Hallo
Auch Anrufe beim Jobcenter brachten nix
Mündliches ist so oder so wertlos, da nicht verbindlich, nicht belegbar, rechtlich nicht verwertbar… Kann man sich sparen.
Anfang Januar wurde Widerspruch eingelegt
Dann hatten sie regulär bis Anfang April Zeit, ihn zu bearbeiten und einen Bescheid zu erlassen…sofern denn der Widerspruch nachweislich bei ihnen eingegangen ist. Ohne eine entsprechende Bestätigung von ihnen bzw. ohne einen gerichtssicheren Zustellungsnachweis würde da im Zweifelsfall auch ein Anwalt nicht allzu viel erreichen können.
Wo und wie verfasst man eine solche Klage?
Es besteht zwar kein Anwaltszwang, aber sofern man sich mit den rechtlichen Grundlagen, Formalitäten und Abläufen nicht sehr gut auskennt, sollte man mMn die Finger davon lassen, das „Gerichtliche“ im Alleingang anzugehen. Dafür gibt’s ggf. die Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe und Fachanwälte für Sozialrecht. Ein Anwalt kann anhand der konkreten Umstände auch einschätzen, ob dem Jobcenter zwischenzeitlich ggf. alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen/Daten vorgelegt wurden (nachweislich ?) - und auch, wann bzw. ob eine Untätigkeitsklage überhaupt (schon) angesagt ist bzw. welche weiteren Anträge möglicherweise bei Gericht gestellt werden sollten.
LG