Kein KITA-Platz - bei festem Arbeitsplatz ALG II?

Die Situation:
Vater: berufstätig (Elternzeit ist nicht möglich)
Mutter: in Elternzeit (1 Jahr) bei unbefristetem Arbeitsverhältnis

Die Frage:
Es wird zum Ende der Elternzeit kein freier Kindergartenplatz gefunden.

Das heißt:
Mutter kann Ihre Arbeit nicht aufnehmen, weil die Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist. Was passiert nun?

Muss die Mutter Ihren Arbeitsplatz kündigen?

  • Dann tritt ggf. eine 3-monatige Sperre bei der Arbeitsagentur
    ein. Und der Lebensunterhalt ist gefährdet.

Was gibt es an anderen Alternativen oder anderen Möglichkeiten?

also, in bayern wäre es möglich eine tagesmutter zu nehmen, die vom staat, der kommune mitbezahlt wird
außerdem dürfte das für ein einjähriges kind eh besser sein
gruß tom

Hallo

Muss die Mutter Ihren Arbeitsplatz kündigen?

  • Dann tritt ggf. eine 3-monatige Sperre bei der Arbeitsagentur

Alg1 könnte sie dann sowieso nicht kriegen, da sie ja wegen der Betreuung ihres Kindes nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde; und bei Alg2 gibt es keine Sperre. Aber das ist eben Hartz 4 mit allen seinen Nachteilen.

Was gibt es an anderen Alternativen oder anderen Möglichkeiten?

Ich würde auf jeden Fall eine Tagesmutter empfehlen, auch wenn sie nicht in Bayern wohnen und Zuschüsse bekommen. Die Tagesmutter sollte aber nicht spontan ausgesucht werden, sondern man sollte sich viel Zeit nehmen zum Kennenlernen, und wenn man nicht überzeugt ist und ein gutes Gefühl hat, dann lieber jemand anderes suchen. Am besten wäre wohl jemand mit eigenem Kind, das dann noch ein Tagesgeschwister bekommen soll.

Dann hätte man auch immer jemanden, der das Kind später von der Schule abholen kann usw.

Außer die Frau will gar nicht arbeiten, und kann davon ausgehen, dass sie in 2 Jahren einen neuen Job bekommt.

Viele Grüße

Hallo,

Was gibt es an anderen Alternativen oder anderen
Möglichkeiten?

da der Rechtsanspruch auf einen Kigapaltz gemäß § 24 SGB VIII http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/24.html erst ab 3 J. besteht,

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
2.die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

wird wohl § 23 greifen?

_§ 23 Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/23.html

Diese §§ könnte man ja mal prüfen, bzw. die Ämter damit konfrontieren.

Ansonsten würde ich entweder an den Bürgermeister, oder einen Politiker vom Landkreis schreiben. Eventuell gibt es auch Hilfseinrichtungen der Gemeinde wie z.B. Frauenbeauftragte, oder sonstige Sozialdienste.

Eventuell ist auch diese Seite hilfreich:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=3485
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/kinder-und-juge…

TM_