Kein Warmwasser= Mietminderung?

Hallo,

mal angenommen, man wohnt in einem Hochhaus, dass nun über 45 Jahre alt ist. Die alten Leitungen sitzen teilweise ziemlich zu und der Wasserdruck ist eher mässig. Da Durchlauferhitzer montiert sind, die natürlich einen gewissen Druck brauchen um anzulaufen, funktioniert dieser scheinbar nicht mehr, bzw. springt nicht mehr an.

Die Hausverwaltung wurde informiert, ein Monteur hat sich der Sache angenommen, konnte aber nichts machen. So wie es aussieht müssten die Leitungen neu gemacht werden, dies ist aber wohl scheinbar nicht möglich, weil der Wohnungsbesitzer selbst „unbekannt verzogen ist“.
Nun wird dem Mieter angeboten zu versuchen die Leitungen zu spülen um zu schauen, ob dadurch die Leitungen wieder etwas freier werden.
Ansonsten wird auch „Verständnis eingeräumt, wenn man das Mietverhältnis beenden möchte“ (welches nun schon seit fast 20 Jahren besteht).

Da der Mieter eigentlich keine Lust hat auszuziehen, frage ich mich, welche anderen Mittel man da einsetzen kann. Darf er dann selbst die Miete kürzen (Nachdem man der Verwaltung einen entsprechenden Zeitraum zur Behebung gegeben hat) und wenn ja um wie viel Prozent und muß er dieses nichtgezahlte Geld irgendwann wieder zurückzahlen?
Würde sich die Verwaltung ggf. hinterher „rächen“, weil ein „neues Bad“ nun auch höhere Miete bedeutet? (Eine Mieterhöhung gab es nämlich tatsächlich für ihn noch nie).

Vielen Dank

Taki

Hallo!

Hat die Wohnung einen Mangel (der den Wohnwert nicht nur unwesentlich schmälert) kann man die Miete mindern und zwar ganz unabhängig von Fristen oder Reparaturversuchen.

Mangel vorhanden = Minderung. Ab Tag 1 des Auftreten des Mangels bis zur Behebung.

Die Höhe der Minderung ist nicht einfach. Hier sollte man sich unbedingt Rat beim Mieterverein oder Anwalt holen.
Wenn man z.B. wegen zu geringem Wasserdruck keinen Durchlauferhitzer mehr nutzen kann, dann hat man ja kein Warmwasser , also Totalausfall. Das rechtfertigt sicherlich bis zu 50 %. Es gibt entsprechende Urteile darüber.

Es hängt aber alles vom Einzelfall ab.

Minderungen werden nie mehr zurückerstattet (solange sie rechtmäßig waren und deren Höhe nicht strittig war) Es ist doch ein Schadenersatz für das Bestehen von Mängeln. Die Miete war nicht das wert was laut Vertrag gezahlt werden musste. Also durfte man kürzen bis der Mangel behoben wurde,
Kann er nicht behoben werden, also auf Dauer !

Wenn das Bad im Zuge der Instandhaltung gleich modernisiert werden sollte, dann kann man dafür die notwendigen Kosten zu 11 % auf die Jahresmiete aufschlagen.
Aber hierbei muss man alle sowieso erforderlichen Instandhaltungskosten (Rohre ersetzen, Fliesen ersetzen usw) rausrechnen, denn das ist allein Vermietersache.
Und ob es überhaupt eine Modernisierung wird muss ja vor der Maßnahme genau angekündigt werden. Art und Umfang, Dauer, zu erwartende Mieterhöhung usw.

Wenn man die Rohre nicht durch Spülen freibekommen kann, muss man sie ersetzen. Offenbar liegt es nicht an den Hauptleitungen Keller bis X-te Etage, sondern an den Wohnungszuleitungen. Und da wird wohl letztlich nur Ersatz durch neue Rohre helfen, wenn man nicht den Durchlauferhitzer neu einstellen oder gegen ein Modell tauschen kann, was mit geringem Druck auskommt.
Allerdings, wenn der Durchsatz für Duschen nicht ausreicht, dann hilft das alles nichts. Mit 3 Tropfen warm kann man ja auch nicht duschen.

MfG
duck313

Er darf die Miete kürzen. Und nicht erst nach einer Frist, sondern für die gesamte Zeit, in der der Mangel besteht. Natürlich muss der Vermieter aber unverzüglich auf den Mangel aufmerksam gemacht werden (was hier ja wohl bereits der Fall ist).
Wie hoch ungefähr steht hier: http://mietminderungstabelle.de/Mietminderung-Kategorie.Warmwasser-Warmes+Wasser.html

Modernisierungskosten können auf die Miete umgelegt werden, und zwar 11% der Kosten pro Jahr. Das ist dann natürlich keine Rache, der Mieter hat auch was davon. Und die Reparaturkosten für die alten Leitungen müssen dabei rausgerechnet werden!

Hallo,

  1. Die Verwaltung ist doch offensichtlich nicht Vermieter. Folglich kann sie eine Mieterhöhung nicht durchsetzen. Das Problem muß mit dem Vermieter gelöst werden. Oder gibt es etwas was hier noch unbekannt ist?
  2. Reparatur der Wasserleitung ist nicht gleichbedeutend mit Modernisierung.

Gruß
Otto

Aus technischer Sicht ist dringend zu empfehlen, den eventuell vorhandenen Filter und den Druckminderer (am Wasseranschluss) zu prüfen. Sind es tatsächlich verengte Rohre, dann hilt der Tausch des Durchlauferhitzers „Klick-Klack“ (hydraulisch gesteuert) gegen einen elektronisch gesteuerten, stufenlosen Durchlauferhitzer.
Die kosten in der einfachen Variante kaum mehr. Von Vailant kostet der elektronische VED 21/7E 230€. Hydraulisch gesteuerte… hmm… gibts die bei Vailant überhaupt noch?

Zudem sollte man prüfen, wie es mit den Armaturen so aussieht. Vielleicht sind die ja hemmend, weil Kalk und Schmutz stören?
Oder - auch mal gehabt: Ein Mischer war defekt, er ließ auch bei Stellung „voll heiß“ eine Menge Kaltwasser durch. Dadurch schaltete der DLE auch nicht bzw. zu spät ein.

Hat der obige Punkte geprüft?

Wohin geht die Miete???

Die Mietminderung ist ein Ersatz für den Mangel der Wohnung. Die Mietminderung ist nicht an eine Frist gebunden. Du zahlst volle Miete für eine voll benutzbare Wohnung. Für eine nicht voll nutzbare Wohnung musst die nicht voll bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Einschränkung!

Die Höhe der Mietminderung ist an die Höhe der Einschränkung gebunden.
Tabellen findest du im Netz. Bei den guten sind die entsprechenden Urteile verlinkt. Da kann man dann nachlesen, wie der Fall genau lag.
Wenn im einzigen Bad überhaupt kein Warmwasser mehr funtioniert, dann ist das eine Einschränkung, bei der ICH die Miete um 10-15% mindern würde.

Nein. Man bekommt weniger, man bezahlt weniger. Passt dann. Nur wenn man mehr Geld einbehält als gerechtfertigt, wird der Vermieter die Höhe Minderung nicht anerkennen und man wird sich vor Gericht streiten.
Daher sollte man die Minderung in Maßen dosieren.

Reparaturen dürfen die Miete nicht erhöhen. Modernisierungen sind denkbare Mieterhöhungsgründe.
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Reparaturen sind keine Modernisierungen. Wenn bei der selben Maßnahme Renovierung und Modernisierung zusammen ausgeführt werden, dann ist der Anteil der Reparaturen aus den Modernisierungskosten herauszurechnen. Nur der reine Moderniesierungsteil darf Rechengrundlage für die Mieterhöhung sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html