Guten Tag,
habe folgendes theoretisches Problem:
Person A beauftragt Firma X mit einer Dienstleistung, die auch ausgeführt worden ist.
VOR Auftragserteilung hat A der Firma eindeutig mitgeteilt, dass A für die Artikel, die seitens der Firma bearbeitet werden sollten, eine Rechnung inkl. Auflistung der einzelnen Positionen und durchgeführter Arbeiten benötigt wird.
Da diese Rechnung nicht sofort erstellt worden ist, hat A einige à conto Zahlungen geleistet…nachdem die Arbeiten erledigt worden sind, hat A auf die „Abschlussrechnung“ gedrängt, da A einen genauen Überblick haben wollte, welche Dienstleistung an welchem Artikel zu welchem Preis durchgeführt worden ist.
Der Dienstleister hat A mehrfach telefonisch aufgefordert, gefälligst Zahlungen zu leisten – A lehnt diese Forderung mit dem Hinweis ab, das zur Prüfung der einzelnen Positionen eine Rechnung benötigt wird.
Diese Rechnung kam nicht…darauf hat die Firma X einen Rechtsanwalt eingeschaltet,
der Person A mit Datum vom 25.04.2009 einen Rechnung des Dienstleisters übersandt hat,
in der Arbeiten vom
„13.05.2009“
abgerechnet werden - KEINE Einzelauflistung" - nur ein Gesamtbetrag - dazu ist die Rechnung „nur“ auf den Vor- und Zunamen von „A“ ausgestellt - keine Adresse/Anschrift.
Diese Rechnung schickt A dem RA zurück, da eine Prüfung aufgrund fehlender Angaben (seitens Firma X)nicht prüfen kann.
Person A bittet wieder um eine detaillierte Auflistung des Gesamtbetrages sowie der durchgeführten Arbeiten – dies wird einfach nicht beachtet.
Der RA teilt lediglich mit, dass es sich um einen Schreibfehler gehandelt hat und Person A aufhören solle, „Zeit zu schinden“.
Lt. Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung/sonstige Leistungen enthalten.
Dies wird seitens des Rechnungsausstellers auch nicht beachtet (trotz mehrfacher Hinweise) – Person A weiß also überhaupt nicht, wie der Betrag ermittelt worden ist.
Person A teilt dem Anwalt mit, das bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung (inkl. der angeforderten vereinbarten Auflistung) keine Zahlung mehr getätigt wird.
Muss diese Rechnung, die erhebliche Mängel/Fehler aufweist, überhaupt bezahlt werden?
Muss “A“ den Aussteller auf die diversen Fehler, die in dieser Rechnung sind, immer wieder aufmerksam machen und die entsprechenden Korrekturen „einfordern“ ?
der RA der Firma X will den Betrag aufgrund der Nicht-Zahlung per Mahnbescheid (und weiterer angedrohter Maßnahmen) einfordern…ohne auf die Reklamation seitens A überhaupt einzugehen…
ist das in Ordnung ???
kann die Rechnung seitens des RA einfach so angemahnt und per Mahnbescheid eingefordert werden?
kann A diese Forderung aufgrund erheblicher Mängel „einfach“ ablehnen?
Danke und Gruß