Kein Urlaubstag an einem gesetzlichen Feiertag?

Hallo liebe „wer-weiss-was“-Experten,

vorab möchte ich sagen, dass ich weiss, das hier bereits einige Fragen dieser Art gestellt wurden und dass ich die entsprechenden Antworten natürlich auch schon gelesen habe aber leider trotzdem noch nicht richtig Bescheid weiss.

Meine Frage dreht sich um gesetzliche Feiertage und die entsprechenden Lohn- bzw. Ausgleichsansprüche.

Davon ausgehend, dass ein Restaurant von Montag-Sonntag geöffnet hat, Mitarbeiter an fünf Tagen pro Woche arbeiten, der Tarifvertrag für diese Branche nicht allgemeinverbindlich ist, der Arbeitgeber kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der diesen Tarifvertrag verhandelt hat und in diesem Betrieb auch keine Zuschlagszahlungen für Sonn-und Feiertagsarbeit geleistet werden.

Hat ein Mitarbeiter dieses Betriebes einen Anspruch darauf, in einer Woche in der ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, nur vier Tage Urlaub nehmen zu müssen anstatt fünf Tage um die komplette Woche Urlaub zu haben. Sprich für den Feiertag keinen Urlaubstag nehmen zu müssen, da Ihm dieser als bezahlter freier Tag zusteht?

Vorab schonmal vielen Dank an jeden, der so freundlich ist und sich die Zeit nimmt, mir auf diese Frage zu antworten!

Hallo.

Wenn Ihr Urlaub in einer Woche mit einen Feiertag fällt, dann haben Sie einen Tag länger Urlaub.

Gruß
MArinel

Hallo zurück…:wink:

Als ehemalige und langjährig tätige Kellnerin kann ich folgendes hierzu sagen: Wir bekamen diesen gesetzl. Feiertag NICHT bezahlt ! Wie im öffentlichen Dienst wie der Polizei, Krankenhäuser müssen solche Tage wie jeder andere auch als „Urlaubstag“ eingereicht werden.JEDOCH: dieser wird dann mit Zuschlägen ( ich glaube 25%) extra vergütet…

Hallo KSOD,
deine Frage ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in den §§ 9-12 geregelt, danach hat ein Arbeitnehmer, wenn er an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt wird, Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Das Gesetz gilt für jeden Arbeitgeber unabhängig von Tarifverträgen.
Gruß
Bernd C. Strunk
(Genesys International GmbH - Hotel und Gastronomie Consulting)

hallo,
HoGa ist so speziell mit den Arbeitszeiten, dass ich empfehle den Fachverband zu kontaktieren. Schwierig vor allem, wenn der Tarifvertrag nicht gilt, dann gilt in der Regel, was im Vertrag steht!
Sorry, dass ich nicht mehr sagen kann.
Gruß C

Hallo KSOD,

nach dem Arbeitszeitgesetz darf die zulässige Arbeitszeit in besonderen Fällen bis auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden wenn innerhalb von 24 Wochen oder einem halben Jahr im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag eingehalten werden. Dies gilt auch für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Nun zu den Pausen, bei Arbeitszeiten bis zu 8 Stunden pro Arbeitstag müssen eine Pausen von mindestens 30 Minuten, bei Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden Pausen von 45 Minuten gewährt werden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur für besondere Bereiche zulässig, dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraum von 2 Wochen zu gewähren ist.
Bei Arbeitspflicht an einem Feiertag ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen zu gewähren.

Wenn während des Urlaubs ein Feiertag liegt, fällt für diesen Tag die Arbeitspflicht nicht wegen des Urlaubs aus, sondern wegen des allgemeinen Beschäftigungsverbotes für den Feiertag. Also kann dafür auch kein Urlaubstag angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt

Hallo

vorab möchte ich sagen, dass ich weiss, das hier bereits
einige Fragen dieser Art gestellt wurden und dass ich die
entsprechenden Antworten natürlich auch schon gelesen habe
aber leider trotzdem noch nicht richtig Bescheid weiss.

Meine Frage dreht sich um gesetzliche Feiertage und die
entsprechenden Lohn- bzw. Ausgleichsansprüche.

Davon ausgehend, dass ein Restaurant von Montag-Sonntag
geöffnet hat, Mitarbeiter an fünf Tagen pro Woche arbeiten,
der Tarifvertrag für diese Branche nicht allgemeinverbindlich

OHH doch, der Tarifvertrag der NGG ist für jede gastronomische Einrichtung in Deutschland allgemeinverbindlich. Und der einzelne Arbeitgeber, kann so ohne weiteres auch nicht mal eben so, austreten. Das sind Verbände. Da wirken andere Mechanismen !!! Eben darum, dass kein Mißbrauch und Aushebeln entstehen kann. Und sollte doch tatsächlich der Fall eintreten, wie hier angefragt, dann hat der Richter des Arbeitsgerichtes, immer noch die Möglichkeit einen „vergleichbaren“ Tarifvertrages anzuwenden.

ist, der Arbeitgeber kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes
ist, der diesen Tarifvertrag verhandelt hat und in diesem
Betrieb auch keine Zuschlagszahlungen für Sonn-und
Feiertagsarbeit geleistet werden.

OHH doch, der AG muß gesetzlich die Zuschläge zahlen, denn dass sind gesetzl. Mindestnormen und haben nichts mit Tarifverträgen zu tun!!! (In Tarifverträgen werden durch die Verbände nur bessere Dinge ausgehandelt. Niemals welche, die unter die gesetzl. Mindestnorm gehen)

Hat ein Mitarbeiter dieses Betriebes einen Anspruch darauf, in
einer Woche in der ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag
fällt, nur vier Tage Urlaub nehmen zu müssen anstatt fünf Tage
um die komplette Woche Urlaub zu haben. Sprich für den
Feiertag keinen Urlaubstag nehmen zu müssen, da Ihm dieser als
bezahlter freier Tag zusteht?

ALSO, der Feiertag ist grundsätzlich ein freier Tag, wie ein Sonntag, also arbeitsfrei. Wenn jemand an einem Feiertag arbeiten muß, so bekommt er seinen regulären Lohn + den gesetzlichen Mindestfeiertagszuschlag. Oder den gleichen oder höheren tariflichen Feiertagszuschlag. Oder für tarifgebundene (also Gewerkschaftsmitglieder) unter Umständen den ausgehandelten noch höheren Feiertagszuschlag. Ein Urlaubstag muß dazu grundsätzlich nicht genommen werden, da der Tag ja eh frei ist. Fällt der Feiertag auf einen Wochentag so wird die ausgefallene Arbeitsleistung zu 100% vom Arbeitgeber ersetzt, laut Gesetz ist es seine Pflicht. Fällt dieser „Wochenfeiertag“ in den Urlaub, ist es doch logisch, dass der AN einen freien zusätzlichen BEzahlten "Urlaubs"tag hat. Genauso wie jeder Sonntag, ein unbezahlter freier Urlaubstag für den kein Urlaubstag abgezogen werden kann ist. Nachzulesen im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Vorab schonmal vielen Dank an jeden, der so freundlich ist und
sich die Zeit nimmt, mir auf diese Frage zu antworten!

Beispiel: Mo; Di; Mi; Do= Feiertag; Freitag.
Sind 4 Tage Urlaub die abgezogen werden.
Sind 5 Tage die nicht gearbeitet werden.
Sind 5 Tage die bezahlt werden.

MEIN Tipp, mal schnellstens in die Gewerkschaft NGG eintreten und den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

-) :smile: :smile:

Hallo KSOD,

das hängt meines Erachtens davon ab, wie sich Ihre wöchentliche Arbeitszeit berechnet. Sind die Feiertage schon ähnlich wie in einem Schichtsystem anteilig berechnet?

Variante A)
Sie haben eine reguläre 40-h Woche und arbeiten immer Montags bis Freitags. Dann gelten für Sie auch die ganz normalen Feiertage, und Sie brauchen für die Woche nur vier Urlaubstage, denn der fünfte Tag ist ja Feiertag.

Variante B)
Ihre Arbeitszeit wird ähnlich wie im Schichtdienst berechnet. Dort werden die Feiertage anteilig eingerechnet, damit man nicht je nach Lage der Schichten benachteiligt ist gegenüber den Kollegen, bei denen der Arbeitstag zufällig auf einen Feiertag fällt. Also z.B. vereinfacht dargestellt:
252 Werktage (Mo-Fr) im Jahr 2013

  • 20 Urlaubstage
    = 232 Arbeitstage im Jahr.
    >> Bei 48 Arbeitswochen entspricht das im Durchschnitt 4,83 Arbeitstagen pro Woche, bzw. bei einer 40-h-Woche einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 38,7 h.

Bei einem solchen „Rechenmodell“ wären die Feiertage bereits verrechnet (das spiegelt sich in der wöchentlichen Arbeitszeit

Meiner Meinung nach ja, denn die Feiertage sind für alle gleich verbindlich und gelten als Arbeitstag