angenommen im Mietvertrag steht was von 4 Wohnungsschlüsseln. Es werden aber nur 3 übergeben mit dem Hinweis, ein Schlüssel sei bei der Hausverwaltung hinterlegt. Bei Mietende werden die 3 Schlüssel zurückgegeben mit dem selben Hinweis.
Nach über einem Jahr flattert eine Rechnung über eine neue Schliessanlage beim ehemaligen Mieter ein, da der Schlüssel bei der Hausverwaltung nicht mehr auffindbar war.
Ist so eine Forderung generell gerechtfertigt, da dem Mieter entgegen dem Mietvertrag nicht alle Schlüssel ausgehändigt wurden?
Hätte sich der Vermieter nicht zeitnah um den Verbleib des Schlüssels kümmern müssen?
gibt´s darüber was schrifltiches oder wurde es wenigstens unter zeugen mitgeteilt, daß der vierte schlüssel bei der hausverwaltung läge? wenn nicht, kann´s düster aussehen…
Für wen siehts düster aus - und warum denkst du so?
Nein, es gibt nichts schriftliches.
Ganz einfach:
Im Mietvertrag steht anscheinend, dass 4 Schlüssel übergeben wurden. Dies hat der Mieter per Unterschrift bestätigt. Nun ist der Mieter in der Beweispflicht, dass er trotzdem nur 3 Schlüssel ausgehändigt bekommen hat. Kann er das beweisen (durch irgendwas schriftliches, einen Zeugen o.Ä.)? Falls nicht, dann sieht es für ihn düster aus.
Forderungen des VM aus dem Mietvertrag verjähren 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache, so weit mir bekannt.
Anders sieht das aber mit Ansprüchen des Vermieters aus, wenn er wegen „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache“ vom Ex-Mieter noch Geld sehen möchte. Solche Ansprüche verjähren bereits in sechs Monaten (Paragraf 548 BGB), und zwar nicht erst gerechnet ab formalem Ende des Mietvertrages, sondern bereits ab Rückgabe der Mietsache (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 123/05).
Quelle:http://www.welt.de/finanzen/article1873534/Mieter_ha…
vnA (ianal)
ich würde ein fehlenden Schlüssel nicht als „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache“ nach §548 Abs.1 BGB sehen. Hier sollte es sich also eher um einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB handeln.
warum muss er das beweisen? der vermieter bestreitet diese
tatsache nicht.
Wenn der Vermieter nicht bestreitet, dass der fehlende Schlüssel niemals an den Ex-Mieter übergeben wurde, dann darf er auch keine Forderungen deswegen an ihn stellen!