Hallo,
Die Frage lautete:
„Muss nicht schon alleine für eine etwaige Verletzung eines Verkäufers eine Art Verbandkasten greifbar sein??“
Ja.
-> Ja, allein schon für etwaige Verletzungen der MA muss der Kasten vorhanden sein.
Das Wörtchen schon gibt den Satz hier wieder die Bedeutung, dass er auch noch aus anderen Gründen vorhanden sein bzw. genutzt werden müsse. Das ist jedoch nicht der Fall.
Ob die den auch für Kunden öffnen, ist eine andere Frage.
In der Tat das ist die Frage, um die es hier vorrangig geht und nicht darum, ob der ei Pflaster trotz dieses Kstens verweigern darf.
Die andere Frage war:
„An wen kann man sich wenden, außer an die Filiale selbst…Verbraucherzentrale?“
Über die Unfallverhütung wacht die Berufsgenossenschaft.
Versuchs mal hier http://www.bghw.de/
-> Die BG ist für die Einhaltung der UV-Verhütungsmaßnahmen im Betrieb verantwortlich. Da die Antwort vom Verkäufer in diesem Betrieb war, Zitat: „Wir haben kein Pflaster“,
Ist denn da zwingend ein Pflaster drin oder reichen auch andere Verbandsmaterialien? Verhilft mir die BG im konkreten Fall zu einem Pflaster? Und was nutzt dieser Hinweis?
war anzunehmen,
In amerikanischen Spielfilmen würde jetzt in der Gerichtsverhandlungen kommen: Einspruch Euer Ehren, reine Spekulation.
Wir wissen weder, ob das überhaupt die Aussage war oder ob sie jetzt nur irgendwie vom Fragenden wiedergegeben worden ist, noch was der Verkäufer damit über den Informationsinhalt, dass er für den Kunden keins hätte, hinaus gemeint haben könnte. So könte diese Antwort auch nur dazu gedient haben jede weitere Frage und Diskussion abzuwehren.
dass dieser Betrieb keine Pflaster hat, also wohl
Reine Spekulation
auch keinen Verbandskasten. Andernfalls hätte ja die Antwort des Verkäufers lauten können „Wir geben ihnen kein Pflaster.“
Na dann wäre aber eine Diskussion in Gang gekommen, für die sich der Verkäufer eben keine Zeit nehmen wollte.
Der Fragesteller will nun wissen, Zitat:
„Muss nicht schon alleine für eine etwaige Verletzung eines Verkäufers eine Art Verbandkasten greifbar sein?? An wen kann man sich wenden, außer an die Filiale selbst…Verbraucherzentrale?“
Bezogen auf den offensichtlich nicht vorhandenen Verbandskasten, ist und bleibt die richtige Antwort mit dem Hinweis auf die BG.
Und der nutzt mir jetzt in konkreten Fall genau was? Bekomme ich dann ein Pflaster resp. habe ich ein Anspruch darauf? Oder ist dieser Hinweis in der konkreten Situation wenig hilfreich, sondern sagt mir als Kunden lediglich, dass man mir hier nicht helfen will?
Und woher haben wir die Info, dass die keinen Verbandskasten haben? Der Verkäufer muss doch nicht jede Frage wahrheitsgemäß beantworten. Der kann auch einfach keine Zeit oder Lust gehabt haben und die DDiskussion mit so einer Antwort ganz schnell abwürgen.
Ansonsten danke ich dir für deine Aufschlüsselung der Fragestellung im Bezuig auf die Rechte des Kunden im Supermarkt, falls man sich dort einmal verletzt, auch wenn der Fragesteller dies nicht erfragt hatte.
Bitte. Ich hatte es so verstanden, dass es hier um eine Rechtsfrage ging, die darauf abzielte, ob derjenige einen Anspruch auf ein Pflaster hat und nicht darum zu spekulieren, ob die einen Verbandskasten haben oder nicht. Ist jetzt natürlich wieder reine Spekulation meinerseits und solche Missverständnisse gehen zu meinen Lasten.
Aber natürlich kann man nach diesem Erlebnis seine Einkaufsgewohnheiten kristisch überprüfen und den Ladenbetreiber mit dem Hinweis bei der BG/verbraucherzentrale/Gewerbeaufsicht/Presse anschwärzen, dass es dort an dem vorgeschriebenen Verbandskasten fehle, falls dies die Intention der Frage gewesen sein sollte.
Desweiteren kann man sich in Zukunft ein Pflaster einstecken oder wenigstens ein Taschentuch. Denn man kann sich auch außerhalb von Geschäften mal eine kleine Schnittverletzung zufügen und niemand anderes kann verantwortlich gemacht werden oder ist zur Hilfeleistung in der Nähe.
Grüße