Keine detaillierte Rechnung-Ärger mit RA

Guten Tag,
habe folgendes theoretisches Problem:
Person A beauftragt Firma X mit einer Dienstleistung, die auch ausgeführt worden ist.

VOR Auftragserteilung hat A der Firma eindeutig mitgeteilt, dass A für die Artikel, die seitens der Firma bearbeitet werden sollten, eine Rechnung inkl. Auflistung der einzelnen Positionen und durchgeführter Arbeiten benötigt wird.

Da diese Rechnung nicht sofort erstellt worden ist, hat A einige à conto Zahlungen geleistet…nachdem die Arbeiten erledigt worden sind, hat A auf die „Abschlussrechnung“ gedrängt, da A einen genauen Überblick haben wollte, welche Dienstleistung an welchem Artikel zu welchem Preis durchgeführt worden ist.

Der Dienstleister hat A mehrfach telefonisch aufgefordert, gefälligst Zahlungen zu leisten – A lehnt diese Forderung mit dem Hinweis ab, das zur Prüfung der einzelnen Positionen eine Rechnung benötigt wird.

Diese Rechnung kam nicht…darauf hat die Firma X einen Rechtsanwalt eingeschaltet,
der Person A mit Datum vom 25.04.2009 einen Rechnung des Dienstleisters übersandt hat,
in der Arbeiten vom
„13.05.2009“
abgerechnet werden - KEINE Einzelauflistung" - nur ein Gesamtbetrag - dazu ist die Rechnung „nur“ auf den Vor- und Zunamen von „A“ ausgestellt - keine Adresse/Anschrift.
Diese Rechnung schickt A dem RA zurück, da eine Prüfung aufgrund fehlender Angaben (seitens Firma X)nicht prüfen kann.
Person A bittet wieder um eine detaillierte Auflistung des Gesamtbetrages sowie der durchgeführten Arbeiten – dies wird einfach nicht beachtet.
Der RA teilt lediglich mit, dass es sich um einen Schreibfehler gehandelt hat und Person A aufhören solle, „Zeit zu schinden“.

Lt. Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung/sonstige Leistungen enthalten.

Dies wird seitens des Rechnungsausstellers auch nicht beachtet (trotz mehrfacher Hinweise) – Person A weiß also überhaupt nicht, wie der Betrag ermittelt worden ist.

Person A teilt dem Anwalt mit, das bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung (inkl. der angeforderten vereinbarten Auflistung) keine Zahlung mehr getätigt wird.

Muss diese Rechnung, die erhebliche Mängel/Fehler aufweist, überhaupt bezahlt werden?

Muss “A“ den Aussteller auf die diversen Fehler, die in dieser Rechnung sind, immer wieder aufmerksam machen und die entsprechenden Korrekturen „einfordern“ ?

der RA der Firma X will den Betrag aufgrund der Nicht-Zahlung per Mahnbescheid (und weiterer angedrohter Maßnahmen) einfordern…ohne auf die Reklamation seitens A überhaupt einzugehen…

ist das in Ordnung ???

kann die Rechnung seitens des RA einfach so angemahnt und per Mahnbescheid eingefordert werden?
kann A diese Forderung aufgrund erheblicher Mängel „einfach“ ablehnen?

Danke und Gruß

Grundsätzlich gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Rechnung braucht auch nicht als solche bezeichnet werden. Es kann sich dabei durchaus auch um Akontorechnungen, Teilrechnungen oder Gutschriften handeln.

Kleinbetragsrechnung bis 150 Euro
Für Kleinbetragsrechnungen besteht lediglich eine gewisse Vereinfach durch Weglassen von einigen Rechnungsbestandteilen (Empfängernennung, Ausweis des Bruttobetrages mit Angabe des Steuersatz) bei Rechnungen bis zu einem Bruttobetrag von 150 Euro . Die neuen Merkmale (UID - Nummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Hinweis auf Steuerbefreiung) gelten nicht für Kleinbetragsrechnungen.

Bei Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten sein.

  1. NAME UND ANSCHRIFT DES LIEFERANTEN
    Es sind Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers anzuführen. Das Fehlen dieser Angaben führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges.

  2. UID-NUMMER DES LIEFERANTEN
    Die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet z B: ATU 12345678. Per Erlass wurde nun klargestellt, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen ist. Eine Verpflichtung zur Angabe der UID in der Rechnung besteht nur, soweit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird eine fehlende UID binnen 1 Monat ergänzt, so führt dies zur rückwirkenden Anerkennung als vorsteuerberechtigte Rechnung. Wird sie erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen.

  3. NAME UND ANSCHRIFT DES KUNDEN
    Eine Rechnung hat den Name und die Adresse des Abnehmers oder Leistungsempfängers (=Kunden) zu enthalten. Es genügt aber jede Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht. Achtung: Sind angegebener und tatsächlicher Leistungsempfänger nicht ident, so geht der Vorsteuerabzug verloren. Der Leistende schuldet die Umsatzsteuer doppelt, nämlich einmal aufgrund der Leistung, ein zweites Mal aufgrund der Rechnung.

  4. MENGE UND HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG BZW. ART UND UMFANG
    der gelieferten Wirtschaftsgüter (Artikelnummer soweit vorhanden) bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung. Sammelbegriffe sind nicht ausreichend. Der Hinweis auf nähere Angaben in weiteren Belegen (zB. Lieferschein) ist möglich. Achtung: Besteht zwischen der tatsächlichen gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware bzw. Leistung keine Übereinstimmung, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn die Bezeichnung durchaus als handelsüblich angesehen wird.

  5. LIEFERDATUM
    Tag der Lieferung bzw sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Dies ist insbesondere für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger wesentlich.

  6. ENTGELT
    Nettobetrag des Entgelts für die angeführte Lieferung bzw sonstige Leistung.
    Praxistipp: Bezeichnung der Währung, insoweit nicht offenbar Euro gemeint ist.

  7. HINWEIS AUF ANZUWENDENDEN STEUERSATZ UND STEUERBEFREIUNG
    Es genügt der Hinweis auf den Steuersatz und eine eventuell in Anspruch genommene Steuerbefreiung. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.

  8. UMSATZSTEUERBETRAG
    Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Bei Abrechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Sätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist (zB Tippstreifen bei Barverkaufsbeleg im Supermarkt).

  9. AUSSTELLUNGSDATUM
    Das Ausstellungsdatum der Rechnung sollte spätestens im Folgemonat der Lieferung/Leistung liegen. Tipp: bei Bargeschäft reicht „Lieferdatum = Rechnungsdatum“.

10.FORTLAUFENDE RECHNUNGSNUMMER:
Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Im Rahmen der fortlaufenden Nummer sind auch Buchstaben zulässig. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift. In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).
Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig (zB Filialen, Betriebsstätten, Bestandobjekte, Registrierkassen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein. Es können auch verschiedene Vertriebssysteme, Warengruppen oder Leistungsprozesse (zB Safe oder Depotleistungen bei Kreditinstituten) als eigene Rechnungskreise angesehen werden.
Hinweis: Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen

Gruß M.

Wow - das ging ja flott Herzlichen Dank !

hierzu habe ich noch einige Fragen:

  • es handelt sich NICHT um eine Kleinbetragsrechnung.
    NAME UND ANSCHRIFT DES KUNDEN:
    nur Vor- und Zuname sind aufgeführt (keine Adresse)

MENGE UND HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG BZW. ART UND UMFANG

der gelieferten Wirtschaftsgüter (Artikelnummer soweit
vorhanden) bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung.
Sammelbegriffe sind nicht ausreichend.

es ist nur EIN Sammelbegriff verwendet worden - keine Spezifierung der durchgeführten Tätigkeit

  1. LIEFERDATUM
    Tag der Lieferung bzw sonstigen Leistung oder Zeitraum, über
    den sich die sonstige Leistung erstreckt. Dies ist
    insbesondere für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim
    Leistungsempfänger wesentlich.

KEINE Angabe des Tages der sonstigen Leistung

AUSSTELLUNGSDATUM

Das Ausstellungsdatum der Rechnung sollte spätestens im
Folgemonat der Lieferung/Leistung liegen. Tipp: bei
Bargeschäft reicht „Lieferdatum = Rechnungsdatum“.

die Leistungen sind im Jahr 2008 (mehrere Monate) erfolgt - es ist keine genaue Auflistung erfolgt, wann was wie geleistet worden ist. )
Die Rechnung, mit der Firma X abrechnet, trägt ein Datum aus dem Jahr 2009 - die Leistungen sind im Jahr 2008 erfolgt…Person A fragt, ob dies überhaupt zulässig ist!

kann „A“ die Forderung von X ablehnen (wenn ja, in welcher Form) ?

Danke + Gruß

Die Rechnung, mit der Firma X abrechnet, trägt ein Datum aus dem Jahr 2009 - die Leistungen sind im Jahr 2008 erfolgt
UNZULÄSSIG nach § 15 Umsatzsteuergesetz .
Vor- und Zuname und Adresse .
„A“ kann die Forderung von X ablehnen
Umsatzsteuergesetz § 15
Gruß M.

ist der zitierte Paragraph des UStG korrekt`?

wäre hier nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 - 9 anwendbar ?

wo findet A den Zeitraum, in dem X die Rechnung hätte erstellen müssen ?

Danke und Gruß !!

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Umsatzsteuergesetz § 15

Tippfehler? § 14 Abs.4

Guten Tag,

§ 14 Abs. 4 Satz 6 UStG ist korrekt

Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
1.eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
Gruß M.

Hallo Hermann , Tippfehler § 14 Abs.4
ist anzuwenden .
Gruß M.

( : )) Vielen Dank

noch eine Frage:

wo findet PERSON A einen Hinweis, in welchem Zeitraum Firma X die Rechnung hätte erstellen müssen/können ??

Danke + Gruß ( : - ))

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