Keine Betriebskostenabrechnung für 2009

Als Mieter in einer Eigentumswohnung habe ich für 2009 keine Abrechnung der BK erhalten. Der Wohnungseigentümer hat seinerseits vom Investor der Wohnanlage, dieser hat alle Kosten getragen, ebenfalls keine Forderungen erhalten. Der Investor hat vermutlich. Auch noch nicht alle Rechnungen bezahlt. Für noch offene Rechnungen laufen Prozesse, die noch nicht abgeschlossen sind. Kann der Wohnungseigentümer noch nachträglich Belastungen für 2009 erhalten und diese an mich weitergeben?
Habe ich das Recht die Vorauszahlungen zurück zu fordern und bis wann muss ich das tun?
Fest steht, dass ich das ganze Jahr dort gewohnt habe und Kosten angefallen sind (Heizung, Warm- und Kaltwasser, Müll, Strassenreinigung, Hausmeister, Steuern …) und auch erfasst wurden.
Es handelt sich um eine Wohnanlage mit über 40 Eigentumswohnungen in der die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Die Wohnungen sind zum Teil bewohnt, die unbewohnten sind teilweise noch nicht verkauft, das Objekt ist aber durch den Denkmalschutz noch nicht abgenommen und an die Verwaltung der Eigentümer noch nicht übergeben.

hallo ekome,

ich bin kein experte, beantworte aber gern aus meinem verständnis heraus.
forderungen aus 2009 können nicht mehr geltend gemacht werden. bei nebenkosten zählt die sog. ein-jahres-frist.
inwieweit du vorauszahlungen zurückfordern kannst, weiß ich nicht. warum? notfalls anwalt fragen.

gruß schnueffel

Hallo,

soweit ich weiß, darf der Vermieter bis zu zwei Jahre nachträglich eine Nebenkostenabrechnung erstellen.

Wie das genau ist weiß ich aber leider nicht, da müsstest du am besten mal unverbindlich bei einem Anwalt oder Mieterverein nachhören.

Hallo,
das ist eine sehr komplexe Angelegenheit, bei der ich Dir dringlichst raten würde, einen Anwalt einzuschalten. Der kann Dir dann auch sagen, in wie weit Du die Vorrauszahlungen zurückfordern kannst oder auch nicht. Auf jedenfall müssen die Nebenkosten bezahlt werden und diese werden auch eingefordert, ansonsten haben die Energiedienstleister die Möglichkeit, die Versorgung einzustellen.
Drücke Dir die Daumen, das nicht alles so schlimm kommt wie es fast zu vermuten ist.
LG Daylighter

Hallo,
ob du die Vorauszahlungen zurück verlangen kannst, weiss ich nicht.
Die Umlageabrechnung muss spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum vorgelegt werden. Die Abrechnungszeiträume sind bei den Häusern unterschiedlich, da sie vom Ablesen der Zähler abhängig sind. Manche Stadtwerke lesen zum Jahresende ab, manche irgendwann innerhalb des Jahres. In meinem Haus wird die Abrechnung von Juni des einen bis Mai des anderen Jahres erstellt. Beispiel 6/2008-5/2009. Dann muss die Endabrechnung bis 5/2010 erfolgen. Sollten danach Nachzahlungen notwendig sein, brauchen die nicht gezahlt werden. Guthaben müssen dem Mieter zurück gezahlt werden.

MfG
Ulla

Also grundsätzlich ist es so, dass die Verwaltung dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zukommen lassen muss. So steht es im Gesetz. Erhalten Sie die Abrechnung später, sind Sie nicht verpflichtet eine eventuelle Nachzahlung zu leisten. Erhalten Sie gar keine, können Sie IHre Vorauszahlungen zurück verlangen. Dies müssten Sie Ihrem Eigentümer schriftlich mitteilen (am besten zeitnah) In Ihrem Fall bin ich mir jedoch nicht sicher, ob ein Gericht dies auch so sehen würde, da ja anscheinend der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten hat.

Hallo aus Bernburg,

eigentlich ist die Zeit abgelaufen, aber für Sachen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, müssen verursachte Kosten auch bezahlt werden.

LG aus Bernburg

nachträglich kann er nachzahlungen fordern, wenn er den verzug nicht zu vertreten hat, aber in zahlreichen mir bekannten entscheidungen wird mieterfreundlich nach ablauf der 12-monatsfrist so entschieden, dass der vermieter mit nachforderungen ausgeschlossen ist. wenn er keine kosten zu zahlen hatte, kann er auch nichts gegen die vorauszahlungen gegen setzten. gegen dein rückforderungsbegehren kann er sich nur schützen, wenn er (und das darf er nachträglich) dir eine abrechnung liefert. zunächst solltest du ihn förmlich mit einwurfeinschreiben auffordern entweder abrechnung zu erteilen oder vorauszahlungen zurück zu zahlen. 14 frist wären angemessen.

Hallo Ekome,

es ist zwar normalerweise so, dass die Abrechnungen für 2009 verjährt wären. Allerdings gilt in diesem Fall, dass der Eigentümer der Wohnung keine Schuld an der Verzögerung hat. Er darf deshalb ausnahmsweise auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch abrechnen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten tun.

Ein freundliches Gespräch mit dem Eigentümer, der ja selbst auch noch keine Kosten zu begleichen hatte, könnte vielleicht dazu führen, dass er Ihnen die Vorauszahlung aus Kulanz - wenigstens teilweise - zurückerstattet. Verpflichtet ist er dazu nicht. Eventuell könnten Sie versuchen durchzusetzen, dass er Ihnen die Vorauszahlungen angemessen verzinst. Insbesondere wenn es klare Gründe gibt, dass die Abrechnung noch längere Zeit auf sich warten läßt.

Viel Glück wünscht Heihei

HALLO;

ES KOMMT AUF DEN ABRECHNUNGSZEITRAUM AN OB DIE ANGELEGENHEIT SCHON VERJÄHRT IST:
NORMALERWEISE HAT DER VERMIETER EIN JAHR ZEIT DIE NEBENKOSTENABRECHNUNG ZU ERSTELLEN. NACH DIESER ZEIT KANN ER KEINE FORDERUNGEN MEHR GELTEND MACHEN.

HAT MAN HOFNUNG DAS EINE RÜCKERSTATTUNG ERFOLGEN KÖNNTE WÜRDE ICH SCHRIFTLICH DIE ABRECHNUNG ANMAHNEN DAMIT NICHTS VERLOHREN GEHT

VIELE GRÜSSE UND EIN SCHÖNES WOCHENENDE

Hallo,
da Sie keine Abrechnung bis zum 31.12.2010 erhalten haben, müssen Sie nichts nachzahlen. Sie können aber auch nicht die Vorauszahlungsbeträge zurück fordern. Dennoch können Sie eine Abrechnung für 2009 fordern, sollte sich hieraus ein Guthaben ergeben muss der Eigentümer ihnen dieses Auszahlen.
MFG

Hallo ekome,

der von dir beschriebene Zusammenhang ist sehr kompliziert und vielschichtig. Streckenweise drängt sich mir der Verdacht auf, daß hier von der Steuerhinterziehung bis hin zum Betrug seitens der Kapitalseite alles versucht wird.
Die Materie ist für mich viel zu undurchsichtig, als daß ich dir hier irgendeinen Rat geben könnte.
Auf dem schnellsten Wege einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein einschalten.

bustobaer

Hallo,
leider kann ich Ihnen darauf keine Antwort geben. Bin kein Experte.

MfG

Hallo,
deine Fragen sind sehr spezielle,bitte wende Dich an die Verbraucherzentrale oder hol Dir einen Rechtsrat ein.

Gruß und alles Gute