Kein Nutzungsrecht?

Ein großes Grundstück, das vor 1950 mit 2 Häusern bebaut war, wurde vor 1953 in zwei Grundstücke geteilt und so verkauft. Nun Steht Haus X, mit 23,5 cm auf dem Grundstück von Y. X kann die Hausecke angeblich nicht nutzen, weil Y es als sein Eigentum ansieht, da es nach heutiger Sicht, eine Überbauung ist.
Wer ist nun Eigentümer, von den Zentimetern des Hauses X, die auf das Grundstück von Y ragen? Wie ist das, mit dem Nutzungsrecht? Gibts da eine Art Gewohnheitsrecht, da beide Häuser vor der Grenzziehung vorhanden waren?
Danke im Vorraus

Wenn Rechte da sind, dann sind sie bei der Kreisbaubehörde/Katasteramt einzusehen, man kann sie sich gegen Nachweis des berechtigten Interesses diese auch kopieren und zusenden lassen.

Hallo,

Wenn Rechte da sind, dann sind sie bei der
Kreisbaubehörde/Katasteramt einzusehen, man kann sie sich
gegen Nachweis des berechtigten Interesses diese auch kopieren
und zusenden lassen.

Ganz so einfach wird nicht sein/werden.

Sicher ist beim Katasteramt der „aktuelle Zustand“ einsehbar, aber „Rechte“ im Sinne der ursprünglichen Frage sind dort wahrscheinlich nicht ersichtlich. Akteneinsicht beim Bauamt könnte Licht in die Sache bringen, muß es aber nicht.

Ich würde zuerst das Nachbarrecht des entsprechenden Bundeslandes bemühen. Dort sollte etwas über „Überbau“ und eine mögliche Beseitigung zu finden sein. Auch über die dazu gehörenden Verjährungsfristen. Vielleicht ist auch das „Hammerschlags- und Leiterrecht“ interessant

Der Teufel wird aber im Detail stecken.
Wie sehen die Baugenehmigungen aus?
Wie wurde die Aufteilung seinerzeit durchgeführt?
Was ist mit den anschliessenden Kaufverträgen gewesen?
Welche sonstigen Absprachen/Verträge gibt es noch?

Wie ist das Verhältnis der Nachbarn zueinander?
Ist überhaupt sicher, daß ein Bauwerksteil auf dem Nachbargrundstück steht?

Vom Grundsatz her gehört ein Bauwerk oder Bauwerksteil erstmal dem, auf dessen Grundstück es steht.

Gruß
Jörg Zabel

Im Falle, den ich kenne, gehört der Grund und Boden dem Nachbarn, der überbauen ließ, weiterhin, aber als Grunddienstbarkeit ist die Gewährung dieser Überbauung eingetragen, natürlich gekoppelt mit dem stehenden Haus.
Würde dieses Haus abgerissen, würde auch diese Grunddienstbarkeit erlöschen!