Hallo,
mal angenommen in einem Erbfall würde ein Testamentsvollstrecker eingestzt.
Der Erbschein würde erteilt (vom OLG) und in diesem Erbschein wird die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Ein halbes Jahr nach Erteilung des Erbscheins hätte der Testamentsvollstrecker immernoch kein Nachlassverzeichnis erstellt (und auch sonst jede Auskunft über die Erbmasse verweigert) und die anderen Erben wüßten nichtmal ansatzweise über was sich das Erbe erstreckt.
Welche Möglichkeiten gäbe es um Druck auf den Testamentsvollstrecker auszuüben um an eine Auflistung der Erbmasse zu kommen?
Der Testamentsvollstrecker würde argumentieren das er kein Verzeichnis erstellen kann solange zu einem Gebäude noch kein Wertgutachten vorliegt. Nach seiner Meinung müßte das Nachlassverzeichnis alle Posten enthalten.
Welchen Vorteil hätte ein Testamentsvollstrecker (und Miterbe) durch eine offensichtliche Verzögerungstaktik?
Danke
Christian
Wenn das doof formuliert ist tut mir das leid. Ich bin halt Laie. Ich versuche aber auf Fragen, Kommentare u.s.w. schnell zu antworten.
Danke nochmal das ihr euch die Zeit zum lesen genommen habt.
Ein halbes Jahr nach Erteilung des Erbscheins hätte der
Testamentsvollstrecker immernoch kein Nachlassverzeichnis
erstellt (und auch sonst jede Auskunft über die Erbmasse
verweigert) und die anderen Erben wüßten nichtmal ansatzweise
über was sich das Erbe erstreckt.
Das Nachlassverzeichnis muss nach § 2215 unverzüglich erstellt werden.
Da ein Nachlassverzeichnis nicht zwingend Wertangaben enthalten muss, sehe ich keinen Grund, dass er auf ein Wertgutachten warten darf.
Welche Möglichkeiten gäbe es um Druck auf den
Testamentsvollstrecker auszuüben um an eine Auflistung der
Erbmasse zu kommen?
anschreiben, Rechtsanwalt einschalten, Auskunftsklage, als letzes Mittel kommt sogar eine Entlassung des Vollstreckers in Betracht
Verzeichnis erstellen kann solange zu einem Gebäude noch kein
Wertgutachten vorliegt. Nach seiner Meinung müßte das
Nachlassverzeichnis alle Posten enthalten.
Nein, es muss nicht zwingend Wertangaben enthalten.
Welche Absicht er damit verfolgt - keine Ahnung.
Ist es denn ein Profi oder kann es sein, dass er es einfach nicht weiß und keine Ahnung hat?
der Testamentsvollstrecker würde sich in diesem Fall als „moralischer Alleinerbe“ sehen. Im Testament würde das aber eindeutig anders festgelegt sein ( 2 Erben zu je 25 % , 1 Erbe/Vollstrecker 50 % ).
Ein Profi wäre das nicht, nur extrem trotzig.
Der Testamentsvollstrecker würde in diesem Fall anwaltlich beraten werden. Aber auch der Anwalt vertritt den anderen Erben gegenüber die Meinung das ein Verzeichnis erst nach Ermittlung aller Werte erstellt werden muss.
Welche Kosten würden bei einer Auskunftsklage anfallen und wer müsste diese Tragen?