Hallo,
nachdem hier doch einiges konfuses in den Raum geworfen wurde, sollte vielleicht nochmal eine ernste Stellungnahme erfolgen. Und die lautet:
Eine solche Anzeige ist nicht strafbar, ggf. aber rechtswidrig, was aber nur wenig Folgen hat.
Zunächst muss man einmal deutlich zwischen Straf- und Zivilrecht unterscheiden. Fangen wir mir dem Strafrecht an.
Hier kämen nur die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Betracht.
Ohne lang darauf eingehen zu wollen, sind beide nicht gegeben, da die hier bentroffene Gruppe „Ausländer“ einfach viel zu unbestimmt ist, um als solche beleidigt zu werden. Hierzu gibt es schon genug Rechtsprechung (vgl. Urteil zu „Soldaten sind Mörder“).
Ebenso verhält es sich mit der Volksverhetzung, weil die Gruppe „Ausländer“ keine der Gruppendefinitionen der Norm erfüllt. Zudem wird hier auch zu nichts aufgerufen, etc., vgl. Wortlaut des § 130 StGB.
Nun zum Zivilrecht.
Dass es in Deutschland einen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (für Bürger untereinander) gibt, ist Schmarrn.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt zunächst nur für bestimmte Personengruppen, bzw. bestimmte Situationen, vgl. § 2 AGG. Dies ist bei einer solchen Annonce nicht erfüllt.
Hinzu kommt gem. § 19 AGG tatsächlich im Zivilrecht ein Diskriminierungsverbot. Ob die Voraussetzungen hier erfüllt sind, vermag ich mangels Sachverhaltskenntnisse nicht zu sagen. Vermute aber nciht, weil das Schalten einer Annonce m.E. noch keine Begründung eines Schuldverhältnisses iSd. Norm ist. Aber selbst wenn, dann hätte der Benachteiligte einen Unterlassungs- und Gegebenenfalls Schadenersatzanspruch, aber worin soll dieser hier liegen?
Art. 3 GG hilft hier schon gar nicht weiter, weil diese Norm allein den Staat zur Gleichbehandlung verpflichtet, nicht aber für Bürger gilt.
Gruß
Dea