Kein TGL Bad und keine abzugsfunktion

hallo,

angenommen ein mieter zieht neu in eine wohnung ein. das bad ist kein TGL bad, sondern hat nur ein abluftschacht installiert. im bad selbst befindet sich auch nur eine badewanne, während (komischerweise) im gäste WC eine duschkabine installiert ist ( dort ist ein fenster vorhanden ).

der mieter merkt nach einzug das die abzugsfunktion nicht gegeben ist ( es springt kein ventilator oder dergleichen an ).

auf nachfrage teilt der vermieter mit das dort NUR ein abzugsschacht ins freie vorhanden ist, aber kein abzugsventilator. da der schacht recht klein ist wird wohl kaum die beim duschen auftretende wärme abgezogen.

der vermieter teilt zudem dem mieter mit das er die dusche in der gästetoilette benutzen soll, dafür sei sie auch installiert worden.

die frage : muss der mieter sich vorschreiben lassen wo er zu duschen hat ? wenn nun durch tägliches benutzen des bads dort schimmel entsteht, kann der mieter dann haftbar gemacht werden ?

wer weiss was

gruß

Hallo!

nein, muss er nicht.
Sollte die einfache Schachtlüftung nicht ausreichen muss der Vermieter sich mögliche Schäden selbst anrechnen lassen.
Ebenso, falls das Bad keine Zuluft vom Flur(Lüftungsgitter oder unten gekürztes Türblatt) oder durch extra Schacht in Bodennähe hätte.

Zumal die Belastung beim Baden doch nicht weniger kritisch wäre als beim Duschen, Baden dauert länger, der feuchte Dampf wirkt viel länger auf das fensterlose Bad ein sollte die Schachtlüftung nicht gut wirksam sein.

Anmerkung: Schachtlüftungen sind durchaus wirksam, wenn die Rahmenbedingungen gegeben sind. Und man kann sie jederzeit schnell und kostengünstig mit einem Ventilator nachrüsten.

MfG
duck313

Hallo

Ich schliesse mich duck123 an, möchte nur noch anmerken:
ich habe selbst einige Jährchen als Mieter in einer Wohnung mit „Nicht-TGL-Bad“ und nur mit Abluftschacht ohne Ventilator gewohnt
Das hat wunderbar funktioniert (… nachdem ich die völlig zugeschmodderten eingebauten Abdeckungen gereinigt hatte).

Falls die rein physikalische Entlüftung nicht ausreichend sein sollte, so ist der Mieter, der erste, der das bemerkt. Dann sollte der Mieter an seine gesetzliche Mängelanzeigepflicht denken und den Vermieter zeitnah informieren > BGB § 536 c
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…

Grüsse Rudi