Kein Versicherungsschutz bei Türöffner-Systemen?

Laut Wikipedia gilt eine Türe, die nur durch die Falle eines elektrischen Türöffners gehalten wird, als „unverschlossen“.

Ich beziehe mich dabei auf den Einsatz eines Türöffners mit Codeschloss in einem Einfamilienhaus. Eine moderne Metallrahmentüre verhindert, dass man die Falle des Türöffners von außen erreichen kann. Mit Gewalt und unter Beschädigung des Rahmens geht es natürlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Codeschloss aus der Hauswand zu brechen und danach den Türöffnerkontakt durch Kurzschließen der Anschlüsse auszulösen.

Kann die Hausratversicherung bei einem Einbruch dennoch und trotz der sichtbaren Aufbruchspuren generell die Leistung verweigern, weil die Türe „unverschlossen“ war?

Thx

AL.

Kann die Hausratversicherung bei einem Einbruch dennoch und
trotz der sichtbaren Aufbruchspuren generell die Leistung
verweigern, weil die Türe „unverschlossen“ war?

Sie kann es versuchen, ob sie damit durchkommt, ist eine andere Frage. Wenn deutliche Spuren gewaltsamen Eindringens vorhanden sind, würde ich die Versicherung für leistungspflichtig halten. Schwierig wird es, wenn der Mechanismus ohne Gewaltanwendung, zum Beispiel mit einem elektromagnetischen Sender, geöffent wird. Dann hat man vermutlich ein Beweis-Problem.

Hallo!

Warum macht man es nicht so wie technisch möglich,mit einem elektrischen Schloss,was motorisch den Zylinder wie sonst mit Schlüssel verschließt. Sobald sie zufällt/zuzieht,verriegelt sie selbsttätig.
Das geplante Codeschloss kann das auch bedienen.

Dann kommt man nicht in die Verlegenheit nur zuzuziehen und hat auch nie Ärger mit VS.

Nur mit eingeschnappter Falle ist unverschlossen,da kann man schwerlich mit besonders engen Türfälzen argumentieren.
Klar kann man mit Zeit und passendem Werkzeug überall rein,aber bei nur der Falle zum wegdrücken ist die Schwelle sehr gering(für VS zu gering). Ist wie Fenster „auf Kipp“,noch nicht direkt auf,aber ruckzuck vom Einbrecher geöffnet.

mfG
duck313

Danke für Meinungen!
Ich habe inzwischen weitre Recherchen angestellt. Am Ende bin ich zum Schluss gekommen, dass die Versicherung sich nicht alleine darauf berufen kann, dass die Türe formal „unverschlossen“ war.

Die Versicherung wäre wohl in der Leistungspflicht. Nur wenn Hinz und Kunz mit primitivsten Mitteln (Scheckkarte) das Schloss spurenlos aufbekommen hätten kann man dem Hausbesitzer grobe Fahrlässigkeit oder gar Betrugsabsicht (es gab gar keinen Einbruch) vorwerfen.

Armin.