Kein Schadensersatz bei fahrlässiger Tötung?

Hallo,
nehmen wir an, man möchte an einem Kurs für eine „gefährliche“ Sportart teilnehmen, also z.B. etwas wie Tauchen oder Fallschirmspringen oder Skifahren oder… Nun soll man schon vor Beginn des Kurses einen Vertrag unterschreiben, dass man im Falle von Verletzung oder Tod auf Schadensersatzansprüche (für sich oder halt die Angehörigen) verzichtet. So weit so verständlich. Dann steht da aber in diesem fiktiven Fall auch dabei, dass man auch im Falle von Fahrlässigkeit des Lehrers oder unzureichend eingeleiteter Rettungsmaßnahmen durch den Lehrer auf jegliche Schadensersatzansprüche verzichten soll.
Und bei diesem Absatz frage ich mich: Ist bzw. wäre dies überhaupt zulässig, so etwas zu verlangen? Z.b. im Falle des Tauchkurses könnte es passieren, dass der Lehrer die Sauerstoffflasche nicht überprüft hat oder einen ohne ausreichende Einweisung einfach drauflos machen lässt - und bei Unfällen wäre er laut so einem Vertrag nicht schadensersatzpflichtig! Oder beim Fallschirmspringen könnte es ja sein, dass fahrlässigerweise der Schirm oder dessen Befestigung vom Lehrer nicht überprüft wurde etc. - und mit so einem Vertrag würde er sich da vor jeglichen Schadensersatzansprüchen schützen! Ist so etwas zulässig? Ist das wirklich gültig, wenn man das unterschreibt? Ich muss sagen, dass ich es in so einem Fall wohl machen würde, wenn man anders den Kurs nicht machen könnte, aber doch ein sehr mulmiges Gefühl dabei hätte - im Wissen dass der Lehrer uns alle ins Verderben rennen lassen könnte, ohne nachher dafür geradestehen zu müssen.
Wie sieht da die rechtliche Lage aus? Danke im Voraus für alle Antworten.

Hallo,

es würde dem Veranstalter wohl nichts nützen, wenn ich für meine Person (denn nur das kann ich tun) gegenüber ihm auf Schadenersatzansprüche verzichte, falls mir etwas zustößt, denn ich bin meinen Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig. Und nicht ich, sondern meine Hinterbliebenen haben daher durch meinen Tod/meine Invalidität einen auch wirtschaftlichen Schaden, den sie nicht mehr durchsetzen können - und sie haben gegenüber dem Veranstalter keineswegs auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet.

Gruß
smalbop

Wie sieht da die rechtliche Lage aus?

Es ist nicht möglich, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen, § 276 III BGB.

Wenn der Vertrag öfter verwendet werden soll, also nicht nur für einen Kunden, dann handelt es sich gem. § 305 I 1 BGB um AGB. Dann ist gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für

  1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, und

  2. sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Wenn die Formulierung z.B. lautet „Für fahrlässige Schäden keine Haftung“, dann bedeutet das unter anderem, dass auch für grob fahrlässig verursachte Körperschäden keine Haftung übernommen wird. Damit ist die gesamte Klausel nichtig und fällt - wichig! - ersatzlos weg.

Der Haftungsausschuss ist also unwirksam und kann getrost unterzeichnet werden.

Vielen Dank für die beiden Antworten. Beide erscheinen mir sehr logisch und bestätigen, was ich mir beim Durchlesen dieses Vertrages eh schon gedacht hatte. Bzw. die zweite Antwort bringt noch den neuen Aspekt mit den Angehörigen ein - klar, die haben ja den Vertrag nicht mitunterzeichnet, wie könnten sie da verpflichtet sein, auf Ansprüche zu verzichten!
Nehme daher an, dass die gegebenen Klauseln (zumindest in Bezug auf Fahrlässigkeit) unwirksam sind und hoffe, dass das auch dem Veranstalter klar ist.