Liebe Gemeinde,
hab leider nichts vergleichbares gefunden, deshalb die Frage auf diesem Weg. Angenommen, eine Wohnung wurde unrenoviert übernommen, was aber im Mietvertrag nicht erwähnt wurde. Und angenommen, im Mietvertrag fehlt jegliche Klausel zum Thema Renovierung / Schönheitsreparaturen. Wäre der Mieter in einem solchen Fall zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Renovierungsarbeiten / Schönheitsreparaturen durchzuführen? Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Umfang?
Danke und Gruß
Stephan
Hallo bluechip3000,
ist wohl ein Mietvertrag vom Mieterbund
.
Wenn keine Schönheitreparaturen vereinbart wurden, so ist der Vermieter für diese zuständig, da sie bereits mit der Miete abgegolten wurden.
Also kurz gesagt: nein.
Gruß
Joschi
Hallo,
Wenn keine Schönheitreparaturen vereinbart wurden, so ist der
Vermieter für diese zuständig, da sie bereits mit der Miete
abgegolten wurden.
Sehe ich auch so.
Hier gibt es allerdings das Problem, dass die Wohnung ja unrenoviert übernommen wurde. Und das offensichtlich ohne, dass sich der neue Mieter über diesen Zustand beschwert hat. Wenn das also akzeptiert wurde, ist das dann das Niveau, auf das sich die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen bezieht? Oder, anders ausgedrückt, muss der Vermieter erst dann renovieren, wenn’s noch schlimmer wird?
Gruß
loderunner (ianal)
Danke für die Info. Ich war mir nicht sicher, ob nicht u.U. andere geltende, gesetzliche Bestimmungen greifen würden, wenn nichts vereinbart wäre.
Nochmals danke, Stephan
Hallo Stephan,
Danke für die Info. Ich war mir nicht sicher, ob nicht u.U.
andere geltende, gesetzliche Bestimmungen greifen würden, wenn
nichts vereinbart wäre.
Diese Tatsache ergibt sich gerade aus den gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den §§ 535 und 538 BGB. Danach ist erst mal der Vermieter für die Abnutzung durch den vertragsmäßigen Gebrauch verantwortlich. §538 BGB ist jedoch abdingbar, will heißen, wenn durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden, so ist der Mieter in der Pflicht.
Allerdings ist der Mieter für die durch ihn verursachten Schäden, welche denn nicht durch den „vertragsmäßigen Gebrauch“ von ihm herbeigeführt werden immer verantwortlich.
Gruß
Joschi
Hallo Stephan,
Allerdings ist der Mieter für die durch ihn verursachten
Schäden, welche denn nicht durch den „vertragsmäßigen
Gebrauch“ von ihm herbeigeführt werden immer verantwortlich.Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
soweit verstanden, vielen Dank. Fallen denn Lackschäden / - abplatzer an Türen / Zargen unter vertragsgemäßen Gebrauch oder unter Schäden, für die der Mieter dann Schadenersatz leisten müßte?
Gruß Stephan
Hallo nochmal,
soweit verstanden, vielen Dank. Fallen denn Lackschäden / -
abplatzer an Türen / Zargen unter vertragsgemäßen Gebrauch
oder unter Schäden, für die der Mieter dann Schadenersatz
leisten müßte?
kommt halt drauf an, wie sie entstanden sind…
Wenn sie durch „übermäßigen Gebrauch“ heraus entstanden sind, könnte man eventuell dieses Urteil des BGH anführen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
also anführen, dass gewöhnliche Schönheitsreparaturen den Schaden ohne Mehraufwand beseitigen und somit dem Vermieter keine Kosten darüberhinaus entstehen. Das dürfte aber Auslegungssache sein.
Gruß
Joschi