Kein rechtsschutz wegen Vorsatz?

Hallo,

Angenommen jemand (A) ist Rechtschutzversichert und es kommt zu einem Vorfall, bei dem eine andere Person (B) von © verletzt wird. A war nur dabei und wollte niemanden verletzen.
A und C werden jetzt angeklagt wegen Körperverletzung.

Die Rechtsschutzversicherung von A möchte sich nicht an den Kosten von A beteiligen, weil in der Anklageschrift eine vorsätzliche Körperverletzung vorliegen soll.

Ist man nicht so lang Unschuldig, bis eine Schuld bewiesen ist?
Ist das Vorgehen der Versicherung rechtens, nur weil in der Klageschrift (kein Urteil, noch garnix weiter, also immernoch unschuldig) der Vorsatz drin steht.
Wozu hat man den dann eine Rechtschutzversicherung, wenn man sie nicht nutzen kann?

Kann mir da bitte jemand helfen?

Vielen Dank

Jens

ich habs glaube?
http://www.allrecht.de/2183.html#26.

weiß allerdings nicht, wie der Quelle zu vertrauen ist, hört sich aber zumindest für mich nachvollziehbar an.

hallo Jens,
nicht alle RS-Versicherungen sind gleich.
doch kommt es grundsätzlich auf den RA an. Wenn der den Brief an die Versicherung um Kostenübvernahme richtig formuliert, dann übernimmt sie den auch. (so der RS-Fall Gegenstand der Versicherung ist).
Grüße
Raimund

hallo Jens,

hallo Raimund,

„Nehmen“ wir mal an es handelt sich um eine Versicherung, deren Name(Abkürzung) einen Artikel bildet.

also ist die Aussage der Versicherung nicht richtg? Hat die Klageschrift nichts damit zu tun, ob die Versicherung erst mal eintritt?
Muss der Anwalt der Versicherung den Sachverhalt so darlegen, dass aussicht auf Erfolg der Klageabweisung oder zumindest nicht Vorsatz sonder Fahrlässigkeit besteht?

Wenn im Nachhienein dann doch Vorsatz raus kommen sollte, dann muss die Person A der Versicherung dann die Kosten erstatten?

Grüße

Jens

Hallo Jens,

das Problem ist eben daran: Kommt er in den Knast, bekommt die Versicherung die vorausgelegte Kohle nicht zurück.
Daher zahlt sie lieber im Nachhinein das Geld.

Gruß
Marco

Hallo Jens,
Grundlage der Kostenübernahme ist immer der Sachverhalt der Klage, da kann der Anwalt schreiben was er will. Ist also der Gegenstand so, das der Beklagte beschuldigt wird einem anderen einen körperlichen Schade zugefügt zu haben (auch dabei sein zählt dazu, er muß noch nichtmal selbst geschlagen haben!!!), der nur auf Vorsatz beruhen kann, so kann er erstmal seine Kosten selbst tragen.

Steht auch so in deinem Link:
Verteidigung wegen des Vorwurtes eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Ist so, bleibt so und wird sich auch nicht ändern. Ist auch richtig MM nach.

Gruß
Martin

Hallo Jens,

Hi Martin,

klingt auch für mich nachvollziehbar. Die Versicherung, gab noch die Auskunft, dass sie auch im hinterher (wenn A rechtskräftig sogar unschuldig) nicht zahlt, weil die Anklage auf Vorsatz lautete. Das macht mich doch „etwas“ stutzig und ich denke, das ist so nicht in Ordnung.
Wie sollte man sich in solchen Fällen der Versicherung gegenüber verhalten um hinterher (falls rechtskräftig wenigstens fahrlässig) nicht doch noch auf den Kosten sitzen zu bleiben?

Gruß
Martin

Hallo Jens,

grundsätzlich die Beedingungen der Gesellschaft zur Hand nehmen und im zweifel das BAFIN einschalten bzw. Schlichtungsweg suchen.

http://www.bafin.de

Gruß
Martin

Graciac
Danke euch allen!

Hoffentlich geht die Sache gut für A aus, denn er hat wirklich nichts getan. Recht haben und Recht bekommen ist ja immer sone Sache.

Grüße

Jens