eine person hat 2 monate keinen führerschein. in dieser zeit ist sie mit dem fahrrad unterwegs.
an einem abend trinkt die person sehr viel alkohol und fährt mit dem farrad nach hause.
die polizei kontrolliert und es sind 1,1 promille.
die polizei meinte das dies ein nachspiel in sachen führerschein hat.
aber der führerschein war ja aktuell entzogen.
gibt es hier dann weitere konsequenzen ? oder ist die sache erledigt da die person ja eh kein führerschein zur tatzeit hatte und eh NUR fahrrad fahren konnte ?
wenn der Führerscheinentzug auch auf ein Trunkenheitsdelikt zurückgeht, dann hat der Fahrradfahrer durch sein Verhalten eventuell gezeigt, dass er ein echtes Alkoholproblem hat und das kann schon Auswirkungen haben auf die Rückgabe des Lappens.
Auch in anderen Fällen ist es verboten betrunken am Strassenverkehr teilzunehmen, egal mit welchem Fahrzeug.
eine person hat 2 monate keinen führerschein. in dieser zeit
ist sie mit dem fahrrad unterwegs.
Hi,
soviel Umweltbewustsein ist löblich
an einem abend trinkt die person sehr viel alkohol und fährt
mit dem farrad nach hause.
Das ist keine so gute Idee
die polizei kontrolliert und es sind 1,1 promille.
Ist ja fast noch nüchtern
die polizei meinte das dies ein nachspiel in sachen
führerschein hat.
Warum sollte es?
Auf dem Fahrrad wird es erst ab 1.6‰ strafbar
aber der führerschein war ja aktuell entzogen.
Will ich doch nicht hoffen, sicher ein Fahrverbot und kein Führerscheinentzug.
gibt es hier dann weitere konsequenzen ? oder ist die sache
erledigt da die person ja eh kein führerschein zur tatzeit
hatte und eh NUR fahrrad fahren konnte ?
Naja, wenn er Fahrverbot hat, dann hat er ja noch die Fahrerlaubnis, er darf sie nur 2Monate nicht nutzen.
Ist aber egal, weil es erst ab 1,6‰ normal der Führerscheinstelle gemeldet wird. Ob man zu der Zeit im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder nicht spielt keine Rolle.
Falls es der Führerscheinstelle gemeldet wird liegt es in ihrem Ermessen ob, und welche Maßnahmen sie einleitet. Im Moment würde ich es ganz entspannt sehen.
wenn der Führerscheinentzug auch auf ein Trunkenheitsdelikt
zurückgeht, dann hat der Fahrradfahrer durch sein Verhalten
eventuell gezeigt, dass er ein echtes Alkoholproblem hat und
das kann schon Auswirkungen haben auf die Rückgabe des
Lappens.
Die Rückgabe des FS wird es nicht beeinflussen, aber wenn der Entzug auf ein Alkoholdelikt zurückgeht kann die FES eine mangelnde Eignung zum Führen eines KFZ vermuten. Dies Zweifel an der Fahreignung muss der Führerscheininhaber dann innerhalb einer Frist ausräumen, heisst MPU. Sonst wird der Führerschein entzogen.
Alles hängt davon ab ob die Polizei den Alkoholtest an die FES weiterleitet und das Geschehen in den Akten landet. Auch wenn nichts passiert ist man nicht aus dem Schneider. Schon ein paar Pünktchen können die Akte auf den Tisch zaubern und die FES kann ein MPU anordnen. Auch noch Jahre danach.
wenn der Führerscheinentzug auch auf ein Trunkenheitsdelikt
zurückgeht, dann hat der Fahrradfahrer durch sein Verhalten
eventuell gezeigt, dass er ein echtes Alkoholproblem hat und
das kann schon Auswirkungen haben auf die Rückgabe des
Lappens.
Hi,
aus welchem Grunde?
Es ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat mit 1,1‰ Fahrad zu fahren. Falls ich mich irren sollte lasse ich mich gerne belehren.
Schon ein
paar Pünktchen können die Akte auf den Tisch zaubern und die
FES kann ein MPU anordnen. Auch noch Jahre danach.
Und woher sollen die Pünktchen kommen?
Kannst Du mir sagen ob hier ein Bußgeld oder Strafverfahren im Raume steht. Und wenn ja, würde mich die Tatbestandsnummer oder die entsprechenden §§§§§ interessieren.
Wie Dir schon richtig geantwortet wurde, ist Fahrradfahren (im Normalfall) erst ab 1.6 Promille gesetzeswidrig.
Was aber weniger bekannt ist: Bei einem Fahrfehler (dazu kann schon schlangenlinienfahren zähen, ganz sicher aber z.B. das Überqueren einer roten Ampel) liegt (wie beim Auto) bereits ab 0.3 Promille eine Straftat vor.
Entscheidend ist, ob im jeweiligen Gesetz/Verordnung das Wort „Fahrzeug“ (dann gilt es auch für Fahrräder) oder „Kraftfahrzeug“ steht.
Die 0.3-Regelung bei alkoholbedingtem Fahrfehler gilt demnach für Fahrzeuge, die 0.5-Promillegrenze für Kraftfahrzeuge, die absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei 1.1 Promille ebenfalls nur für Kraftfahrzeuge und die MPU-Regelung ab 1.6 Promille wieder für Fahrzeuge.
Wenn die Polizei also jemandem auf dem Fahrrad alkoholisiert über 0.3-Promille einen Fahrfehler zur Last legt, wäre dieser sehr gut beraten, einen Anwalt mit Spezialgebiet Verkehrsrecht zu konsultieren, denn alles hängt dann davon ab, ob dieser geltend machen kann, dass der Fahrfehler auch in nüchternem Zustand passiert wäre.
wenn der Führerscheinentzug auch auf ein Trunkenheitsdelikt
zurückgeht, dann hat der Fahrradfahrer durch sein Verhalten
eventuell gezeigt, dass er ein echtes Alkoholproblem hat und
das kann schon Auswirkungen haben auf die Rückgabe des
Lappens.
Hi,
aus welchem Grunde?
Es ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat mit
1,1‰ Fahrad zu fahren. Falls ich mich irren sollte lasse ich
mich gerne belehren.
Es geht hierbei nicht um eine Straftat, sondern um das Vorkommnis an sich, dieses könnte Zweifel an der Fahreigung auslösen, mehr nicht.
Schon ein
paar Pünktchen können die Akte auf den Tisch zaubern und die
FES kann ein MPU anordnen. Auch noch Jahre danach.
Und woher sollen die Pünktchen kommen?
Z.B. Handy am Steuer, Zu schnell etc. —> Folge: Die Führerscheinstelle schaut in die Akten, sieht die früheren Vorfälle … und kann Zweifel erkennen. Die FES muss ihre Zweifel nicht beweisen, sondern umgekehrt. Gegen eine MPU gibt es auch keine Rechtsmittel, erst gegen den ohne MPU folgenden Führerscheinentzug kann man Rechtsmittel einlegen.
Kannst Du mir sagen ob hier ein Bußgeld oder Strafverfahren im
Raume steht. Und wenn ja, würde mich die Tatbestandsnummer
oder die entsprechenden §§§§§ interessieren.
Kommt wohl auf das Verhalten während der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad an, Schlangenlinien fahren ist ein Gefährdung im Strassenverkehr.
Hallo,
lese erst jetzt den Artikel.
Also seit 1997 sind Radfahrer Fahrzeugführer.
In der BRD gilt: Gleiches Recht / Bußgeld wie KFZ-Fahrer.
Ausnahme: Die Höhe der Bußgelder vom Bußgeldkatalog betragen 50 %.
Punkte gelten wie beim führen eines KFZ.
Es gibt dazu div Urteile. Auch, das Punkte registriert werden.
Wenn dich das noch interessiert:
Mach dich beim ADFC schlau. Ggf. kann ich dir entsprechende Urteile heraussuchen.