Keine Bedarfsgemeinschaft, wer zahlt?

Sie (22) berufstätig (netto:900), möchte mit ihrem Freund (26) der alg2 bezieht zusammenziehen.

Sie haben vorher noch nicht zusammengelebt (Sie bei ihren eltern), sind nicht verlobt - verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft, haben auch keine gemeinsamen Kinder o. Konten - also entsprechen Sie auch nicht einer Bedarfsgemeinschaft oder?

Wenn doch, wäre Sie verpflichtet bei Netto 900 für Ihn und die Miete aufkommen zu müssen? Es besteht ja keine Unterhaltspflicht?!

Im falle einer nicht Bestehenden Bedarfsgemeinschaft wird der Anteil von 50% der Miete & Nebenkosten von der Arge gezahlt?

Bekommt er die gleichen Bezüge wie bisher?

Und wer bezahlt die eventuelle Provison für die neue Wohnung bzw. wie groß und wie teuer ist „angemessen“?

Bitte um Hilfe, wurde schon ein wenig recherchiert, hat aber nicht wirklich etwas gebracht.

Hi,

Sie haben vorher noch nicht zusammengelebt (Sie bei ihren
eltern), sind nicht verlobt - verheiratet oder haben eine
eingetragene Lebenspartnerschaft

letztere können sie auch nicht haben. :wink:

also entsprechen Sie auch nicht einer
Bedarfsgemeinschaft oder?

es besteht lediglich keiner der Gründe, nach denen dies vermutet werden könnte. Manche Jobcenter vermuten dies aber dennoch, was dann zu widerlegen wäre.

Wenn doch, wäre Sie verpflichtet bei Netto 900 für Ihn und die
Miete aufkommen zu müssen? Es besteht ja keine
Unterhaltspflicht?!

Im SGB II doch. D.h. es wird ein gemeinsamer Anspruch unter Berücksichtigung des Einkommens berechnet.

Im falle einer nicht Bestehenden Bedarfsgemeinschaft wird der
Anteil von 50% der Miete & Nebenkosten von der Arge gezahlt?

Ja, wenn er im Mietvertrag steht oder ein Untermietverhältnis besteht.

Bekommt er die gleichen Bezüge wie bisher?

Solange keine BG vermutet wird.

Und wer bezahlt die eventuelle Provison für die neue Wohnung
bzw. wie groß und wie teuer ist „angemessen“?

Provisionen werden ohnehin nur in Ausnahmefällen vom Jobcenter übernommen. Die Angemessenheit bestimmt die Kommune - mal bei Tacheles nachschauen.

Gruß
Ingo

spartnerschaft, haben auch keine gemeinsamen
Kinder o. Konten - also entsprechen Sie auch nicht einer
Bedarfsgemeinschaft oder?

Vielleicht nicht sofort, aber irgendwann vermutlich schon. Was spricht denn dagegen, erst dann zusammen zu ziehen, wenn auch der Freund in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen?

Gruß
M.

Hallo ladida,
bitte einmal durchlesen:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html
Im Absatz 3 bzw. 3a ist genau definiert, was eine Bedarfsgemeinschaft ist, und was nicht.
Grüße
Almut

Unterhaltspflicht
Hallo

Es besteht ja keine Unterhaltspflicht?!

Im SGB II doch.

Das stimmt doch nicht. Es besteht keine Unterhaltspflicht.

D.h. es wird ein gemeinsamer Anspruch unter Berücksichtigung des Einkommens berechnet.

Es wird davon ausgegangen, dass der verdienende Partner den anderen unterstützt, und der andere kriegt dann einfach entsprechend weniger Geld.

Was aber passiert, wenn der verdienende Partner einfach Nee sagt, und es offiziell ablehnt für den anderen zu zahlen, das würde mich auch mal interessieren.

Es müsste vermutlich geklagt werden, da so ein Fall wohl nie vorkommt, und die Arge das tun wird, was sie immer tut, wenn Leute länger als ein Jahr zusammenwohnen (es wird ja normalerweise erst nach einem Jahr eine Einstandsgemeinschaft vermutet). Das heißt, der Hilfebedürftige müsste vermutlich die Arge verklagen.

Aber dass keine Unterhaltspflicht in einem solchen Falle besteht, darüber gibt es doch gar keinen Zweifel.

Viele Grüße

2 Like

Hi,

Aber dass keine Unterhaltspflicht in einem solchen Falle
besteht, darüber gibt es doch gar keinen Zweifel.

keine im Sinne des BGB, aber das Einstehen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bedeutet doch faktisch eine Unterhaltsverpflichtung.

Gruß
Ingo

1 Like

Hallo

keine im Sinne des BGB, aber das Einstehen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bedeutet doch faktisch eine Unterhaltsverpflichtung.

Sicher bedeutet das faktisch eine Unterhaltsverpflichtung, die Sache ist nur die, dass es in Wirklichkeit trotzdem keine Unterhaltsverpflichtung gibt. Das soll man wohl glauben, aber es ist ja nicht so.

Mich würde wirklich interessieren, was passiert, wenn einer einfach keinen Unterhalt zahlt bzw. sein Einkommen nicht offenlegt, mit der Begründung, dass er sowieso nicht willens ist, Unterhalt zu zahlen. D. h. was dann zunächst passiert, weiß ich natürlich (Ablehnungsbescheid), aber wenn dann dagegen geklagt wird.

Viele Grüße

1 Like

Hi,

Mich würde wirklich interessieren, was passiert, wenn einer
einfach keinen Unterhalt zahlt bzw. sein Einkommen nicht
offenlegt, mit der Begründung, dass er sowieso nicht willens
ist, Unterhalt zu zahlen. D. h. was dann zunächst passiert,
weiß ich natürlich (Ablehnungsbescheid), aber wenn dann
dagegen geklagt wird.

soweit hatte es bisher keiner meiner Klienten geführt.
Das Sozialgericht müsste dann prüfen, ob die Vermutung des Einstehens begründet ist. Ich könnte mir vorstellen, dass zumindest die erste Instanz nur die vom BSG in das SGB II eingegangenen Tatbestände berücksichtigt und die Klage abweist.

Gruß
Ingo