Kein Geld für Rechtsanwalt

Hallo
Was ist wenn ein Ehepaar geschieden wird,dann müssen die doch zum Rechtsanwalt.Was ist wenn die Frau kein eigenes Einkommen hat,weil sie finanziell vom Ehemann abhänig war,und sie dringend einen Scheidungsanwalt braucht.Gibt es so was wie Prozeßkostenhilfe,unterstützung vom Staat.Der Anwalt will ja auch bezahlt werden.
Gruß

Hallo,
wenn Ehefrau kein eigenes EK hat, sollte sie wohl zuerst einmal Gelder beantragen zum Leben, ansonsten wäre die Frage, wovon lebt sie eigentlich ?

Das Ehepaar kann sich auch zusammen ein Anwalt nehmen, wenn grössere Kosten vermeiden will und sich auch so einigen können…und beide dem Anwalt vertrauen. Ansonsten kann die Person ohne bzw. mit zu wenig Einkommen erst einen Antrag auf Beratungsschein beim AG stellen, Zuzahlung meine ich, 10 Euro.

Sollte die Sache dann gerichtlich übergehen, z. B. u.a. weil man sich wegen Trennungsunterhalt und später noch Scheidungsunterhalt streiten muss, kommt dann der Prozesskostenhilfeantrag ins Spiel. Allerdings ist alles nicht umsonst… Sollte die Person später doch mal zu eigenen Einkommen kommen, kann es sein, das sie sowohl dann später den Anwalt rückwirkend zahlen muss sowie auch die Scheidungskosten…
Dieses wird, meine ich, in regelmässigen Abständen geprüft…ob Einkommen mittlerweile vorhanden ist. Jeder muss einen eigenen Anwalt zahlen und desto weniger man sich im voraus einigt, desto teurer die Geschichte später ( eigene Erfahrung).

Allerdings, wie bereits erwähnt, muss die Person beim Gericht auch nachweisen, das sie keine eigenen Einkünfte hat plus ihre Ausgaben zum Leben.

Hallo

Was ist wenn die Frau kein eigenes Einkommen
hat,weil sie finanziell vom Ehemann abhänig war,und sie
dringend einen Scheidungsanwalt braucht.

Wovon lebt diese Frau? Sie müsste doch vom Ehemann Unterhalt bekommen.

Gibt es so was wie
Prozeßkostenhilfe,unterstützung vom Staat.Der Anwalt will ja
auch bezahlt werden.

Klar. De Anwalt möchte für seine Leistung bezahlt werden.
Bevor die Frau vom Staat (also auch von mir) Geld haben möchte, soll sie doch bitte erst sehen, ob sie nicht selbst genug davon hat (siehe oben).

Gruß
Jörg Zabel

Hallo.

Die mittellose Ehefrau hat bei einer geplanten Scheidung oder bei Unterhaltsansprüchen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Ehemann (§ 1360a Abs. 4 BGB). Diesen Anspruch macht der Anwalt gegenüber dem Ehemann geltend.

Hallo,

warum ist eigentlich das Märchen des gemeinsamen Anwalts nicht auszurotten. Der Anwalt ist immer Anwalt seines Mandanten, und er kann und darf nur für eine Partei den Antrag auf Scheidung stellen. Die andere Partei ist dann schlicht und ergreifend nicht anwaltlich vertreten.

Das kann gut gehen, muss aber nicht. Und insbesondere wenn die Parteien abweichend von geltendem Recht und aktueller Rechtsprechung in der Laiensphäre meinen, Dinge geregelt zu haben/regeln können, dann kann und darf der Anwalt nur seinen Mandanten darüber informieren, dass er sich dadurch ggf. besser oder schlechter stellt, als es eigentlich vorgesehen ist. Ob der dann fair genug ist, dies auch dem Partner mitzuteilen/mitteilen zu lassen, ist dann einzig und alleine seine Sache. Und so erfährt der nicht vertretene Partner ggf. erst nach Ablauf aller Fristen, … davon, dass er unfreiwillig Nachteile in Kauf genommen hat, die er bei entsprechender Aufklärung durch den eigenen Anwalt ganz sicher nicht akzeptiert hätte.

Da die Kosten des Anwalts des mittellosen Ehegatten ohnehin durch Anspruch gegen den Ehegatten/PKH gedeckt sind, sollte man ganz sicher nicht auf den eigenen Anwalt verzichten, damit man - auch wenn man sich grundsätzlich einig ist - dann auch mit gutem Gewissen und im Bewusstsein, dass die getroffene Regelung auch nach Bewertung durch den Fachmann angemessen ist, die Sache zu Ende bringen kann.

Gruß vom Wiz

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Hallo Leopold
Das Geld wird also vom Ehemann geholt.
was ist wenn der Ehemann geringverdiener ist und sein Einkommen,grad so für ihn reicht?
Gruß