist.
Genau gesagt heißt das, er kann den Vertrag nicht kündigen, bevor er einen mit Dir abgeschlossen hat. Kündigungen erfordern immer der Schriftform.
Biete auf jeden Fall weiterhin Deine Arbeitskraft an, da Dein Arbeitgeber sonst behaupten kann, Du wärst zum vereinbarten Arbeitstermin nicht erschienen, und brummt Dir möglicher Weise auch noch eine Konventionalstrafe auf.
Außerdem empfehle ich Dir, unverzüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, und eine entsprechende Meldung beim Arbeitsamt vorzunehmen.

lg,
fionny

Aua
Hi!

Dein Arbeitgeber bricht einen Vertrag, den er unter Aussicht
eines schriftlichen Vertrages mit Dir schon eingegangen ist.

Nein! Er bricht einen Vertrag, der mindestens durch konkludentes Handeln entstanden ist! Die Aussicht auf Schriftform ist vollkommen irrelevant!

Genau gesagt heißt das, er kann den Vertrag nicht kündigen,
bevor er einen mit Dir abgeschlossen hat.

Das verstehe ich jetzt nicht!
Er HAT ihn doch abgeschlossen (genauer: nicht ER sondern BEIDE)…

Kündigungen
erfordern immer der Schriftform.

Zumindest im Arbeitsrecht

Biete auf jeden Fall weiterhin Deine Arbeitskraft an, da Dein
Arbeitgeber sonst behaupten kann, Du wärst zum vereinbarten
Arbeitstermin nicht erschienen, und brummt Dir möglicher Weise
auch noch eine Konventionalstrafe auf.

Das ist jetzt aber arger Unfug! Eine Konverntionalstrafe muss vertraglich vereinbart sein! Laut gängiger Rechtsprechung ist dafür ein SCHRIFTLICHER Vertrag erforderlich!

Bestenfalls wäre Schadenersatz etwas, was unter Umständen (die ich hier kaum annehme) geltend gemacht werden könnten!

Außerdem empfehle ich Dir, unverzüglich einen Anwalt für
Arbeitsrecht aufzusuchen,

Immer ein guter Tipp… (besser als der Rest zumindest)

und eine entsprechende Meldung beim
Arbeitsamt vorzunehmen.

Die genau WAS bewirken soll?!

Leute, wenn Ihr doch so offensichtlich nicht genau Bescheid wisst, dann haltet Euch mit Euren Tipps in einem RECHTSbrett bitte zurück!

Nix für ungut

LG
Guido

Hallo

Dein Arbeitgeber bricht einen Vertrag, den er unter Aussicht
eines schriftlichen Vertrages mit Dir schon eingegangen ist.
Genau gesagt heißt das, er kann den Vertrag nicht kündigen,
bevor er einen mit Dir abgeschlossen hat.

Die Argumentation, daß der Arbeitgeber einen Vertrag, den er eingegangen ist, nicht kündigen kann, weil er ihn nicht abgeschlossen hat, ist zumindest an Komik schwer zu überbieten.

Aber auch, wenn Du damit ein breites Lächeln auf meine Lippen gezaubert hast: arbeitsrechtlicher Quatsch bleibt es trotzdem.

Gruß,
LeoLo

Hi, auch Dir!

Dein Arbeitgeber bricht einen Vertrag, den er unter Aussicht
eines schriftlichen Vertrages mit Dir schon eingegangen ist.

Nein! Er bricht einen Vertrag, der mindestens durch
konkludentes Handeln entstanden ist! Die Aussicht auf
Schriftform ist vollkommen irrelevant!

Finde ich nicht, da Sid das Arbeitsverhältnis ohne Zusage eines Arbeitsvertrages nicht eingegangen wäre. Für mich ist das eine arglistige Täuschung.

Genau gesagt heißt das, er kann den Vertrag nicht kündigen,
bevor er einen mit Dir abgeschlossen hat.

Das verstehe ich jetzt nicht!
Er HAT ihn doch abgeschlossen (genauer: nicht ER sondern
BEIDE)…

Beide haben den Vertrag noch nicht zum Abschluß gebracht, sind aber dennoch ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Im Grunde haben sie einen Vertrag per Handschlag abgeschlossen (im guten Glaugen, wie man so schön sagt), der noch schriftlich fixiert werden sollte. Soweit ich weiß haben mündliche Verträge (Abmachungen) genauso viel Rechtsbestand wie schriftliche Verträge; Inhalte dieser Abmachungen sind nur (meistens) schlecht zu beweisen.

Kündigungen
erfordern immer der Schriftform.

Zumindest im Arbeitsrecht

auch anderweitig.

Biete auf jeden Fall weiterhin Deine Arbeitskraft an, da Dein
Arbeitgeber sonst behaupten kann, Du wärst zum vereinbarten
Arbeitstermin nicht erschienen, und brummt Dir möglicher Weise
auch noch eine Konventionalstrafe auf.

Das ist jetzt aber arger Unfug! Eine Konverntionalstrafe muss
vertraglich vereinbart sein! Laut gängiger Rechtsprechung ist
dafür ein SCHRIFTLICHER Vertrag erforderlich!

Wie gehe ich dann damit um?

§ 11 Vertragsbruch

  1. Tritt die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht zum vereinbarten Termin an, oder löst die AN es fristlos ohne wichtigen Grund auf, so hat die AN dem AG die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
  2. Ohne Nachweis eines Schadens hat die AN in den genannten Fällen einen Monatslohn als Konventionalstrafe zu entrichten.
    3.Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden durch den AG wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der vereinbarte Termin war vor vier Wochen. Was, wenn ich morgen einfach nicht mehr hingehe (den Vertrag habe ich noch nicht unterschrieben)? Das Arbeitsverhältnis besteht schließlich schon. Inwieweit könnte der AG mich wegen Vertragsbruch belangen?

Bestenfalls wäre Schadenersatz etwas, was unter Umständen (die
ich hier kaum annehme) geltend gemacht werden könnten!

Für den AN macht das aber nicht viel unterschied, oder?

und eine entsprechende Meldung beim
Arbeitsamt vorzunehmen.

Die genau WAS bewirken soll?!

Eine mögliche Sperrzeit auszuschließen, die auch bei schuldvollem nicht zustande kommen eines AV greifen kann.

Leute, wenn Ihr doch so offensichtlich nicht genau Bescheid
wisst, dann haltet Euch mit Euren Tipps in einem RECHTSbrett
bitte zurück!

Sorry, ein Jurastudium habe ich leider nicht, doch so ein bißchen hat mich das Leben auch gelehrt, und ganz besonders, daß AG (immer öfter) Mittel einsetzen, die nicht unbedingt in unsere Rechtslage passen. Dummer Weise haben AN nicht immer die notwendigen finanziellen Mittel, um einen Rechtsstreit auszufechten. Deshalb, Vorsicht ist die Mutter…Einem AG, der sich derart arglistig verhält wie in Sid’s Fall, dem traue ich noch ganz andere Schoten zu.

Nix für ungut

schon Recht

lg
fionny

Hallo LeoLo

Dein Arbeitgeber bricht einen Vertrag, den er unter Aussicht
eines schriftlichen Vertrages mit Dir schon eingegangen ist.
Genau gesagt heißt das, er kann den Vertrag nicht kündigen,
bevor er einen mit Dir abgeschlossen hat.

Die Argumentation, daß der Arbeitgeber einen Vertrag, den er
eingegangen ist, nicht kündigen kann, weil er ihn nicht
abgeschlossen hat, ist zumindest an Komik schwer zu
überbieten.
Aber auch, wenn Du damit ein breites Lächeln auf meine Lippen
gezaubert hast: arbeitsrechtlicher Quatsch bleibt es trotzdem.

:wink: da steht doch im Vertrag…

§ 1 Kündigung vor Vertragsbeginn
3. Eine ordentliche Kündigung vor Vertragsbeginn ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen.

Eine fristlose geht wohl auch schlecht, und auflösen ist wohl auch schwierig.
Besteht das Arbeitsverhältnis vor Vertragsabschluß schon, steht die Absicht der Einstellung, d.h., das Abschließen eines Vertrages dahinter. Wobei ich meine mal gelesen zu haben, daß ein AG, der einen AN in seinen Betrieb arbeiten läßt, mit diesem automatisch ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Ob letztlich das Arbeitsverhältnis als geringfügig angesehen werden kann, ergibt sich aus der geregelten Tagesarbeitszeit.

lg,
fionny

Hi!

Finde ich nicht, da Sid das Arbeitsverhältnis ohne Zusage
eines Arbeitsvertrages nicht eingegangen wäre. Für mich ist
das eine arglistige Täuschung.

Was DU findest und was es für DICH ist, hat aber nun mal mit dem, was man Arbeitsrecht nennt nicht viel zu tun!

Beide haben den Vertrag noch nicht zum Abschluß gebracht, sind
aber dennoch ein Arbeitsverhältnis eingegangen.

BITTE!
Das ist BLÖDSINN, UNFUG, SCHWACHSINN und einfach nur HAHNEBÜCHERN!
Wenn beide ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, HABEN sie einen Vertrag geschlossen! PUNKT!

Im Grunde
haben sie einen Vertrag per Handschlag abgeschlossen

Wie? Jetzt doch?
Entscheide Dich mal!

Soweit ich weiß haben mündliche Verträge
(Abmachungen) genauso viel Rechtsbestand wie schriftliche
Verträge; Inhalte dieser Abmachungen sind nur (meistens)
schlecht zu beweisen.

Eben!

Zumindest im Arbeitsrecht

auch anderweitig.

Unfug!
Es gibt so etwas wie AGB, aber da mag ich jetzt nicht näher drauf eingehen!

Wie gehe ich dann damit um?

§ 11 Vertragsbruch

  1. Tritt die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht zum
    vereinbarten Termin an, oder löst die AN es fristlos ohne
    wichtigen Grund auf, so hat die AN dem AG die hierdurch
    entstandenen Kosten zu erstatten.
  2. Ohne Nachweis eines Schadens hat die AN in den genannten
    Fällen einen Monatslohn als Konventionalstrafe zu entrichten.
    3.Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden durch den
    AG wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der vereinbarte Termin war vor vier Wochen. Was, wenn ich
morgen einfach nicht mehr hingehe (den Vertrag habe ich noch
nicht unterschrieben)? Das Arbeitsverhältnis besteht
schließlich schon. Inwieweit könnte der AG mich wegen
Vertragsbruch belangen?

Er wird ein Problem haben, die Konventionalstrafe durchzusetzen! Eben, WEIL Dir das Teil vorliegt und Du es noch nicht unterschrieben hast!

Bestenfalls wäre Schadenersatz etwas, was unter Umständen (die
ich hier kaum annehme) geltend gemacht werden könnten!

Für den AN macht das aber nicht viel unterschied, oder?

Wenn eine Konventionalstrafe vereinbart ist, heißt es nicht, dass ich auf Schadenersatz verzichten muss! Insofern macht es vermutlich schon einen Unterschied, ob der AN einmal oder zweimal zahlen muss!

Eine mögliche Sperrzeit auszuschließen, die auch bei
schuldvollem nicht zustande kommen eines AV greifen kann.

Und dieses schuldvolle „Nicht-Zustande-Kommen“ leitest Du hier woraus ab?

Sorry, ein Jurastudium habe ich leider nicht,

Ich auch nicht!
Ich könnte noch nicht einmal eine allgemeine Hochschule besuchen!

doch so ein
bißchen hat mich das Leben auch gelehrt, und ganz besonders,
daß AG (immer öfter) Mittel einsetzen, die nicht unbedingt in
unsere Rechtslage passen.

Das beruht vermutlich auf Gegenseitigkeit!

Dummer Weise haben AN nicht immer
die notwendigen finanziellen Mittel, um einen Rechtsstreit
auszufechten.

1.Sorry, aber das sind die AN dann selbst schuld! Eine Arbeitsrechtschutzversicherung kostet wirklich nicht die Welt!
2.Gerade dann helfen solche weit an der Realität vorbei rasenden Tipps wie die Deinen sehr sehr wenig!

Deshalb, Vorsicht ist die Mutter…Einem AG,
der sich derart arglistig verhält wie in Sid’s Fall, dem traue
ich noch ganz andere Schoten zu.

Es geht hier aber nun mal so gar nicht darum, was Du ihm zutraust! Es geht darum, dass Du hier schlicht und ergreifend hahnebüchenen Unsinn als Rechtstipp verkaufst!
Und damit NIEMAND auch nur auf die Idee kommt, Deiner Rechtsauffassung irgendeine positive Gewichtung zu geben, warne ich lieber davor, als die Leute in die Sch***e packen zu lassen (fionny hat aber gesagt, dass das so ist)

LG
Guido

Oh man
Hi!

:wink: da steht doch im Vertrag…

Und weil das in Deinem Vertrag steht (Genaue Anzahl: EINER!!!), gilt das für alle Arbeitsverträge, oder wie?

Kopfschüttelnde Grüße
Guido

Hallo,
war leider einige Tage nicht am Netz.
Danke für die vielen Zuschriften und Ratschläge.
Es wurde außerdem ein Gespräch geführt, wo so Sachen wie Gehalt, Urlaub, Spesen, Arbeitszeit etc. besprochen wurden. Während dieses Gespräches wurde mit der Krankenkasse telefoniert, der Fahrer mußte seine Mitgliedsnummer und Soz.Vers.Nummer nennen; es wurde dann gesagt, die Anmeldung ist okay. Kam dem Fahrer schon komisch vor.
Ärger mit der Arbeitsagentur kann es nicht geben (Sperre etc) weil kein Leistungsbezug vorliegt (Ehefrau hat zuviel Einkommen - haha!)

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