Hallo,
in einem beispielhaften Fall erfolgt nach Reha eine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeit, doch ist unklar, ob während dieser Zeit der Arbeitgeber, die AOK oder die Rentenversicherung Gehalt bzw. Gehaltsersatz (Krankengeld) zahlen müssen, alle drei Institutionen verweisen jeweils auf die beiden anderen. Angeblich habe bereits die Verwaltung der Kurklinik irgendeinen Verwaltungsakt versäumt, und das sei die Ursache für den Schlammassel.
Es wird im Rahmen der Wiedereingliederung die gleiche Arbeitsleistung erbracht wie vor der Krankheit, nur einige Wochenstunden weniger und faktisch völlig unentgeltlich.
Meine Frage ist nun, wohin man sich wenden soll, um eine Bereinigung dieses unmöglichen Zustandes zu erwirken. Alle vier Institutionen oder jede für sich beim Sozialgericht anklagen? Gibt es womöglich einen Ombudsmann, wo wäre der zu suchen? Petition beim Bundestag einreichen? Wäre so ein Fall wirklich so einmalig?
Gruß
Marzeppa
Hallo,
Hallo,
in dieser Fallkonstellation scheinen zwei Dinge unzulässig vermischt zu sein: Wiedereingliederung und Krankengeld (KG) bzw. Lohnfortzahlung (LFZ).
Bei einem sozialversicherungspflichtigen AN wird in den ersten 6 Wochen (inkl. evtl. Reha) LFZ durch den AG geleistet, danach tritt der Anspruch auf KG bis zur 78. Woche ein.
Vorraussetzung für eine Wiedereingliederung ist eine bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU).
Eine Reha-Klinik kann keine Feststellung über eine AU treffen, die über den Aufenthalt in der Klinik hinausgeht. Der AN muß ggfs. am ersten Tag nach der AU bei seinem Heimatarzt erscheinen und sich eine neue AU-Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung löst den Anspruch auf LFZ bzw. KG (je nach Krankheitswoche) aus, sie ist quasi das „Antragsformular“.
Eine Reha-Klinik kann eine Wiedereingliederung zwar empfehlen und vorbereiten, aber auch nicht quasi „verordnen“. Eine Wiedereingliederung muß vom behandelnden Heimatarzt mit einem Wiedereingliederungsplan verordnet werden. Auch diese Verordnung ist für die KK bindend, sofern sie sie nicht anzweifelt und durch ihren medizinischen Dienst überprüfen lässt.
Der AG kann allerdings eine Wiedereingliederung ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern es sich nicht um einen schwerbehinderten/gleichgestellten AN handelt.
Daher kann im vorliegenden Fall die Reha-Klinik keine „Verwaltungsakte versäumen“.
Es wird im Rahmen der Wiedereingliederung die gleiche
Arbeitsleistung erbracht wie vor der Krankheit, nur einige
Wochenstunden weniger und faktisch völlig unentgeltlich.
Das ist der Charakter der Wiedereingliederung
Meine Frage ist nun, wohin man sich wenden soll, um eine
Bereinigung dieses unmöglichen Zustandes zu erwirken. Alle
vier Institutionen oder jede für sich beim Sozialgericht
anklagen? Gibt es womöglich einen Ombudsmann, wo wäre der zu
suchen? Petition beim Bundestag einreichen? Wäre so ein Fall
wirklich so einmalig?
Falls der AN in der Lage ist, bis 6 zu zählen, brauch er weder Ombudsmann noch Petitionsausschuß oder Rechtsanwalt. Er holt sich für die WE die nötige AU-Bescheinigung beim behandelnden Heimatarzt und reicht diese beim AG und KK (bis Ablauf der 6. Krankheitswoche zwecks LFZ) oder nur bei der KK (ab Beginn der 7. Krankheitswoche zwecks KG) ein.
Sollte die KK den Anspruch für unbegründet halten, hat sie dies dem Versicherten mit Begründung in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen. Dann kann immer noch ein (Fach-)Anwalt mit dem Fall betraut werden.
Gruß
Marzeppa
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
nun, das lässt sich ziemlich einfach erläutern bzw. erklären.
Setzen wir mal voraus, das am Beginn die Reha stand, also vorher keine Arbeitsunfähigkeit oder gar Krankengeldbezug.
In diesem Falle zahlt der Arbeitgeber zunächsteinmal für die Dauer der Reha seine sechs Wochen Lohnfortzahlung - gibt es innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Reha. eine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung dann wird diese Zeit auf die Lohnfortzahlung angerechnet.
Die Rehaklinik hat sehr wohl über das Ende der Reha die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen und festzustellen, dazu bedarf es lediglich des Vermerkes im Reha-Bericht das die Entlassung als arbeitsunfähig erfolgte.
Hat die Reha-Klinik eine Wiedereingliederungsmassnahme für notwendig erachtet und wird diese innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung angetreten dann zahlt der RV-Träger Übergangsgeld wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht mehr greift. also beendet ist.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld wenn der die Entlassung als arbeitsunfähig erfolgte, die Reha-Klinik keine Wiedereingliederungsmassnahme gefordert hat und trotzdem eine gemacht wurde bzw. wird und wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlen muss.
Die Frage in dem hier geschilderten Fall ist nun, wie war der tatsächliche Sachverhalt. ?
Gruß
Czauderna