Kein Geld zurück, obwohl Warenrückgabe vereinbart!

Guten Tag!

Ich habe folgende Frage:
In einem Schuhgeschäft habe ich einige Paar Schuhe gekauft (für meine Kinder zum Anprobieren) und mit der Verkäuferin vereinbart, dass ich sie zurückgeben kann, wenn sie den Kindern nicht passen (leider nicht schriftlich… sie sagte nur: „ja ja, das ist kein Problem!“)
Jetzt habe ich die Schuhe zurückgebracht und wollte das Geld wiederhaben, nur - die Verkäuferin hatte damals scheinbar keine Ahnung und hatte sich zuvor nicht mit der Chefin abgesprochen. Sie war ganz aufgelöst und hat sich hundertmal entschuldigt, da sie eben nicht wusste, dass die Chefin keine Warenrückgabe erlaubte usw.usw… und hat mir im Endeffekt nur einen Gutschein ausgestellt. Die Chefin selbst konnte ich noch nicht erreichen, und einen Gutschein über 200 Euro in diesem Schuhgeschäft brauche ich wirklich nicht, ich will nur mein Geld wieder - wie vereinbart.

Habe ich jetzt einfach Pech gehabt, weil ich mir die Vereinbarung nciht schriftlich geben ließ? (Die Verkäuferin bestreitet allerdings NICHT, dass sie mir eine falsche Info gegeben hat)
Oder ist die Chefin schuld, weil sie ihre Angestellten unzureichend eingewiesen hat?

Vielen Dank!
MaAn

Hallo,

Rechtsanwalt fragen … das hat mit Datenschutz nichts zu tun … sorry.

Gruß,

Manfred Burr

Hallo,

wenn gekaufte Waren zurück genommen werden ist es eine Kulanzleistung des Verkäufers. Der Kunde hat ja die Möglichkeit die Waren vor Ort zu prüfen. Anders bei Onlineeinkaufen, wo gewerbliche Verkäufer ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumen müssen, weil die Ware erst zu Hause geprüft werden kann.
Es sei es treten bei den vor Ort gekauften Waren Mängel auf, dann muss aber die Möglichkeit einer Reparatur erst eingeräumt werden.

Bei der Gutscheinproblematik ist zu beachten, dass es ja auch sein kann, dass der Laden nächste Woche schon pleite sein könnte.

Ich persönlich denke, nimm deine Familie und gehe in das Geschäft und kaufe so lange ein, bis der Gutschein verbraucht ist.

Hallo MaAndi
Meines erachtens beruht der Kauf der Schuhe, nur auf die Zusage der Verkäuferin, die Ware zurück zu nehmen (Wobei ich nicht weiss, ob auch die Rücknahme gegen Bargeld zugesagt wurde, wenn nicht gibts einen Gutschein). Es wäre nicht zu dem Kauf gekommen, ohne diese Garantie.
Also können Sie die Schuhe zurück geben und den Kaufbetrag erstatten lassen. Durch die falsche Aussage der Verkäuferin, hat diese den Regress gegenüber ihrem AG zu bezahlen. So meine Auffassung.
Ich empfehle Ihnen aber die Ladenbesitzerin anzusprechen und die Sachlage dar zu stellen.
Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen.

MfG Joachim

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Hallo ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Ich bin Experte für Zeiterfassung und Zutrittskontrolle. Da kann ich nicht helfen

Grüße

Die Vereinbarung, dass die Schuhe zurückgegeben werden dürfen, wurde doch vom Schuhgeschäft eingehalten. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Verkäuferin „eine falsche Info gegeben“ hat. Die Rückgabe mag einen Anspruch auf Erstattung eines Gegenwertes schaffen. Dieser ist aber wohl durch Übergabe eines Gutscheins befriedigt, wenn dieser den bei Kauf gezahlten Betrag abdeckt (tut er das?). Du schreibst: „… ich will nur mein Geld wieder - wie vereinbart …“. War die Geldrückgabe wirklich vereinbart? Wenn ja, ergäbe das eine andere Situation. Dann könntest du die Rückgabe einklagen, müsstest aber die Vereinbarung durch die Aussage der Verkäuferin belegen, und dadurch würde die Verkäuferin vermutlich ihren Arbeitsplatz riskieren.

Sorry, bei diesem Thema kann ich nicht weiterhelfen.

Viel Glück noch!

Gruß

Hallo,
leider kann ich Dir keinen Rat geben, da ich kein Jurist bin.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim

Tut mir leid in dem Bereich kenne ich mich nicht so gut aus. der RA Höcker hat mal über die Irrtümer beim Rückgaberecht geschrieben, vielleicht hilft dir da Googeln.

Tja, da solltest Du mal versuchen dich mit dem Chef in Verbindung zu setzen.Wenn er dir das Geld raus gibt ist aber Kulanz - er ist nicht dazu verpflichtet.
Außerdem wäre es mal interessant zu erfahren wann du die Schuhe zurück gebracht hast.

dabei kann ich die leider nicht helfen.Aber ich denke doch das der Gutschein über 2 Jahre gültig ist.
Liebe Grüße chika44

Ich habe folgende Frage:
In einem Schuhgeschäft habe ich einige Paar Schuhe gekauft
(für meine Kinder zum Anprobieren) und mit der Verkäuferin
vereinbart, dass ich sie zurückgeben kann, wenn sie den
Kindern nicht passen (leider nicht schriftlich… sie sagte
nur: „ja ja, das ist kein Problem!“)
Jetzt habe ich die Schuhe zurückgebracht und wollte das Geld
wiederhaben, nur - die Verkäuferin hatte damals scheinbar
keine Ahnung und hatte sich zuvor nicht mit der Chefin
abgesprochen. Sie war ganz aufgelöst und hat sich hundertmal
entschuldigt, da sie eben nicht wusste, dass die Chefin keine
Warenrückgabe erlaubte usw.usw… und hat mir im Endeffekt nur
einen Gutschein ausgestellt. Die Chefin selbst konnte ich noch
nicht erreichen, und einen Gutschein über 200 Euro in diesem
Schuhgeschäft brauche ich wirklich nicht, ich will nur mein
Geld wieder - wie vereinbart.

Habe ich jetzt einfach Pech gehabt, weil ich mir die
Vereinbarung nciht schriftlich geben ließ? (Die Verkäuferin
bestreitet allerdings NICHT, dass sie mir eine falsche Info
gegeben hat)
Oder ist die Chefin schuld, weil sie ihre Angestellten
unzureichend eingewiesen hat?

Vielen Dank!
MaAn

Hallo MaAn,

da ich kein Jurist bin, fällt mir die Antwort nicht so leicht. Nach meiner Auffassung haben Sie mit der Bezahlung der Schuhe einen Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen. Mit Übernahme der Schuhe wurde ein Übereignungsvertrag nach § 929 BGB geschlossen. Damit sind Sie Eigentümer dieser Schuhe. Und liegt kein nachweislicher Mangel an den Schuhen vor, der den Hersteller oder Verkäufer angelastet werden kann, bleiben Sie der Eigentümer.

Die Rückgabe eines Fehlkaufes unterliegt der Kulanz des Verkäufers. Daraus lässt sich für Sie nur ein Recht ableiten,wenn er mit dieser Kulanz öffentlich wirbt (Werbeprospekt) oder wenn Sie eine rechtsgültige Vereinbarung zur Rücknahme getroffen haben.

Auch ein mündlicher Vertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag, soweit er sich natürlich beweisen lässt.

Im Gespräch mit dem Verkaufstellenleiter/-leiterin würde ich auf diesen Umstand hinweisen, aus diesem Grund jedoch keinen Rechtsstreit beginnen.

Mit freundlichen Grüßen
K.-P. W.

Hallo MaAndi,
ich kann hier leider nicht konkret weiterhelfen.
Ich würde mich in dieser Angelegenheit an die Verbraucherzentrale wenden.
Gruß wannsee