Kein Gerichtsvollzieher

es ist so, im Grundbuch war ein Wohnrecht eingetragen. Dieses wurde im Rahmen der Versteigerung gelöscht.
Nach meiner Meinung kann dann aber nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dies einen Mietvertrag ausschließt, sondern vielmehr, dass dies genau einen Mietvertrag bedeutet und Geld kann natürlich auch bar gezahlt werden.

Was mich eigentlich nur ärgert, es wäre das mindeste an menschlichem Anstand sich erstmal an den Bewohner oder vorherigen Eigentümer zu wenden und seinen Standpunkt zu verdeutlichen.
…und die Türen wurden ohne Beisein eines Gerichtsvollzieher’s geöffnet. Deshalb ist meine Ansicht, dass es sich um einen Einbruch handelt. Selbstverständlich möchte ich die Kirche im Dorf lassen und niemand hatte vor, sich dem Neueigentümer in den Weg zu stellen.
Was hier allerdings passiert ist ein Eingriff, der sehr schwer zu ertragen ist,
denn ich kann so nicht ausschliessen, dass sich durch alle persönlichen Unterlagen durchgearbeitet wird und das finde ich einfach unverschämt, ja eigentlich entwürdigend.
Man kann weder ausschliessen, dass irgendetwas fehlt oder beschädigt wird. Ja im Grunde wird sich auf den Standpunkt gestellt, durch die Ersteigerung würde alles darin enthaltende dazu gehören und man müsse überhaupt nichts rausgeben.
Es ist lediglich ein Entgegenkommen. Also muss man dafür dankbar sein, dass Geburtsurkunden, Reisepass, Fahrzeugbrief etc nach gründlicher Sichtung herausgerückt werden.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein deutsches Gericht so was bestätigt. Ich halte das einfach nur für Wahnsinn.

Die Randbemerkung ist natürlich richtig. Ein Verkauf war nicht möglich und es ist absurd eine teure Wohnung zu bewohnen, wenn der Wohnraum zur Verfügung steht, solange sich kein neuer Eigentümer findet. Es ist in hiesiger Gegend zumindest eine ausgesprochene Seltenheit, dass eine Immobilie im ersten Termin weggeht und im Normalfall sind Wohnungen nicht so schwer zu finden.
…aber die Bemerkung ist natürlich richtig.

Was mich hauptsächlich stört ist die Demütigung, dass fremde Leute in persönlichen Dingen rumschnüffeln und es faktisch keine Möglichkeit gibt das zu verhindern.

Doro

Hallo Doro,

es ist so, im Grundbuch war ein Wohnrecht eingetragen. Dieses
wurde im Rahmen der Versteigerung gelöscht.

Ja sofern es nicht „Erstrangig“,d.h. an erster Stelle eingetragen ist…was dir aber nur gelingt,wenn du ein Haus ohne Kredite von
der Bank Kaufen (Bauen) kannst…

Nach meiner Meinung kann dann aber nicht einfach davon
ausgegangen werden, dass dies einen Mietvertrag ausschließt,
sondern vielmehr, dass dies genau einen Mietvertrag bedeutet
und Geld kann natürlich auch bar gezahlt werden.

Das wird dir dann aber unterstellt…das es kein „Regulärer“
Mietvertrag ist…
Besser ist es immer mit schriftlichen Vertrag und schön alles aufs
Konto überwesien…(nebenbei auch Gut fürs Finanzamt…*zwinker* )

Was mich eigentlich nur ärgert, es wäre das mindeste an
menschlichem Anstand sich erstmal an den Bewohner oder
vorherigen Eigentümer zu wenden und seinen Standpunkt zu
verdeutlichen.

Na hier dürfte wohl von beiden Seiten was falsch gelaufen sein…wie gesagt,Versteigerung kommt nicht „über Nacht“…

…und die Türen wurden ohne Beisein eines Gerichtsvollzieher’s
geöffnet. Deshalb ist meine Ansicht, dass es sich um einen
Einbruch handelt. Selbstverständlich möchte ich die Kirche im

Na der neue Besitzer scheint ein „mutiger Mann“ zu sein…bei mir wären jetzt so einige Wertvolle Sachen verschwunden…da hätte er
ein echtes Problem dann…denn er hat nur Eigentum an dem Gebäude erworben…

Was hier allerdings passiert ist ein Eingriff, der sehr schwer
zu ertragen ist,
denn ich kann so nicht ausschliessen, dass sich durch alle
persönlichen Unterlagen durchgearbeitet wird und das finde ich
einfach unverschämt, ja eigentlich entwürdigend.

Das ist eine Zwangsversteigerung immer…da hat es schon manche Leute in den Suizid getrieben bzw.zu anderen Handlungen…

Man kann weder ausschliessen, dass irgendetwas fehlt oder
beschädigt wird. Ja im Grunde wird sich auf den Standpunkt
gestellt, durch die Ersteigerung würde alles darin enthaltende
dazu gehören und man müsse überhaupt nichts rausgeben.

Nein!
Deine Persönlichen Gegenstände gehören dir…

Es ist lediglich ein Entgegenkommen. Also muss man dafür
dankbar sein, dass Geburtsurkunden, Reisepass, Fahrzeugbrief
etc nach gründlicher Sichtung herausgerückt werden.

Nein…das ist und bleibt dein Eigentum…

Was mich hauptsächlich stört ist die Demütigung, dass fremde
Leute in persönlichen Dingen rumschnüffeln und es faktisch
keine Möglichkeit gibt das zu verhindern.

Doch diese Möglichkeit gab es…

Tut mir leid,wenn ich es so hart sagen muss…
aber spätestesn wo die Post vom Gericht über die Eröffnung des
Zwangsversteigerungsverfahrens kam,hätte man tätig werden können…

Erster Schritt hätte sein müssen zu einem Rechtsanwalt und dann als
nächstes zum Amt für Wohnungswesen (so heisst das in NRW).
Diese Behörde ist nämlich dafür zuständig,das niemand ohne Dach über
dem Kopf dasteht.
Das Amt für Wohnungswesen kann nämlich unter anderem von Amts wegen
Wohnungen „Beschlagnahmen“,wenn dem Wohnungsinhaber sonst die Obdachlosigkeit drohen würde…solange bis es eine adäquate
Ersatzwohnung zur Verfügung stellen kann…

mfg

Frank

Eine Lanze für den Erwerber …
Hallo Doro,

es ist so, im Grundbuch war ein Wohnrecht eingetragen. Dieses
wurde im Rahmen der Versteigerung gelöscht.
Nach meiner Meinung kann dann aber nicht einfach davon
ausgegangen werden, dass dies einen Mietvertrag ausschließt,
sondern vielmehr, dass dies genau einen Mietvertrag bedeutet

Das sehe ich erst einmal anders - das Wohnrecht im Grundbuch ist ein imho recht hochwertiges Recht. Üblicherweise wird ein solches nicht eingetragen, wenn ein regulärer Mietvertrag geschlossen wurde. (habe ich zumindest selbst noch bei keiner Mietwohnung erlebt)
Schließlich hat man ja mit einem Mietvertrag auch eine rechtlich einwandfrei definierte Position eingenommen, da ist ein zusätzlich im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht völlig unnötig.

und Geld kann natürlich auch bar gezahlt werden.

Aber dann stellt sich die Frage der Nachweisbarkeit.

Was mich eigentlich nur ärgert, es wäre das mindeste an
menschlichem Anstand sich erstmal an den Bewohner oder
vorherigen Eigentümer zu wenden und seinen Standpunkt zu
verdeutlichen.

Tja, menschlicher Anstand …
Genauso gut könnte man von dem Besitzer/Bewohner eines zwangsversteigerten Hauses erwarten, sich mit dem Erwerber in Verbindung zu setzen - schließlich betrifft die Versteigerung ja einen wichtigen und zentralen Punkt seines Lebens!
Von einem „normalen“ Mieter würde ich so etwas nicht erwarten, von einem vorherigen Eigentümer oder eines seiner Angehörigen aber jedenfalls schon - zumal ja die Versteigerung nicht aus heiterem Himmel hereingebrochen ist.

…und die Türen wurden ohne Beisein eines Gerichtsvollzieher’s
geöffnet.

Das ist natürlich wirklich eine sehr zweischneidige Sache, sowas kann für den neuen Eigentümer böse ins Auge gehen!

Aber auch hier - du schriebst „vielleicht ist der Bewohner im Fernverkehr tätig“ - vielleicht war ja der neue Eigentümer schon ein paar Mal am Objekt gewesen um Kontakt mit den Bewohnern herzustellen?
Ich weiß es nicht - aber nach deiner eigenen Darstellung dürftest du es auch nicht wissen.

Wie lange soll denn der Erwerber versuchen mit dem Bewohner in Verbindung zu treten, bevor er die Wohnung räumt?

Sehr viele „Opfer“ einer Zwangsversteigerung üben schon seit Jahren die „Vogel-Strauß-Methode“ und stecken den Kopf in den Sand um nicht miterleben zu müssen wie um sie herum alles zusammenbricht.
Mit einem solchen Menschen kannst du keinen Kontakt aufnehmen, weil er von sich aus GAR NICHTS mehr unternehmen wird. Er wird völlig passiv, und alles was um ihn herum passiert muß von anderen Seiten aus initiiert, unternommen und gesteuert werden.

Und woher soll dieser Erwerber denn wissen, ob es sich um einen vernünftigen und verständigen Bewohner handelt, der eben nur viel unterwegs und deshalb schwer zu erreichen ist, oder ob der Bewohner die ganze Zeit Trübsal blasend im Wohnzimmer hockt und die Tür nicht aufmachen will?
(Dritte Möglichkeit wäre, er hätte schon vor einer Woche der Wohnung endgültig den Rücken gekehrt und nächtigt inzwischen zusammen mit anderen Obdachlosen „auf Platte“)

Und in dieser Situation (so sie denn zutrifft - vielleicht kennt der Erwerber den Besitzer/Bewohner ja auch persönlich, dann mag das Ganze schon wieder völlig anders aussehen!) kann ich auch den Erwerber wieder ein ganz klein wenig verstehen. Die „offizielle“ Räumung per Gerichtsvollzieher ist eine ziemlich teure Angelegenheit, und die Chance daß er von der „geräumten“ Person etwas von dem Geld wiedersieht ist gerade nach einer Zwangsversteigerung meist nur theoretisch vorhanden.

Was mich hauptsächlich stört ist die Demütigung, dass fremde
Leute in persönlichen Dingen rumschnüffeln und es faktisch
keine Möglichkeit gibt das zu verhindern.

Das ist aber ein üblicher Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Üblicherweise versucht ein Gläubiger vor der Zwangsversteigerung einer Immobilie erst einmal, durch die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen zu seinem Ziel zu kommen. Hierbei durchsucht der Gerichtsvollzieher (theoretisch) auch die gesamte Wohnung und du kannst ihn nicht daran hindern.
Versuchst du es doch (z.B. durch Verweigerung der Durchsuchung oder auch durch bloße Abwesenheit zum festgesetzten Termin), dann kommt er halt beim nächsten Mal mit einem Durchsuchungsbeschluß wieder.

Allerdings führt auch diesen Beschluß der Gerichtsvollzieher aus, und der Erwerber hat natürlich kein Recht, dabei anwesend zu sein …

Schönen Gruß,
Robert
*der die Maßnahmen der Gegenseite zwar nicht billigen, aber durchaus verstehen kann*

Hallo Doro,

Das sehe ich erst einmal anders - das Wohnrecht im Grundbuch
ist ein imho recht hochwertiges Recht. Üblicherweise wird ein
solches nicht eingetragen, wenn ein regulärer Mietvertrag
geschlossen wurde. (habe ich zumindest selbst noch bei keiner
Mietwohnung erlebt)
Schließlich hat man ja mit einem Mietvertrag auch eine
rechtlich einwandfrei definierte Position eingenommen, da ist
ein zusätzlich im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht völlig
unnötig.

aber wenn ein Wohnrecht einem Mietvertrag gleicht, dann verstehe ich nicht, weshalb keine normale Kündigung der Wohnung erfolgt/bzw eine Räumungsklage.

und Geld kann natürlich auch bar gezahlt werden.

Aber dann stellt sich die Frage der Nachweisbarkeit.

natürlich völlig klar

Was mich eigentlich nur ärgert, es wäre das mindeste an
menschlichem Anstand sich erstmal an den Bewohner oder
vorherigen Eigentümer zu wenden und seinen Standpunkt zu
verdeutlichen.

Tja, menschlicher Anstand …
Genauso gut könnte man von dem Besitzer/Bewohner eines
zwangsversteigerten Hauses erwarten, sich mit dem Erwerber in
Verbindung zu setzen - schließlich betrifft die Versteigerung
ja einen wichtigen und zentralen Punkt seines Lebens!

Da hast Du recht. Nur die Versteigerung war in dieser Woche und es liegt bis heute nichts vom Gericht vor. Würde man demnach nicht durch Dritte hören was geschehen ist, würde man es nicht wissen.

Von einem „normalen“ Mieter würde ich so etwas nicht erwarten,
von einem vorherigen Eigentümer oder eines seiner Angehörigen
aber jedenfalls schon - zumal ja die Versteigerung nicht aus
heiterem Himmel hereingebrochen ist.

schon richtig.

…und die Türen wurden ohne Beisein eines Gerichtsvollzieher’s
geöffnet.

Das ist natürlich wirklich eine sehr zweischneidige Sache,
sowas kann für den neuen Eigentümer böse ins Auge gehen!

Momentan glaube ich, dass das auch so geschehen wird.

Aber auch hier - du schriebst „vielleicht ist der Bewohner im
Fernverkehr tätig“ - vielleicht war ja der neue Eigentümer
schon ein paar Mal am Objekt gewesen um Kontakt mit den
Bewohnern herzustellen?

Den Konjunktiv habe ich wegen der Regeln dieses Brettes verwendet.

Ich weiß es nicht - aber nach deiner eigenen Darstellung
dürftest du es auch nicht wissen.

Wie lange soll denn der Erwerber versuchen mit dem Bewohner in
Verbindung zu treten, bevor er die Wohnung räumt?

Na z.B. durch Kontaktaufnahme persönlich oder schriftlich mit den Daten, die im Versteigerungsverfahren als vorheriger Eigentümer dagestellt werden.

Sehr viele „Opfer“ einer Zwangsversteigerung üben schon seit
Jahren die „Vogel-Strauß-Methode“ und stecken den Kopf in den
Sand um nicht miterleben zu müssen wie um sie herum alles
zusammenbricht.
Mit einem solchen Menschen kannst du keinen Kontakt aufnehmen,
weil er von sich aus GAR NICHTS mehr unternehmen wird. Er wird
völlig passiv, und alles was um ihn herum passiert muß von
anderen Seiten aus initiiert, unternommen und gesteuert
werden.

Eigentlich trifft das nicht zu, nur das der Ruf natürlich ruiniert ist, ist klar. Dennoch kann ich mich des Gedankens nicht erwehren, tatsächlich zu passiv gewesen zu sein.

Und woher soll dieser Erwerber denn wissen, ob es sich um
einen vernünftigen und verständigen Bewohner handelt, der eben
nur viel unterwegs und deshalb schwer zu erreichen ist, oder
ob der Bewohner die ganze Zeit Trübsal blasend im Wohnzimmer
hockt und die Tür nicht aufmachen will?
(Dritte Möglichkeit wäre, er hätte schon vor einer Woche der
Wohnung endgültig den Rücken gekehrt und nächtigt inzwischen
zusammen mit anderen Obdachlosen „auf Platte“)

Verwandte des Käufers arbeiten in der Nähe des Objektes und sind Kollegen von Verwandten unserer Familie.

Und in dieser Situation (so sie denn zutrifft - vielleicht
kennt der Erwerber den Besitzer/Bewohner ja auch persönlich,
dann mag das Ganze schon wieder völlig anders aussehen!)

kennen ja, nur war mir bis dato nicht klar, dass man in der Öffentlichkeit mit derartigen Charakterzügen klassifiziert wird.

kann ich auch den Erwerber wieder ein ganz klein wenig verstehen.

Die „offizielle“ Räumung per Gerichtsvollzieher ist eine
ziemlich teure Angelegenheit, und die Chance daß er von der
„geräumten“ Person etwas von dem Geld wiedersieht ist gerade
nach einer Zwangsversteigerung meist nur theoretisch
vorhanden.

Was mich hauptsächlich stört ist die Demütigung, dass fremde
Leute in persönlichen Dingen rumschnüffeln und es faktisch
keine Möglichkeit gibt das zu verhindern.

Das ist aber ein üblicher Bestandteil des
Vollstreckungsverfahrens. Üblicherweise versucht ein Gläubiger
vor der Zwangsversteigerung einer Immobilie erst einmal, durch
die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen zu seinem Ziel zu
kommen. Hierbei durchsucht der Gerichtsvollzieher
(theoretisch) auch die gesamte Wohnung und du kannst ihn nicht
daran hindern.
Versuchst du es doch (z.B. durch Verweigerung der Durchsuchung
oder auch durch bloße Abwesenheit zum festgesetzten Termin),
dann kommt er halt beim nächsten Mal mit einem
Durchsuchungsbeschluß wieder.

Allerdings führt auch diesen Beschluß der Gerichtsvollzieher
aus, und der Erwerber hat natürlich kein Recht, dabei anwesend
zu sein …

wie gesagt, dagegen wäre grundsätzlich nichts einzuwenden.
Doch hier wurde innerhalb weniger Tage die Wohnung eigenmächtig geöffnet, mit einem angeblichen Beschluss des Amtsgerichtes und das habe ich noch nie gehört.
Es sei denn die erstandene Immobilie würde leerstehen.
Was aber wissentlich nicht der Fall war. Ich gehe davon aus, dass für einen solchen Beschluss aber gerade eien solche Behauptung vor Gericht gemacht wurde, um sich „berechtigten“ Zutritt zu verschaffen und was kann man da schon noch machen. Beschwerde usw. schon richtig, aber es ändert nichts mehr.

Schönen Gruß,
Robert
*der die Maßnahmen der Gegenseite zwar nicht billigen, aber
durchaus verstehen kann*

Das kann ich auch, wer gibt schon gern Geld aus ohne zu wissen für was.Aber ich denke diese Vorgehensweise ist nicht korrekt.

viele Grüsse
Doro

Hallo Doro,

aber wenn ein Wohnrecht einem Mietvertrag gleicht, dann
verstehe ich nicht, weshalb keine normale Kündigung der
Wohnung erfolgt/bzw eine Räumungsklage.

Meines Erachtens (bin aber KEIN Fachmann im Mietrecht!) gleicht ein eingetragenes Wohnrecht nur insoweit einem Mietvertrag, als daß es die Bestimmung über die Nutzung und das Wohnrecht einer Wohnung bestimmt.

Ein Mietvertrag im üblichen Sinne ist es aber m.E. im Normalfall nicht!
Die Feinheiten hierzu müßten wohl Anwälte und Richter klären …

Da hast Du recht. Nur die Versteigerung war in dieser Woche
und es liegt bis heute nichts vom Gericht vor. Würde man
demnach nicht durch Dritte hören was geschehen ist, würde man
es nicht wissen.

Aber der Termin der Versteigerung war doch vorher bekannt?
Es scheint mir selbst recht „blauäugig“, einfach mal davon auszugehen daß niemand auf das Objekt bietet.

Den Konjunktiv habe ich wegen der Regeln dieses Brettes
verwendet.

Und ich habe ihn verwendet, weil du doch in diesem Fall wirklich nicht wissen kannst, ob der Erwerber nicht dreimal täglich vor der Tür gestanden hat um eben diesen Kontakt herzustellen.

Verwandte des Käufers arbeiten in der Nähe des Objektes und
sind Kollegen von Verwandten unserer Familie.

Weiß der Erwerber das auch?
Und kann er dieses Wisen auch wirklich für eine Kontaktaufnahme nutzen?

Sollte ich z.B. ein Objekt in einer Zwangsversteigerung erwerben, so weiß ich nicht ob ich dahinterkommen müßte, daß Angehörige des Vorbesitzers Kollegen meiner Schwester, Tante oder Schwiegermutter sind. Ein solcher Zusammenhang könnte m.E. eher nur zufällig herauskommen.

Außerdem kann ich selbst wenn ich davon wüßte, nicht ahnen ob diese Angehörigen Kontakt zu dem Vorbesitzer haben und ob sie von der Versteigerung überhaupt wissen.
Im Extremfall würde sich dann vielleicht der Vorbesitzer wieder darüber mokieren „wie kommen Sie dazu, in der ganzen Welt zu erzählen daß Sie mein Haus ersteigert haben? Jetzt wissen es Onkel Karl und Tante Frieda, und morgen weiß es sogar die Verwandtschaft in Übersee…“

Deshalb auch die Frege nach dem „persönlichen Kennen“ von Erwerber und Vorbesitzer.
Damit steht und fällt für mich die gesamte (moralische) Beurteilung dieses Vorfalls.

Doch hier wurde innerhalb weniger Tage die Wohnung
eigenmächtig geöffnet, mit einem angeblichen Beschluss des
Amtsgerichtes und das habe ich noch nie gehört.

Tja, diese Frage wäre nun auch wichtig zu klären: gibt es diesen Beschluß, und was steht da tatsächlich drin?
Ohne diese Angaben kann man auch die rechliche Seite des Vorfalles nicht endgültig aufdröseln. (ICH könnte das allerdings auch dann nicht vollständig!)
Wenn der Erwerber nicht bereit ist, diesen Beschluß zu zeigen, dann würde mir das als Betroffener auch „stinken“ und mich zu irgendwelchen Maßnahmen greifen lassen. (Wobei auch hier wieder eine etwaige Vorgeschichte durchaus interessant wäre - ist das Ganze vielleicht schon ein längerwährender Streit?)

Es sei denn die erstandene Immobilie würde leerstehen.
Was aber wissentlich nicht der Fall war. Ich gehe davon aus,
dass für einen solchen Beschluss aber gerade eien solche
Behauptung vor Gericht gemacht wurde, um sich „berechtigten“
Zutritt zu verschaffen und was kann man da schon noch machen.

Aber wenn es einen Beschluß vom Amtsgericht tatsächlich gibt, dann kann das Gericht hierzu auch sicherlich eine entsprechende Antwort geben!
Schon mal dort angefragt?

Zwangsversteigerungen sind selten angenehm - für alle Beteiligten.

Schönen Gruß,
Robert

Hallo Robert
Ein Mietvertrag im üblichen Sinne ist es aber m.E. im
Normalfall nicht!
Die Feinheiten hierzu müßten wohl Anwälte und Richter klären

Da hast Du recht. Nur die Versteigerung war in dieser Woche
und es liegt bis heute nichts vom Gericht vor. Würde man
demnach nicht durch Dritte hören was geschehen ist, würde man
es nicht wissen.

Aber der Termin der Versteigerung war doch vorher bekannt?
Es scheint mir selbst recht „blauäugig“, einfach mal davon
auszugehen daß niemand auf das Objekt bietet.

Den Konjunktiv habe ich wegen der Regeln dieses Brettes
verwendet.

Und ich habe ihn verwendet, weil du doch in diesem Fall
wirklich nicht wissen kannst, ob der Erwerber nicht dreimal
täglich vor der Tür gestanden hat um eben diesen Kontakt
herzustellen.

Verwandte des Käufers arbeiten in der Nähe des Objektes und
sind Kollegen von Verwandten unserer Familie.

Weiß der Erwerber das auch?
Und kann er dieses Wisen auch wirklich für eine
Kontaktaufnahme nutzen?

Sehr wohl, wurden diese Verwandten doch erst darauf aufmerksam gemacht.

Sollte ich z.B. ein Objekt in einer Zwangsversteigerung
erwerben, so weiß ich nicht ob ich dahinterkommen müßte, daß
Angehörige des Vorbesitzers Kollegen meiner Schwester, Tante
oder Schwiegermutter sind. Ein solcher Zusammenhang könnte
m.E. eher nur zufällig herauskommen.

Das ist eigentlich folgendermaßen. Du kaufst kein Objekt, ohne nicht im
Ansatz zu wissen in welchem Zustand sich dieses befindet. Das heisst, wenn sich jemand dafür interessiert wird er zuerst alles in Erfahrung bringen … und dann kaufen. und nicht umgekehrt.

Außerdem kann ich selbst wenn ich davon wüßte, nicht ahnen ob
diese Angehörigen Kontakt zu dem Vorbesitzer haben und ob sie
von der Versteigerung überhaupt wissen.
Im Extremfall würde sich dann vielleicht der Vorbesitzer
wieder darüber mokieren „wie kommen Sie dazu, in der ganzen
Welt zu erzählen daß Sie mein Haus ersteigert haben? Jetzt
wissen es Onkel Karl und Tante Frieda, und morgen weiß es
sogar die Verwandtschaft in Übersee…“

Noch besser… Man könne ja nicht wissen, ob man - nett ausgedrückt - den Zustand verschlechtern würde. Die genaue Wortwahl ist eine Bodenlosigkeit und dies wird gegenüber der Verwandschaft geäußert.

Deshalb auch die Frege nach dem „persönlichen Kennen“ von
Erwerber und Vorbesitzer.
Damit steht und fällt für mich die gesamte (moralische)
Beurteilung dieses Vorfalls.

Doch hier wurde innerhalb weniger Tage die Wohnung
eigenmächtig geöffnet, mit einem angeblichen Beschluss des
Amtsgerichtes und das habe ich noch nie gehört.

Tja, diese Frage wäre nun auch wichtig zu klären: gibt es
diesen Beschluß, und was steht da tatsächlich drin?
Ohne diese Angaben kann man auch die rechliche Seite des
Vorfalles nicht endgültig aufdröseln. (ICH könnte das
allerdings auch dann nicht vollständig!)
Wenn der Erwerber nicht bereit ist, diesen Beschluß zu zeigen,
dann würde mir das als Betroffener auch „stinken“ und mich zu
irgendwelchen Maßnahmen greifen lassen.

(Wobei auch hier

wieder eine etwaige Vorgeschichte durchaus interessant wäre -
ist das Ganze vielleicht schon ein längerwährender Streit?)

absolut nicht. Kennen gilt für den mich und den Ersteher nur vom Hören Sagen und nicht persönlich. Umso mehr sind haltlose Äußerungen in der Öffentlichkeit eine niveaulose Unverschämtheit.

Es sei denn die erstandene Immobilie würde leerstehen.
Was aber wissentlich nicht der Fall war. Ich gehe davon aus,
dass für einen solchen Beschluss aber gerade eien solche
Behauptung vor Gericht gemacht wurde, um sich „berechtigten“
Zutritt zu verschaffen und was kann man da schon noch machen.

Aber wenn es einen Beschluß vom Amtsgericht tatsächlich gibt,
dann kann das Gericht hierzu auch sicherlich eine
entsprechende Antwort geben!
Schon mal dort angefragt?

Da der Beschluss am Freitag Mittag enstand und ich erst durch eine telefonische Kontaktaufnahme meinerseits an den Neueigentümer,gegen 16.00 Uhr darüber informiert wurde, blieb mir die Spucke weg und insofern wird dies erst am Montag werden. Ich war auf der zuständigen Polizeidienststelle, die mir auch nur empfehlen konnten gegen den Beschluss vorzugehen.

Zwangsversteigerungen sind selten angenehm - für alle
Beteiligten.

Das ist schon klar.

viele Grüsse,

Doro

Hallo Doro und Robet,

mal zur Erläuterung…
Hier bei uns in D ist traditionell das Eigentum hoch bewertet…
Daher gilt auch der Grundsatz,das Rechte im Rahmen des Zeitpunktes ihres
„Entstehens“ gültig werden…
Bei einem bebautem (oder unbebautem) Grundstück ist es nun so,das es
dafür eine spezielle „Abteilung“ im Grundbuch (also in der Akte) gibt.
Wer dort an erster Stelle steht,der „mahlt zuerst“ ,sprich dieses Recht
geht allen danach eingetragenen Rechten vor…
Aus diesem Grunde sind Banken ja auch so erpicht darauf,diesen „Platz“
zu bekommen…:smile:
Daher hat die Eintragung eines „Wohnrechtes“ auch nur Sinn,wenn es an
1.Stelle einetragen werden kann…dann ist es auch durch eine
Zwangsversteigerung nicht zu beseitigen…

Kann man das Wohnrecht dort nicht eintragen,sollte man zur Variante
des Mietvertrages greifen,sofern das Haus 2 Wohnungen hergibt (also
die beiden Wohnbereiche jeweils separate Eingangstüren haben und auch
über eigene Küche und Bad verfügen).
Dann richtigen Mietvertrag abschließen und Geld auf eigens dafür ein=
gerichtetes Konto überweisen…somit hat man den objektiven Beleg,
das es sich um einen „echten“ Mietvertrag handelt…

mfg

Frank

Hallo Doro und Robert,

hier noch einmal Kurz gefasst der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens:

  1. Der bisherige Eigentümer ist nicht mehr in der Lage,die „Raten“ für
    Bankzinsen und Schuldabtragung aufzubringen…
  2. Die Bank(en) mahnen den Schuldner an…(in der Regel geht das so
    2 Jahre vor der Versteigerung los…)
    3 Der Schuldner versucht,„sein Haus“ mit allen Mitteln zu halten…
    (Jeder Pfennig wird zusammengekratz…etc. )
  3. Der Schuldner kann andere Sachen (wie Strom/Gas) nicht mehr
    bezahlen, weil er „Nur“ noch aufs Haus zahlt…
  4. Die „Bombe“ platz…weil Stadtwerke oder Energieversorger einfach
    ihr Geld einpfänden…
  5. Die Bank(en) leiten das Zwangsversteigerungsverfahren ein
    (ca. 1 Jahr vor dem Termin),der Schuldner erhält per
    Postzustellungsauftrag vom Amtsgericht den Beschluß über die
    Eröffnung des Verfahrens.
  6. Jetzt machen die meisten Schuldner die „Vogel Strauss-Politik“,
    also Kopf in den Sand und nichts tun…
  7. Vom Gericht wird ein Gutachter bestellt,der die Immobilie bewerten
    soll (auch hiervon wird der Schuldner benachrichtigt)
  8. Der Schuldner macht auch jetzt wieder „Vogel-Strauss“…aber wenn
    er den Gutachter nicht ins Haus läßt und unterstüztzt,kann dieser
    auch nichts von eventuellen Mieter usw. wissen…
    10.Das Gericht setzt aufgrund des Gutachtens einen „Verkehrswert“ der
    Immobilie und den Versteigerungstermin fest.Auch hierüber erhält
    der Schuldner eine Abschrift des Gerichtes.
    11.Der Zwangsversteigerngstermin ist vor Gericht…
    (Auch hier irren sich viele Schuldner,wenn sie meinen,im ersten
    Termin würde für eine Immobilie nichts geboten…dank der
    offenen Grenzen steht genug Geld im Raume,das „angelegt“ werden
    will…)
  9. Wird im ersten Zwangsversteigerungstermin der „Zuschlag“ erteilt
    und keine der betreibenden Bank(en) hat etwas gegen den Erwerber
    einzuwenden,erhält der „Ersteigerer“ zusammen mit dem Zuschlag
    auch gleichzeitig den „Räumungstitel“ gegen den alten Eigentümer.

Das war in Kürze und allgemeinverständlich erklärt das Verfahren…

mfg

Frank

Hallo Doro,

ich habe 2 Post bezüglich des Verfahrens gesetzt…
schau mal da rein…dann brauche ich hier nicht nochmal alles wiederholen…
Deswegen ist die Versteigerung auch nicht „Urplötzlich“ gekomen…
das Amtsgericht kann jederzeit anhand der Postzustellungs-Urkunden
beweisen,wann der Eigentümer über die Maßnahmen informiert wurde…

Das der neue Eigentümer einfach die Tür selber aufgebrochen hat,zeugt von schlechten Manieren und großen Mut…es sind schon GVZ bei sowas erschossen worden…
Es könnte allerdings eine Rechnung des Sozialamtes auf ihn zukommen…
wenn er die Sachen des alten Eigentümers einfach weggeschmissen hat…
die gehören nämlich immer noch dem alten Eigentümer…
und wenn der jetzt beim Sozialamt angbt,das er das und das hatte und die müssen das neu beschaffen…können sie sich das von dem neuen
Eigentümer wiederholen…

mfg

Frank

Hallo Frank,

,erhält der „Ersteigerer“ zusammen mit dem

Zuschlag
auch gleichzeitig den „Räumungstitel“ gegen den alten
Eigentümer.

Das sehe ich genauso, gegen den alten Eigentümer, völlig klar. aber nicht gegen den Bewohner. Im Grunde ist das absurd. Nehmen wir an, es wäre ein bspw. 8 Familienhaus im Rahmen einer ZV erworben worden. Der Alteigentümer verhält sich wenig kooperativ und so weiss der neue Eigentümer nicht, ob die Wohnungen nun bewohnt sind oder nicht, oder will es gar nicht wissen, da er Umbau und Neuvermietung plant.
Gibt es ihm dann das Recht, jede Wohnung zu öffnen, weil die Leute vielleicht gerade auf Arbeit oder im Urlaub sind, oder einfach nicht bereit aus welchen Gründen auch immer zu öffnen ? Wäre es nicht das Mindeste sich schriftlich an jeden zu wenden ?

…und das ist der Stand. Wenn ich verschlossenen und benutzten Wohnraum eindringe begehe ich einen Einbruch, da kann ich Eigentümer sein wie ich will. Ich verstosse ohne jenden Zweifel gegen das Persönlichkeitsrecht des Bewohners, denn ich dringe in seine Privatsphäre ein… und das ein deutsches Gericht soetwas legitimiert ist für mich mehr als fragwürdig.
Denn die betroffene nunmehr ausgesperrte Person, ist nicht mehr erreichbar.
Das heisst postlaische Zustellungen gelten gerichtlich als zugestellt, obwohl diese kaum zugestellt werden können.

Ich habe aber noch eine weitere Frage.
Wie ist das eigentlich mit dem Vorgang, wenn im ersten Termin ein Gebot abgegebne wurde, welches aber die Grenze 5/10 (frührer dachte ich mal 7/10) nicht erreichte. Ist es dann so, dass der 2. Termin schon ausreicht um den Zuschlag an dieses Gebot vom ersten Termin zu geben ?
Ich glaube so etwas hier gelesen zu haben.

viele Grüsse
Doro

Hallo Doro,

Das sehe ich genauso, gegen den alten Eigentümer, völlig klar.
aber nicht gegen den Bewohner. Im Grunde ist das absurd.

Nein,woher soll ein Außenstehender Wissen, das "Otto Normalverbraucher " (Vater) der „Mieter“ der Räumlichkeit sein soll,wenn
„Otto Nornmalverbraucher“ (Sohn) Eigentümer ist und auf der
„einzigen“ vorhanden Türklingel und Briefkasten nur „Normalverbraucher“ draufsteht???

Nehmen wir an, es wäre ein bspw. 8 Familienhaus im Rahmen
einer ZV erworben worden. Der Alteigentümer verhält sich wenig
kooperativ und so weiss der neue Eigentümer nicht, ob die
Wohnungen nun bewohnt sind oder nicht, oder will es gar nicht

Das würde der neue Eigentümer ja aus dem Gutachten des Amtsgerichtes
erfahren,da der Gutachter einen der Mieter mit Sicherheit bei
seinen Termin antrifft und zweitens dieses auch schon allein von
der „Optik“ her erkennbar ist (mehrere Briefkästen,getrennte Türklingeln…).
Auf diesen Punkt würde der Gutachter ausdrücklich hinweisen und das
Amtsgericht würde in der Versteigerungsverhandlung ebendfalls darauf=
hinweisen,das der Erwerb der Immobilie nicht die bestehenden
Mietverträge bricht.

Gibt es ihm dann das Recht, jede Wohnung zu öffnen, weil die
Leute vielleicht gerade auf Arbeit oder im Urlaub sind, oder
einfach nicht bereit aus welchen Gründen auch immer zu öffnen

Nein,außer im Falle des ehenaligen Eigentümers ansonsten
gilt die Unverletztlichkeit der Wohnung…

…und das ist der Stand. Wenn ich verschlossenen und benutzten
Wohnraum eindringe begehe ich einen Einbruch, da kann ich
Eigentümer sein wie ich will. Ich verstosse ohne jenden

siehe weiter oben

Zweifel gegen das Persönlichkeitsrecht des Bewohners, denn ich
dringe in seine Privatsphäre ein… und das ein deutsches
Gericht soetwas legitimiert ist für mich mehr als fragwürdig.

Das tut das Gericht doch auch nicht…das der alte Eigentümer
auch gegen seinen Willen aus dem Haus genommen werden kann.ist halt nun einmal Teil des gesetzlichen Zwangsversteigerungsverfahrens…

Denn die betroffene nunmehr ausgesperrte Person, ist nicht
mehr erreichbar.
Das heisst postalische Zustellungen gelten gerichtlich als
zugestellt, obwohl diese kaum zugestellt werden können.

Die betreffende Person war aber doch vorher dort erreichbar,oder nicht??
Nach der Aussperrung natürlich nicht mehr,denn jetzt eintreffende
Post hat der neue Besizer zurückgehen zu lassen…

Ich habe aber noch eine weitere Frage.
Wie ist das eigentlich mit dem Vorgang, wenn im ersten Termin
ein Gebot abgegebne wurde, welches aber die Grenze 5/10
(frührer dachte ich mal 7/10) nicht erreichte. Ist es dann so,
dass der 2. Termin schon ausreicht um den Zuschlag an dieses
Gebot vom ersten Termin zu geben ?

Also noch einmal,vergess es in den heutigen Zeiten darauf zu spekulieren,das die Immobilie im ersten Termin nicht versteigert wird.
Ersten gibt es heutzutage das Internet,in dem du die Termine der
Amtsgerichte nachlesen kannst und zweitens Besuche doch mal ein
paar Zwangsversteigerungen bei Gericht.Du wirst sehen,bei jeder
hast du Bieter aus Nichtdeutschen Ländern,die je nach Objekt sogar noch mehr als die 7/10 bieten…
Das ein Objekt im ersten Versteigerungstermin nicht „weggeht“ passiert
eigentlich nur noch,wenn entweder die Lage bescheiden ist (also Außerorts /kein Baugebiet) oder öffentliche Rechte und Lasten oder
Dienstbarkeiten darauf liegen (z.B. Denkmal).

Die menschliche Seite kann ich voll und ganz verstehen,wer irgendwo
Zeit seiner Geburt gewohnt und Gelebt hat,gib das nicht so ohne weiteres her.Deswegen sind Zwangsräumungen von Wohnungen auch ein
sehr unbeliebter Tagesordnungspunkt bei Gerichtsvollziehern und der
Polizei.So wurde z.B. am 16.10 1997 in Breidscheid in Hessen ein GVZ
bei einer Zwangsräumung trotz anwesender Polizeibeamter erschossen.
Die Polizisten erschossen daraufhin den Täter.

mfg

Frank

Hallo Doro,

Ich habe vorhin mal etwas im Palandt geschaut, Darin steht nicht, dass Wohnrecht die Miete ausschliesst ich entnehme einem anderen Punkt dort sogar, dass dies nicht mal notwendig ist. aber ich werde das morgen beim AG sehen.

Ich habe aber noch eine weitere Frage.
Wie ist das eigentlich mit dem Vorgang, wenn im ersten Termin
ein Gebot abgegebne wurde, welches aber die Grenze 5/10
(frührer dachte ich mal 7/10) nicht erreichte. Ist es dann so,
dass der 2. Termin schon ausreicht um den Zuschlag an dieses
Gebot vom ersten Termin zu geben ?

Diese Frage bezog sich auf das persönliche EFH. Aufgrund des zuEnde gehenden Geldes sind hier nur wenige Räume bewohnt, der Wert durch den Gutachter aber utopisch hoch angesetzt. Ich muss einfach zugestehen, dass ich Fehler in meinem Leben gemacht habe, z.B. eine alte Grotte gekauft, was allessamt zur INSO führte. Ich habe auch mal bessere Zeiten erlebt.
Persönlich ist der erste Termin der ZV bereits vorbei. Ich halte es für annährend ausgeschlossen, dass jemand mehr als den Grundstückswert bietet.
Natürlich möchte ich vermeiden auf der Strasse zu landen.

viele Grüsse
Doro

mfg

Frank

Hallo Doro,

dann aber nichts wie hin zum Wohnungsamt…

Ich habe es weiter oben schon einmal gepostet…wenn das Wohnrecht
nicht an „erster Stelle“ im Grundbuch steht,erlischt es mit der
Versteigerung (wie übrigens auch „nachrangige“ Hypotheken…).

Nochmal…dieses Zwangsversteigerunsgverfahren hat keine „menschlichen“
Aspekte…sondern dient vorrangig der Befriedigung der Gläubiger!!

(inweit dieses Verfahren,das ja nun mehr als 100 Jahre Alt ist,noch Zeitgemäß ist,steht auf einen anderem Blatt…denn im 19.Jahrhundert
hatten über 90 % der Bevölkerung kein Eigentum,sondern wohnten zur
Miete…und darauf zielen diese „Alten“ Vorschriften ab…)

Der Wohnrechts-Inhaber hätte sich spätestens bei der Eröffnung des
Zwangsversteigerungsverfahrens beim zuständigen Gericht melden müssen
und sein „Wohnrecht“ als Verfahrensbeteiligter anmelden müssen um
dann eventuell nach § 92 ZVG eine Ersatz für das erlöschende Wohnrecht
aus dem Versteigerungserlös zu erhalten.
Außerdem hätte man da auch als Eigentümer noch enstprechende Versteigerungsbedingungen einbringen können…

Zu deiner Frage…im 2.Versteigerungstermin gibt es keine 5/10 Grenze
mehr,der einzige,der da noch was zu sagen hat,ist der Gläubiger (oder Du),denn diese beiden können jeden Zuschlag noch verhindern,wenn sie
der Meinung sind,das er die Kosten nicht deckt…ansonsten geht jetzt
mal ganz krass ausgedrückt,die „Villa“ für einen EURO über den Tisch…

Nochmal…„Vogel Strauss“ -Politik ist der falsche Weg…
So schnell wie möglich zum Wohnungsamt…
Alles andere bringt nix…so weh das scheiden aus den eigenen
4 Wänden auch tut…

mfg

Frank

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