Kein Lohn trotz Einigung beim Gütetermin

Hallo!
Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitsgericht eine Klage nach ausstehendem Lohn eingereicht. Es wurde ein Gütetermin vereinbart, zu dem beide Parteien erschienen und man hat sich auf einen Kompromiß geeinigt. Der Arbeitgeber hat zugesagt, den ausstehenden Lohn zu überweisen, dies hat das Gericht auch protokolliert. Jedoch ist auch zehn Tage nach dem Gütetermin noch kein Geld beim Arbeitnehmer eingegangen. Wie lange muss dieser warten? Und weiß jemand, was bei andauernder Nicht-Zahlung zu tun ist?
Danke!

Hallo Nasi,

erste Frage: wurde der Vergleich unwiderruflich geschlossen? Falls nein, dann ist die Vergleichswiderrufsfrist abzuwarten, bevor das Gehalt fällig ist. Falls ja, dann zweite Frage: sieht der Vergleich selbst einen Fälligkeitstermin vor? Falls ja, dann ist der Fälligkeitstermin abzuwarten. Falls nein, dann ist das Gehalt sofort mit dem Vergleich fällig. In diesem Fall stellt sich eine dritte Frage: wurden im Vergleich Zinsen vereinbart? Abhängig davon ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen, oder eine andere Zwangsvollstreckungsart einzuleiten, die zur Zahlung ggf. mit Zinsen führt. Erfahrungsgemäß schließen nicht anwaltlich vertretene Parteien einen Zahlungsvergleich ohne Vergleichswiderrufsfrist. Davon gehe ich bei dir aus. Dann ist die Zahlung fällig. Zugestanden wird in der Praxis allenfalls 2 Wochen. Dann spätestens muss alles abgewickelt sein, einschließlich Gehatsabrechnung und Zahlung des Nettobetrags. Diese 2 Wochen sind - fast - eine reine Höflichkeitsfrist. Gesetzlich gibt es dafür nur den Hintergrund, dass dem Arbeitgeber auch tatsächlich die Abrechnung und Zahlung möglich sein muss. Hier gilt für den Arbeitgeber aber der Maßstab, unverzüglich handeln zu müsssen. Eine Zwangsvollstreckung ist nicht „erforderlich“ im Sinne des Gesetzes, wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht hatte. Dann bliebe man auf den Vollstreckungskosten sitzen. In deinem Falle, also nach 10 Tagen, würde ich sagen, die Frist ist rum. Je nachdem, wie lange man dem Geld schon hinterher gelaufen ist, kann der zumutbare Geduldsfaden hier schon längst erschöpft sein. Einer weiteren Fristsetzung bedarf es nicht. Effektiver als der Gerichtsvollzieher erweist sich eine Kontopfändung des Geschäftskontos des Arbeitgebers. In diesem Fall wird der komplette Zahlungsverkehr und die Verfügungsmöglichkeit über das Konto vollständig blockiert, bis der Titel erfüllt ist. Man kann sich leicht vorstellen, dass in diesen Fällen meist sofort gezahlt wird, weil das mit das Schlimmste ist, was dem Arbeitgeber passieren kann. Zu dieser Vorgehensweise aber bitte anwaltlichen Rat einholen, da er u.U. nicht ungefährlich ist.

In jedem Fall ist zur Einleitung der Zwangsvollstreckung die Erteilung einer sog. vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nötig. Den mußt du beantragen beim Arbeitsgericht und zwar am Besten sofort. so eine Ausfertigung trägt einen besonderen Stempel des Arbeitsgerichts, eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung. Da dies ein paar Tage dauert, sollte die Ausfertigung sofort beantragt werden. Mit der Erteilung wird noch nicht die Vollstreckung eingeleitet, keine Sorge. Die Erteilung verursacht auch keine Gerichtskosten.

Viele Grüße und viel Erfolg

Thomas