Kein Fahrzeugbrief bei Vermieterpfandrecht

Nehmen wir mal an, ein Vermieter habe sein Vermieterpfandrecht an einem Opel Zafira, Bj. 2001 im Februar bei einem Mietnomaden wahrgenommen.

Hierzu habe er dem Miednomaden ein Schriftstück unter Zeugen übergeben und die Verwertung des Pkw angekündigt
Den Fahrzeugbrief und die Schlüssel seien nicht herausgegeben worden

Bei der Zwangsräumung sei der Miednomade natürlich nicht mehr anwesend gewesen. Er sei untergetaucht und solle bereits von der Staatsanwaltschaft gesucht werden.

Welche Lösungsvorschläge wären denkbar, um an den Fahrzeugbrief zu kommen?

Hallo,

Welche Lösungsvorschläge wären denkbar, um an den
Fahrzeugbrief zu kommen?

Darf man ein Pfand einfach so verkaufen? Käme davor nicht erst noch eine Pfändung? Und gäbe es nach Eigentumsübergang dann nicht die Möglichkeit der Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins?

Btw., das Fahrzeug befand sich doch in der Garage des Vermieters, oder? Sonst fällt das ohnehin aus mit dem Vermieterpfandrecht.
Gruß
loderunner (ianal)

Laut BGB ist ein verwerten nach Ablauf von 2 Monaten möglich, da von dem Vermieterpfandrecht gebraucht gemacht wurde, somit wäre keine weitere Pfändung von nöten - zumal sie auch nicht möglich erscheint, da der Schuldner „wech“ ist.

Der Pkw soll auf dem Grundstück gestanden haben und scheint lt. BGB auch mit abgedeckt zu sein

lg
tiger100

Hallo,

also davon würde ich die Finger lassen…den Eigentümer
eines Kraftfahrzeuges ist derjenige,der den Kfz.-Brief (heute Zulassungsbescheinigung Teil II ) hat…

Was ist,wenn der Mieter das Kfz. auf Kredit gekauft hat??..

Hallo,

den Eigentümer
eines Kraftfahrzeuges ist derjenige,der den Kfz.-Brief (heute
Zulassungsbescheinigung Teil II ) hat…

Das ist falsch. Überleg mal ,was wohl passiert, wenn jemand das Ding verliert und jemand anders findet es auf der Straße. Ist der Finder dann damit automatisch Eigentümer eines Autos?

Aber damit:

Was ist,wenn der Mieter das Kfz. auf Kredit gekauft hat??..

hast Du recht.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo Axel,

dazu.

Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ist derjenige,der den Kfz.-Brief
(heute Zulassungsbescheinigung Teil II ) hat…

Das ist falsch. Überleg mal ,was wohl passiert, wenn jemand das Ding
verliert und jemand anders findet es auf der Straße. Ist der Finder :dann damit automatisch Eigentümer eines Autos?

Nein…dann ist der Finder Eigentümer des Kfz.
Sogenannter Beweis des ersten Anscheines

Wer so Blöd ist,mit dem Kfz.-Brief bzw. heute der
Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Gegend zu laufen…
den bestraft das Leben…*grinz*…

Denn nicht OHNE Grund hat der Gesetzgeber ja die beiden unterschiedlichen Formulare
-Fahrzeug-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I )
-Fahrzeug-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II )

geschaffen…:smile:)

Der Eigentumsnachweis ist der Kfz.-Brief…

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) demgegenüber weisst nur folgendes nach.
-Halter des Fahrzeuges
-Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Strassen
(Kennzeichen-Zuteilung)

Hallo,

Nein…dann ist der Finder Eigentümer des Kfz.

Wie kommst du denn darauf? Das stimmt natürlich nicht.

Gruß

Joschi

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Hallo Frank,

einmal mehr hahnebüchender Unsinn von dir.
Dass macht auch der Smiley und ein *grinz* nicht besser.

Die Zulassungsbescheingung Teil 2 gilt in D übrigens noch nicht mal als Eigentumsnachweis… damit ist dein Anscheinsbeweis dann auch noch im übrigen hinfällig - neben dem Unsinn vom Finder gehört das Kfz.

Gruss HighQ

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Nein…dann ist der Finder Eigentümer des Kfz.

Nein, ist er nicht.

Sogenannter Beweis des ersten Anscheines

Nach stehender Rechtsprechung des BGH hat der Fahrzeugbrief eine Indizfunktion, wenn es darum geht, zu beurteilen, wer der Eigetünmer ist. Das spielt zum Beispiel eine Rolle, wenn es um due Frage geht, ob gutgläubiger Erwerb vorliegt. Der Fahrzeugbrief ändert aber nicht die realen Eigentumsverhältnisse. Man kann sein Eigentum jederzeit auch ohne Fahrzeugbrief durh Verträge und andere Beweise nachweisen.

Max

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Der Pkw unterliegt nur dem Vermieterpfandrecht, wenn er in die Mietsache „eingebracht“ ist, z.B. auf mitgemietetem TG-Stellplatz oder in eine Garage.
Wird der Pkw hingegen auf der Straße geparkt, kann man nur einen sog. „Arrestbefehl“ beim Amtsgericht erwirken.
Wurde das Vermieterpfandrecht wirksam ausgeübt, kann man Strafantrag wegen Pfandbruchs stellen. Falls das Kennzeichen bekannt ist, sollte man bei der Staatsanwaltschaft beantragen, den Pkw zur Fahndung auszuschreiben. Das bietet gewisse Aussichten, daß der Halter der Polizei oder der Kfz-Zulassungsstelle eines Tages ins Netz geht. Ist das Fahrzeug einer Bank sicherungsübereignet, stehen die Aussichten allerdings nicht sehr gut.