Folgender Fiktiver Fall:
Mitte Dezember (21.12.2009)unterschrieb Frau X einen Arbeitsvertrag. Frau X bekommt ein Festen Lohngehalt in höhe von…euro.Sie hat 40 stunden die woche zu Arbeiten.
Alle stunden werden aufgeschrieben auf einem Dienstplan.
Ende des monats bekam FrauX keinen Lohn…Frau X fragte nach…es hiess durch die feiertage hätte Buchhaltung urlaub usw…Frau X muss sich bis Januar gedulden , da käme das geld und die Abrechnung auch…
Januar ist vorbeigegangen…
Die Abrechnung kam aber…
Es stellte sich raus das Frau x laut der Abrechnung erst ab 1.1.2010 angestellt worden sei…
Was nicht stimmt da Arbeitsvertrag arbeitsbeginn 21.12.2009 ist.Frau X stellte den Arbeitgeber zur rede, der meinte das der „neuer“ junge buchhalter daran schuld wäre und evtl würde Frau X ihr Geld ende Februar bekommen…???
Frau X fehlt natürlich das Geld da Frau X bis 19 dezember geringe summe an Arbeitslosen geld bekam und froh über einen Arbeitsplatz war da ihr Harz 4 drohte…Jetzt hat sie wieder schulden und kein geld…
Was kann Frau X in dem Fall tun???
Anwalt kontaktieren mit anwalt drohen
Frau X ist für jede Antwort dankbar
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Hallo,
bei einem Rechtsstreit bekäme die AN sicher ihr Geld (allerdings dauert so ein Prozess auch seine Zeit) - der Arbeitsplatz wäre dann aber wahrscheinlich bei nächster Gelegenheit weg.
Die Buchhaltung hat einen Fehler gemacht, die AN braucht das Geld UND möchte den Arbeitsplatz behalten (samt erträgliches Klima) - man muss ja bei einem Fehler des AG nicht gleich an die Decke gehen - das wünscht sich die AN bei eigenen Fehlern im Betrieb sicher auch nicht.
Lösung? Den AG um einen Abschlag bitten (den der AN durch die falsche Abrechnung eh zusteht)?
Viele Grüße
Vielen Dank für die Antwort
„Lösung? Den AG um einen Abschlag bitten (den der AN durch die falsche Abrechnung eh zusteht)?“
Was bedeutet das???Leider verstehe ich das nicht so ganz.
Danke für erklärung
Hallo Kresse,
die Abschlagszahlung ist die pauschale Teilauszahlung eines zustehenden Geldbetrages.
Im Normalfall hat der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Eine Ausnahme besteht jedoch für Abschlagszahlungen.
Abschlagszahlungen werden auch an Handwerker am Bau entsprechend dem Baufortschritt gezahlt.
D. h., der AG rechnet anhand des vereinbarten Lohnes einen für den Zeitraum akzeptablen Teilbetrag aus und zahlt diesen bar an den AN. Bei der nächsten korrekten Gehaltszahlung wird dann der Abschlag vom Netto-Auszahlungsbetrag abgezogen/verrechnet. Der AN bekommt dann nur noch die Differenz.
MfG LM