Würde mir gerne mal eine objektive Meinung einholen, wie man bei folgendem imaginärem Fall korrekt vorgehen müsste: Man hat als Privatperson bei einem gewerblichen Verkäufer in einem Online-Auktionshaus einen Artikel im Wert von ca. 100 € ersteigert und sendet den erhaltenen Artikel wieder an den gewerblichen Verkäufer zurück, da der gelieferte Artikel einen Defekt hat. Da der Artikel nachweisbar bei dem Verkäufer wieder eingetroffen ist, kann man zumindest ausschließen, dass der Verkäufer den Artikel evtl. nicht erhalten hat. Jetzt zahlt der Verkäufer jedoch nicht den per Vorkasse geleisteten Betrag zurück und ist trotz vorhandener Kontaktdaten weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar.
Ist das jetzt schlichtweg Pech für den privaten Käufer des Artikels oder kann dieser rechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen? In weiterem Sinne ist dies doch Betrug, oder? Kann man als Privatmann irgendwelche Schritte einleiten, um sein Geld zurück zu erhalten oder wäre ein Versuch z.B. über einen Rechtsanwalt das Geld einzufordern chancenlos bzw. nicht in Relation zu dem Artikelpreis?
Man muss das machen,was man immer machen muss,wenn man eine Geldforderung an jemanden hat,sei des Händler oder Privatperson.
Mahnen,Mahnbescheid beantragen oder gleich Zahlungsklage einleiten.
Mit dem Risiko,die vorzustreckenen Kosten können auch nicht eingetrieben werden,dann hätte man noch mehr Geld verloren.
Zuerst müsste man ja mal klären,ob die Rücksendung überhaupt berechtigt war.
Das hätte man vorab telefonisch/per eMail absprechen sollen,statt gleich selbst zurückzuschicken und offenbar noch Porto auszulegen. Um einen Mangel zeitlich fristgerecht zu rügen,muss man ja Ware noch nicht abschicken.
Von Urlaub bis Nichtanerkennung des Rückgabegrundes ist ja alles möglich.
die meisten dieser online auktionshäuser haben eine meldefunktion, da würde ich erstmal einen case zu dem fall aufmachen.
das geht schnell, kostet nichts und wenn man durch zufall den dazugehörigen zahlungsdienst verwendet hat und innerhalb einer gewissen frist ist, kann man auch da das geld zurück bekommen.
"die meisten dieser online auktionshäuser haben eine meldefunktion, da würde ich erstmal einen case zu dem fall aufmachen.
das geht schnell, kostet nichts und wenn man durch zufall den dazugehörigen zahlungsdienst verwendet hat und innerhalb einer gewissen frist ist, kann man auch da das geld zurück bekommen."
Dies wurde in diesem imaginären Fall bereits vom KÄUFER unternommen, jedoch konnte das Online-Auktionshaus nicht weiter tätig werden, da zufällig nicht ein abgesicherter Zahlungsdienst (wie z.B. PayPal) verwendet wurde. Es wurde hier schlichtweg mit ganz normaler Banküberweisung gezahlt.
„Mahnen, Mahnbescheid beantragen oder gleich Zahlungsklage einleiten.“
Wo soll dieser Mahnbescheid beantragt werden? Das Online-Auktionshaus nimmt sowas nicht entgegen.
„Zuerst müsste man ja mal klären,ob die Rücksendung überhaupt
berechtigt war. Das hätte man vorab telefonisch/per eMail absprechen
sollen,statt gleich selbst zurückzuschicken und offenbar noch
Porto auszulegen. Um einen Mangel zeitlich fristgerecht zu
rügen,muss man ja Ware noch nicht abschicken.“
Zu dem Zeitpunkt hat der VERKÄUFER noch korrekt reagiert und sogar einen Rücksendeaufkleber dem KÄUFER zukommen lassen, damit dieser nicht die Rückportokosten zahlen muss.
In den meisten imaginären Fällen sichert man sich ab mit Rückzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen. Meines wissens sehen das imaginäre Richter als korrekt an. Wie laneg ist den schon vergangen? Seit Ankunft der Ware beim Händler und zu heute?
Auch sollte man immer mitzuschreiben was man will, evtl. geht der Verkäufer von der Gewährleistung aus und hat die Ware zur reparatur eingeschickt.
Die richtet man auch direkt an den Händler. Google nach Online Mahnbescheid. Trotzdem sollte man zuerst den gegenüber in Verzug setzen, mit einem Schreiben.
„In den meisten imaginären Fällen sichert man sich ab mit Rückzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen. Meines wissens sehen das imaginäre Richter als korrekt an. Wie laneg ist den schon vergangen? Seit Ankunft der Ware beim Händler und zu heute?“
Das zieht sich in diesem imaginären Fall schon über fast ein halbes Jahr hinweg, da der KÄUFER immer noch in gutem Glauben ist und einfach permanent versucht, den VERKÄUFER telefonisch zu erreichen.
Gehe man mal davon aus, dass der Artikel Anfang Dezember 2012 erworben wurde. Dieser Artikel sei 14 Tage später beim KÄUFER eingegangen. Den angeforderten Rücksendeaufkleber hat der KÄUFER erst Ende Januar 2013 erhalten, sodass der Retoure-Artikel Anfang Februar bei dem VERKÄUFER eingegangen ist. Mittlerweile sind fast drei weitere Monate vergangen und der KÄUFER hat immer noch nicht sein Geld zurück.
„frist setzen, mahnbescheid dann schicken, klagen, wenn verzug eingetreten ist, vom anwalt abarbeiten lassen “
Das ist einfacher gesagt bzw. geschrieben als getan. Sollte der VERKÄUFER die Frist nicht einhalten und vom KÄUFER ein Anwalt beauftragt werden, muss das ja nicht automatisch heißen, dass der VERKÄUFER dann den Betrag zahlt. Im schlimmsten Falle ist der VERKÄUFER insolvent und die Anwaltskosten müssen vom KÄUFER getragen werden, das ist sicher nicht billig.
Gut, dann würde es sich in diesem Falle wohl nicht rechnen, wenn der KÄUFER als rechtlicher „Laie“ diese Erstberatung beim Anwalt in Kauf nehmen müsste und diese bereits mehr kostet, als der Artikel Wert ist, um den es geht…