Hallo
vorab möchte ich sagen, dass ich weiss, das hier bereits
einige Fragen dieser Art gestellt wurden und dass ich die
entsprechenden Antworten natürlich auch schon gelesen habe
aber leider trotzdem noch nicht richtig Bescheid weiss.
Meine Frage dreht sich um gesetzliche Feiertage und die
entsprechenden Lohn- bzw. Ausgleichsansprüche.
Davon ausgehend, dass ein Restaurant von Montag-Sonntag
geöffnet hat, Mitarbeiter an fünf Tagen pro Woche arbeiten,
der Tarifvertrag für diese Branche nicht allgemeinverbindlich
OHH doch, der Tarifvertrag der NGG ist für jede gastronomische Einrichtung in Deutschland allgemeinverbindlich. Und der einzelne Arbeitgeber, kann so ohne weiteres auch nicht mal eben so, austreten. Das sind Verbände. Da wirken andere Mechanismen !!! Eben darum, dass kein Mißbrauch und Aushebeln entstehen kann. Und sollte doch tatsächlich der Fall eintreten, wie hier angefragt, dann hat der Richter des Arbeitsgerichtes, immer noch die Möglichkeit einen „vergleichbaren“ Tarifvertrages anzuwenden.
ist, der Arbeitgeber kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes
ist, der diesen Tarifvertrag verhandelt hat und in diesem
Betrieb auch keine Zuschlagszahlungen für Sonn-und
Feiertagsarbeit geleistet werden.
OHH doch, der AG muß gesetzlich die Zuschläge zahlen, denn dass sind gesetzl. Mindestnormen und haben nichts mit Tarifverträgen zu tun!!! (In Tarifverträgen werden durch die Verbände nur bessere Dinge ausgehandelt. Niemals welche, die unter die gesetzl. Mindestnorm gehen)
Hat ein Mitarbeiter dieses Betriebes einen Anspruch darauf, in
einer Woche in der ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag
fällt, nur vier Tage Urlaub nehmen zu müssen anstatt fünf Tage
um die komplette Woche Urlaub zu haben. Sprich für den
Feiertag keinen Urlaubstag nehmen zu müssen, da Ihm dieser als
bezahlter freier Tag zusteht?
ALSO, der Feiertag ist grundsätzlich ein freier Tag, wie ein Sonntag, also arbeitsfrei. Wenn jemand an einem Feiertag arbeiten muß, so bekommt er seinen regulären Lohn + den gesetzlichen Mindestfeiertagszuschlag. Oder den gleichen oder höheren tariflichen Feiertagszuschlag. Oder für tarifgebundene (also Gewerkschaftsmitglieder) unter Umständen den ausgehandelten noch höheren Feiertagszuschlag. Ein Urlaubstag muß dazu grundsätzlich nicht genommen werden, da der Tag ja eh frei ist. Fällt der Feiertag auf einen Wochentag so wird die ausgefallene Arbeitsleistung zu 100% vom Arbeitgeber ersetzt, laut Gesetz ist es seine Pflicht. Fällt dieser „Wochenfeiertag“ in den Urlaub, ist es doch logisch, dass der AN einen freien zusätzlichen BEzahlten "Urlaubs"tag hat. Genauso wie jeder Sonntag, ein unbezahlter freier Urlaubstag für den kein Urlaubstag abgezogen werden kann ist. Nachzulesen im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Vorab schonmal vielen Dank an jeden, der so freundlich ist und
sich die Zeit nimmt, mir auf diese Frage zu antworten!
Beispiel: Mo; Di; Mi; Do= Feiertag; Freitag.
Sind 4 Tage Urlaub die abgezogen werden.
Sind 5 Tage die nicht gearbeitet werden.
Sind 5 Tage die bezahlt werden.
MEIN Tipp, mal schnellstens in die Gewerkschaft NGG eintreten und den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
-)
