Hallo,
hab da so ganz viele Fragen, Person X ist seit 12.12.2008 erkrankt.
Stand seit dem 15.10.2008 in Arbeit, wurde am 23.01.2009 zum 31.01.2009
in der Probezeit gekündigt. Das ist soweit OK. Nun kommst: Person X hat dann von der Krankenkasse gesagt bekommen (die Au ging bis zum 31.01.)
man braucht keine AU mehr einreichen, weil man durch die Kündigung nicht mehr versichert ist und keinen Krankenversichtenschutz mehr hat. Man müsste sich jetzt Privatversichern. Bevor diese Kündigung ausgesprochen wurde, war soweit noch alles in Ordnung, Person X hat noch erzählt(was sie am Vortag vom Arzt erfuhr, das sie CA hat) Man soll keine Sorgen machen. Dann die Wende, weil Kündigung, wie schon gesagt. Person X hatte bis zum 31.01.09 die AU (war ein SA) Am 02.02.09, war Person nicht fähig zum Arzt zu gehen, weil sie erstmals Tilidin genommen hat, rief aber in der Praxis an, wegen der AU. Kein Problem hiess es da. Am 03.02.09 hat sie dann ihre Folge AU bekommen.
Die von Krankenkasse nicht anerkannt wird. Es ist erlaubt eine AU zurückzudatieren, innerhalb 2 Tagen. Der Arzt hat ein Schreiben aufgesetzt, das er das serwohl verantworten kann, diese Rückdatierung.
Krankenkasse weigert sich strikt Krankengeld zu bezahlen und plediert auf alle § nur nicht auf den § 192SGB V. Bitte um Hilfe es gibt noch mehr zu schreiben , da Person X zum Rechtsanwlt ging und Klage beim Sozialgericht einreichte. Nur wie lange dauert sow etwas? Und hat sie Aussicht auf Erfolg?
Hallo,
so wie geschildert ist das alles total falsch gelaufen.
Zum ersten hat das Ende der (versicherungspflichtigen) Beschäftigung zum 31.01.2009 keinerlei Auswirkungen auf das Krankengeld wenn die
Arbeitsunfähigkeit über den 31.01.2009 hinaus ununterbrochen weiterbesteht. Die Aussage der Krankenkasse ist, wenn sie tatsächlich so gemacht wurde, definitiv falsch. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger verlängert sich um die Zeit des Krankengeldbezuges, also für alle Leistungen, nicht nur das Krankengeld.
Was den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so wird dieser bei Krankengeldzahlungen immer rückwirkend geführt, d.h. die Kasse zahlt Krankengeld bis zu dem Tage rückwirkend aus, an dem der Arzt den Auszahlschein ausgefüllt hat, insofern gibt es hier keinerlei Anlass
seitens der Kasse über die Anerkenntnis einer AU-Meldung zu urteilen.
Mein Rat - zur Kasse hingehen und persönlich klären oder einen schriftlichen Bescheid anfordern.
Übrigens, wir haben heute den 25.03.2009
Gruß
Czauderna
man braucht keine AU mehr einreichen, weil man durch die
Kündigung nicht mehr versichert ist und keinen Krankenversichtenschutz mehr hat.
Das ist blanker Unsinn. Die Kündigung des Arbeitsplatzes hat nichts mit der Krankenversicherung zu tun. Wir haben inzwischen KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT.
Man müsste sich jetzt Privatversichern.
Niemand muß sich privat versichern, im Gegenteil, nur wenige dürfen es.
Hallo,
und danke für die Antwort. Musste mich hier erstmal mit Hilfe durchwuseln. Die Krankenkasse weigert sich strikt Krankengeld zu
bezahlen, da sie nur bis zum 31.01. durch den Arbeitgeber versichert
war. Bis zum 31.01.09(war ein SA) Einen Auszahlungsschein hat sie nie bekommen. Der Widerspruchsausschuss schreibt: Der Widerspruch wird als
unbegründet zurückgewiesen. Bis 31.01. alles soweit O.K. Dann wird
geschrieben:: Am 03.02.09 als Festellungstagstag sei eine neue AU zunächst bis 09.02. ausgestellt worden, das ist soweit richtig, nur war es eine Folge-AU. Dsa Beschäftigungsverhältnis und somit die Mitgliedschaft zur KK endeten am 31.01. Ab dem 01.02.09 und somit auch am Tage der Feststellung der AU am 03.02. beständen weder eine Mitgliedschaft noch ein Krankenverscherungsschutz, die einen KG-Anspruch auslösen könnten. Ein KG-Anspruch wäre demanch nicht gegeben.
Angesichts der zuvor bis zum 31.01. attestierten AU, hat es ihre Mandantin bis zum 31.01. schuldhaft versäumt, ihre weitere AU rechtzeitig feststellen zu lassen. Auch die Mitteilung ihres Arztes, das ihre AU auch am 01.02. und am 02.02. bestanden hätte, entbindet ihre Mandantin nicht von iher Verpflichtung, da ihr bekannt war, das die AU bis SA , dem 31.01. attestiert wordden ist. Sie hätte sich bis spätestens bis zu diesem Tag bei ihrem Arzt melden müssen.
Der Bescheid der KK vom 11.02., die durchgehende AU über den 31.01. hinaus nicht anzuerkennen, kann aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Die AU wird daher vom 12.12.08 bis 31.01.09 und erneut vom 03.02. an anerkannt. Für die AU ab 03.02. hätte ihre Mandantin vom 04.02., dem Tag nach der ärztlichen Feststellung, im Rahmen des § 19 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Krankengeld. Ihr Widerspruch gegen die Nichtanerkennung ihrer durchgehenden AU ist aus den vorgenannten GRünden zurückzuweisen.
Zwischen durch wurden noch einige Urteile aufgelistet und § 44 und §46 SGBV und §49. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU ausnahmsweise-rückwirkend etc, liegt nicht vor, da es keine Hinweise darauf gibt, das der Kläger gehindert gewesen sein könnte, um vor Ablauf seiner AU eine rechtzeitige Verlängerung zu erlangen. Das er dran wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert gewesen sein könnte, bestehen nicht. BSGE 25,76,77 f=SozR nr 18 zu §182 RVO) BSGE 95,219=SozR 4-2500§46 Nr. 1, jeweils RdNr 18ff. ( L 4 KR 25/05) usw.
Sorry, für den langen Text, sie weiss nicht mehr weiter, vom Amt bekommt sie auch Geld, weil sie und Ihr Sohn 6/8 eines Hauses besitzen, sie bekommen aber keine Miete oder so. Zu den Ärzten, wo sie wegen ihren Krankheiten
hin müßte, kann sie nicht gehen, weil sie sich von 567€ Krankengeld vom EX, nicht auch versichern kann.
Tut mir echt leid, für diesen langen Text.
Ist die Krankenkasse wirklich im Recht? Dank im voraus
Hallo,
dröseln wir den Fall nochmal von Anfang auf :
Eintritt der AU. am 12.12.2008 - Ablauf der 6-Wochen-Frist (42 Tage)
wäre der 22.01.2009 gewesen, d.h. bis zu diesem Tage musste der Arbeitgeber Gehaltsfortzahlung leisten. wenn entsprechende Arbeitsunfähigkeitbsescheinigungen fristgerecht, also sofort der Kasse
vorgelegt wurden dann musste diese ab dem 23.01.2009 Krankengeld zahlen.
Das der Arbeigeber zum 31.01.2009 das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat spielt dabei zunächst keine Rolle.
- Frage : Liegt eine schriftliche Bewilligung der Krankenkasse über den Krankengeldbeginn ab dem 23.01.2009 vor ?
Wenn ja - diesem Bewilligungsbescheid ist mindestens ein Krankengeldauszahlschein beigefügt (Wird eigentlich bei allen Kassen so gehandhabt).
Wenn nein : Diese Frage muss zuerst mit der Kasse geklärt werden !
Fortsetzung folgt (wegen der besseren Übersichtlichkeit) nach Antwort
gerne auch per - Email.
Gruß
Czauderna
Hallo,
das hat sie auch so gesehen, hat vorher mit der Mitarbeiterin der KK
telefoniert, die ihr dann sagte, das die Erstbescheinigung fehlt. Das war ja kein Problem. Am 23.02. wurde sie dann bei der KK vorstellig um alles weitere zu besprechen. Am Vortag war sie bei Ihrem behandelnen Gyn, der ihr sagte: das sie Va-Ca hat. Dementsprechend saß sie (völlig fertig) bei der KK. Diese sagte, sie solle sich keine Sorgen machen und das AG noch nichts vorliegt.
Sie hat weder einen Bescheid bekommen oder einen Auszahlungsschein.
Hat aber auch durch ihre Unwissenheit nicht daran gedacht.
Am 24.02. kam die Kündigung, am 27.02. tel. sie mit der KK, ich wollte sie auch anrufen, wegen der Kündigung, Durch diese sind sie ab dem 01.02. nicht mehr versichert und brauchen auch keine AU mehr einreichen. Termin am 30.01. um alles weitere zu besprechen.
Da sie vom Amt nichts kriegen sollten sie die Rente beantragen, bis dahin können wir bis zu 3 Monaten etwas tun, die nächsten 4 Wochen
geht es ja noch. Dann hieß es, sie müsse sich dann Privatversichern, weil sie ja sonst nicht versichert wäre. Sie sollte dann sofort den
Rentenantrag stellen, und vorbei bringen, weil ab dem Tag der Antragstellung sie dann erstmal von der Krankenkasse weiter Geld bekommt und sofort einen Schwerbehindertenschein stellen, bei den vielen KH.
Keine Rente, weil noch garkein Anspruch.
Am 03.02. vorstellig beim Arzt, dann bei der KK, Schein abgegeben und zwei Urteile aus dem Internet, die halt die KG-Zahlung nach Kündigung
, weil der Tag der Erstausstellung zählt. Sie lass sich das durch: Beide Fälle haben mit Ihrem nichts zutun, aber geben sie mal die AU her und ihr AG hat immer noch nicht geantwortet, damit wir ihnen ihr KG auszahlen können.
Am 12.02. ist sie wieder bei der KK gewesen, hat die Folge au abgegeben, bekam die Antwort, leider kann ich nichts für sie. Sie gab
ihr das Schreiben, wonach drinstand, Da der AG bis zum 25.01. Lohn gezahlt hat, ruht derAnspruch bis zu dem Tag. Vom 26.01. bis 31.01. zahlen wir das KG aus.
Und dann kommt wie gesagt: Die Mitgliedschaft ist ab dem 01.02. nicht gegeben usw.
Es wurde dann mit Hilfe eines RA Widerspruch eingelegt am 18.02., die von der KK am 20.02 bestätigt wurde.
Am 13.03. wurde Klage beim SG eingereicht: im WEge der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Medikamente, der Antragst. zu finanzieren, soweit die Ärzte diese Behandlungen und MEdikamente verordnen.
Am 19.03. kam die Ablehnung des Widerspruchs. Es wurde noch am selben Tag seitens den Ra Klage eingereicht.
Ich möchte gerne die von ihnen angebotene Kommunikation per E-mail
machen, nur weiss ich nicht so genau.
LG und Danke baluben
Hallo,
also fehlt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit - ja, dann hat die Versicherte wirklich schlechte Karten. Den Nachweis erst zu erbringen als das Beschäftigungsverhältnis schon „lange“ beendet war ändert an der Rechtslage nichts.
Ab dem 01.02.2009 keine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch.
Hier könnte allenfalls noch der nachgehende Anspruch geltend gemacht werden können, der vom 01.02. - 28.02.2009 läuft.
Das wäre es dann aber auch gewesen.
Tut mir leid keine bessere Aussage machen zu können.
Gruß
Czauderna
Hallo,
die AU-Bescheinigungen liegen alle vor.
Der 01.02. war ein Sonntag und am 02.02. war sie nicht Lage den Arzt aufzusuchen, weil es ihr sehr schlecht ging, rief aber in der Praxis
an, sie solle dann morgen kommen. Am 03.02. wurde sie dann weiterhin krankgeschrieben.
Der behandelnde Arzt attestierte ihr Folgendes:
Die Pat. stellte sich am 03.02. vor. Am gleichen Tag wurde eine AU-Folgebescheinigung ausgestellt. Nun fehlen der 01.02. und 02.02. für den Krankengeldbezug. Hiermit bescheinigen wir Frau X, dass sie durchgehend, einschließlich der beiden oben genannten Daten, arbeitsunfähig erkrankt war.Ausserdem ist es unseres Wissens nach, rechtens, zwei Werktage rückwirkend eine AU auszustellen.
Dieses steht in den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses.
Wir haben natürlich überall reingeguckt. Diese KK macht das mit fast jedem, wenn man so mal im Internet rumsucht, findet man so einiges.
Die Aussage der Mitarbeiterin der KK am 27.01. Sie brauche keine AU
mehr einreichen, weil sie in nächsten Monat nicht mehr versichert ist.
Das war irreführend und schlichtweg falsch. Was sie natürlich jetzt
weiss.
Die widersprechendenen Aussagen : MAl ja. mal nein. Dann Privat versichern, dann Rentenantrag stellen. Alles nur mündlich.
Das Krankengeld für die Zeit vom 26.01.-31.01. hat sie vorige Woche
ausgezahlt bekommen.
Man sagte ihr, wenn auch Hartz IV nicht zahlt, dann geh zum Sozialamt, die helfen Dir. Ist das nicht jetzt ein und dasselbe?
DAnke und Gruss baluben
Hallo,
und schon hat sich aufgrund deiner jetzigen Erklärung das Blatt wieder gewendet. Die Krankenkasse hat durch die Überweisung den krankengeldanspruch bestätigt, der Arzt hat die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt - demnach durchgehende Arbeitsunfähigkeit und deshalb natürlich auch Krankengeldanspruch über den 31.01.2009 hinaus für die Dauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit für max. 546 Tage.
Mündliche Aussagen von Kassen-Mitarbeitern haben hier keinerlei Auswirkungen - es wird eben probiert und das kann nur mündlich geschehen weil man genau weiß in schriftlicher Form kann das
für die Kasse nur negativ ausgehen.
Gruß
Czauderna
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Hallo,
und Danke. Das hört sich ja gut an. Dann muss sie jetzt abwarten,
wie das Sozialgericht entscheidet.
Die erste Klage wurde am 13.03. eingereicht, im WEge der einweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten Frau x zu versichern.
(natürlich steht es viel ausführlicher drin)
Die zweite Klage am 20.03. gegen den Widerspruchsbescheid.
Wie lange wird das wohl dauern, bis die Richter entscheiden?
Sie muss auch zu anderen Ärzten, die sie bis jetzt nicht aufgesucht hat, aus Angst nachher alles selbst zu bezahlen. Die kompletten Kopien
der Überweisungen und der KH-Einweisung liegen dem SG auch vor. Sowie
Arztberichte.
Beim suchen im Internet, wie lange ein Eilverfahren dauert, stößt man auf sehr unterschiedliche Zeiten. Es soll sogar bis zu 6 Monaten dauern, da das SG soviel mit Harzt IV Klagen zutun hat.
Kann das Sozialamt wirklich helfen?
Gruß und Danke
Baluben
Hallo,
unabhängig vom laufenden Rechtsstreit muss meiner Meinung nach die Kasse
das Leistungsrisiko ab dem 01.02.209 weiterhin tragen - ich denke auch, dass die Kasse dafür auch Beiträge kassieren darf, aber da würde ich doch eher auf den Rat des Rechtsanwaltes verweisen.
Gruß
Czauderna
Hallo,
nochmals danke. Die KK darf nur die Beiträge für die Sozialversicherungen zur Hälfte abziehen. Kassenbeiträge sind bei
Bezug von Krankengeld nicht zu leisten.
Werde sie auf den laufenden halten, sobald ich etwas neues weiss.
Hoffentlich dauert es nicht mehr solange, bis das SG entscheidet.
Gruss
Baluben