ich weiß es nicht aus einschlägigen Quellen, aber ich denke der 1. Punkt ist okay, aber 2. und 3. finde ich höchst fragwürdig, kann mir auch kaum vorstellen, dass das okay ist. Vorallem, denke ich, schneidet sich der Arbeitgeber damit ins eigene Fleisch… ich würde nach Dienstschluss höchtens rappizappi die Maschinen reinigen und nicht wirklich ordentlich. Dann brauchen die Arbeitgeber nicht wundern, wenn der AN nur noch das absolute Minimum an Arbeit leistet.
Bin schwer gespannt was die Leute sagen, die von sowas ne Ahnung haben.
grundsätzlich kann der Betriebsrat vieles mit der Geschäftsführung vereinbaren.
Rechtsgrundlage ist in den allermeisten Fällen der § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Schaust Du z. B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
In meinen Augen handelt es sich hier komplett um Angelegenheiten nach dem Absatz 1, sprich Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Was die Berufsbekleidung angeht, so gibt/gab es immer wieder Klagen bis zum BAG. Grundtenor der Urteile war zumeist: Handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene Schutzkleidung (z. B. durch Hygienevorschriften) so ist das anlegen dieser Kleidung als Arbeitszeit zu werten. Bei allen anderen Arten wurde es in den meisten Fällen verneint, dass die Zeit als Arbeitszeit zu berechnen sei.
Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes…hmmm…schwierige Sache…denke aber, das es durch die Vereinbarung des BRs mit der GL so regelbar war…
Das widerspricht dem Arbeits-und Unfallschutz.Arbeiten an Maschinen dürfen erstens nur in Schutzkleidung und zweitens nur in der Arbeitszeit ausgeführt werden da ansonsten kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft erfolgt.
In einem Krankentransportunternehmen schließt die Mitarbeitervertretung mit dem Vorstand eine Dienstvereinbarung ab, dass die Mitarbeiter zu Dienstbeginn umgezogen sein sollen und ihre Fahrzeuge einsatzbereit sein müssen. Wenn während der regulären Dienstzeit keine Zeit bleibt, sollen die Mitarbeiter die Fahrzeugpflege (Fahrzeuge desinfizieren und waschen) nach ihrer Dienstzeit machen.
Diese Zeiten vor und nach der Dienstzeit sollen nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.