angenommen Halter A bekommt die Auflage zukünftig Fahrtenbücher für seine Fahrzeuge zu führen und kommt dieser Auflage auch gewissenhaft nach. Leider wird ein Familienangehöriger bald darauf mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, so dass der Halter Post bekommt und nach dem Fahrer gefragt wird.
Kann dieser sich nun auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage des kompletten Fahrtenbuches verweigern, ohne dass ihm anderweitig ungemach droht?
Angaben zum Fahrer macht er nicht, sei es, dass er sich nicht erinnern kann oder sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft
Er bekommt eine Fahrtenbuchauflage, damit die Behörde in Zukunft auch ohne Aussage des Halters den Fahrer leicht ermitteln kann
Das Auto wird wieder geblitzt
Nun will der Halter die Herausgabe des Fahrtenbuchs wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts unterlassen
Kann das sein? Wofür wäre dann ein Fahrtenbuch überhaupt gut? Und wie würde man denn den rasenden Angehörigen zum Schutz der Allgemeinheit aus dem Verkehr ziehen können? Beschatten wie Sexualstraftäter nach der Sicherungsverwahrung oder wie?
er kann sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen (wurde schon höchstrichterlich entschieden). Weigert er sich dennoch, könnte im Extremfall eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume stattfinden. um das Fahrtenbuch aufzufinden.
Hallo,
die Auflage des Fahrtenbuchs erfolgte ja (auch), um keine Zeugenaussage zu benötigen sondern es bei Bedarf schriftlich zu haben, wer gefahren ist.
Die Wahrscheinlichkeit, daß das Fahrtenbuch etwas genauer angesehen wird, ob da z.B. nicht versucht wurde zu manipulieren, dürfte mit der Weigerung nicht sinken.
Hier stellt sich aber doch gerade die Frage, ob sich der Halter mit der Vorlage selbst belasten muss? Oder stell die Vorlage ansich noch kein Zeugnis im Sinne von § 52 StPO dar?