Laut Wikipedia gilt eine Türe, die nur durch die Falle eines elektrischen Türöffners gehalten wird, als „unverschlossen“.
Ich beziehe mich dabei auf den Einsatz eines Türöffners mit Codeschloss in einem Einfamilienhaus. Eine moderne Metallrahmentüre verhindert, dass man die Falle des Türöffners von außen erreichen kann. Mit Gewalt und unter Beschädigung des Rahmens geht es natürlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Codeschloss aus der Hauswand zu brechen und danach den Türöffnerkontakt durch Kurzschließen der Anschlüsse auszulösen.
Kann die Hausratversicherung bei einem Einbruch dennoch und trotz der sichtbaren Aufbruchspuren generell die Leistung verweigern, weil die Türe „unverschlossen“ war?
Thx
AL.