Kein Übergabeprotokoll

Hallo,
man orientiert sich ja immer am Übergabeprotkoll vom Vormieter wenn man auszieht, aber was macht man wenn keins gemacht wurde und jetzt der Vermieter sagt das man nach zwei Jahren wohnen ,die Wohnung komplett sanieren soll.
Im Mietvertrag steht die !allgemeine! (also Gültig) Fristenregelung ab 3 Jahren zu Schönheitsreparaturen.
Und nur das wir die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand verlassen sollen.
Wir würden jetzt nur die Wände streichen die farblich Absätzungen haben und sonst die Wohnung besenrein verlassen.

Ist das erlaubt oder kommt dann was auf uns zu?

Was heißt das immer: „Ist das erlaubt?“ Laut Bundeserlaubnisgesetz vom 23.01.1905 ist alles erlaubt, was nicht nicht erlaubt ist.

Zuerst einmal geht es um die Vereinbarungen. Ein fehlendes Übergabeprotokoll ist m.E. immer ein Nachteil des Vermieters, da er beweispflichtig ist.

Sieht die Bude grausig aus, hat der Vermieter allerdings gute Karten.

Gruß!

Horst

Hallo,

da es kaum noch Mietverträges seit 2001 gibt, die nicht die Frage der Schönheitsreparaturen bei einem Auszug vor Erreichen der 3-Jahres-Frist / 5-Jahres-Frist anteilig bewerten, kann eine solche Frage nicht beantwortet werden.

gruss Günter

man orientiert sich ja immer am Übergabeprotkoll vom Vormieter
wenn man auszieht, aber was macht man wenn keins gemacht wurde
und jetzt der Vermieter sagt das man nach zwei Jahren wohnen
,die Wohnung komplett sanieren soll.
Im Mietvertrag steht die !allgemeine! (also Gültig)
Fristenregelung ab 3 Jahren zu Schönheitsreparaturen.
Und nur das wir die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand
verlassen sollen.
Wir würden jetzt nur die Wände streichen die farblich
Absätzungen haben und sonst die Wohnung besenrein verlassen.

Ist das erlaubt oder kommt dann was auf uns zu?

Hallo,
man orientiert sich ja immer am Übergabeprotkoll vom Vormieter
wenn man auszieht, aber was macht man wenn keins gemacht wurde
und jetzt der Vermieter sagt das man nach zwei Jahren wohnen
,die Wohnung komplett sanieren soll.

Der BGH hat hier vor ein paar Wochen ein Urteil gefällt, wonauch „pauschale Renovierungsfristen/Zeiten“ unwirksam sind; einmal nach dem Urteil suchen:wink:) Geht wohl auch hervor, dass Mietverträge mit diesem „jetzt gekippten“ Passus unwirksam sind,…:wink:) peter

Im Mietvertrag steht die !allgemeine! (also Gültig)
Fristenregelung ab 3 Jahren zu Schönheitsreparaturen.

wie oben erwähnt, wurde „kassiert“,…

Und nur das wir die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand
verlassen sollen.
Wir würden jetzt nur die Wände streichen die farblich
Absätzungen haben und sonst die Wohnung besenrein verlassen.

Ist das erlaubt oder kommt dann was auf uns zu?

Hallo,

man orientiert sich ja immer am Übergabeprotkoll vom Vormieter
wenn man auszieht, aber was macht man wenn keins gemacht wurde
und jetzt der Vermieter sagt das man nach zwei Jahren wohnen
,die Wohnung komplett sanieren soll.

Der BGH hat hier vor ein paar Wochen ein Urteil gefällt,
wonauch „pauschale Renovierungsfristen/Zeiten“ unwirksam sind;
einmal nach dem Urteil suchen:wink:) Geht wohl auch hervor, dass
Mietverträge mit diesem „jetzt gekippten“ Passus unwirksam
sind,…:wink:) peter

Dieses und andere Urteile des BGH in den Jahren 2004 und 2005, später gab es nur teilweise abweichende, ist leider nicht so einfach anzuwenden, wie es scheint. Der BGH hat in seinen Urteilen nicht die starre Frist als solche grundsätzlich abgelehnt, sondern es wurde in dne Fällen stets danach geurteilt, weil die Klausel nicht besprochen wurde. Also vorsicht mit dem Hinweis " Keine Leistungen geschuldet ".

Gruss Günter

Im Mietvertrag steht die !allgemeine! (also Gültig)
Fristenregelung ab 3 Jahren zu Schönheitsreparaturen.

wie oben erwähnt, wurde „kassiert“,…

Und nur das wir die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand
verlassen sollen.
Wir würden jetzt nur die Wände streichen die farblich
Absätzungen haben und sonst die Wohnung besenrein verlassen.

Ist das erlaubt oder kommt dann was auf uns zu?