nachdem ich an anderer Stelle eine Behauptung gelesen habe, folgende Frage:
Vermieter A schliesst nie schriftliche Mietvertäge ab. Möchte er einen Mieter los werden, behauptet er einfach, das Mietverhältnis wäre vereinbart, bis der Vermieter entscheidet, die Wohnung anderweitig zu verwenden. Seiner Meinung nach wäre dies rechtlich gedeckt und der Mieter müsse umgehend ausziehen. Es wird sogar behauptet, es lägen Urteile vor, die diese Vorgehensweise absegnen.
Vermieter A schliesst nie schriftliche Mietvertäge ab. Möchte
er einen Mieter los werden, behauptet er einfach, das
Mietverhältnis wäre vereinbart, bis der Vermieter entscheidet,
die Wohnung anderweitig zu verwenden.
Wer etwas behauptet und durchsetzen will, der sollte die Behauptung beweisen können…
Die Entgegnung von Vermieter A sei, der Mieter behaupte einen
unbefristeten Vertrag und solle diesen beweisen.
Das funktioniert aber, insb. da es sich bei der Mietsache um eine Wohnung handelt, aus mehreren Gründen nicht.
Erstens sind Wohnraummietverträge, die nicht schriftlich geschlossen wurden, gem. § 550 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es liegt auch ein Vertrag über mehr als 1 Jahr vor, da dieser nach der Ausgangsfrage nicht befristet, sondern potentiell auf unbestimmte Zeit (mit einem behaupteten Kündigungsrecht des Vermieters) geschlossen wurde.
Zweitens steht einem solchen Recht des Vermieters § 572 BGB explizit entgegen (rechtlich wäre die Behauptung des Vermieters ja eine auflösende Bedinigung).
Drittens und abgesehen von vorhergehendem würde obige Behauptung auch prozessual nicht funktionieren, da dann, wenn etwas streitig ist, immer derjenige eine Behauptung beweisen muss, aus deren Vorliegen er eine für sich günstige Rechtsfolge in dem konkreten Prozess herleiten will.
Das Vorliegen eines Mietvertrages ist ja unstreitig, will der Vermieter also die Räumung des Mieters, muss er ein Kündigungs-/Beendigungsrecht darlegen und beweisen, nicht der Mieter das Gegenteil, da er sich immer auf das unstreitige Mietverhältnis berufen kann.