Keine Eigenheimzulage mehr?

Ich dachte immer wenn man bis zum 31.12.2005 den Bauantrag bei der Gemeinde/Stadt einreicht dann bekommt man die Eigenheimzulage noch. Nun habe ich folgendes gelesen:

Bauherren, die vor der Verkündung einer Änderung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor der Verkündung einer Änderung des Eigenheimzulagengesetzes den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach dem derzeitigen Recht, d. h. für sie gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.

Mich irritiert nun folgender Satz: „Bauherren, die VOR DER VERKÜNDIGUNG des Eigenheimzulagengesetzes mit der Herstellung beginnen …“.
Da die Gesetztesänderung bereits verkündet wurde hat man keine Chance mehr auf die Eigenheimzulage, auch wenn man den Bauantrag in diesen Jahr noch einreicht. Habe ich das richtig verstanden?

Ich dachte immer wenn man bis zum 31.12.2005 den Bauantrag bei
der Gemeinde/Stadt einreicht dann bekommt man die
Eigenheimzulage noch. Nun habe ich folgendes gelesen:

[…]

Mich irritiert nun folgender Satz: „Bauherren, die VOR DER
VERKÜNDIGUNG des Eigenheimzulagengesetzes mit der Herstellung
beginnen …“.

hi,

nicht alles was man so liest ist leider richtig. richtig ist in einem solchen zweifelsfall immer der blick ins gesetz. hier bietet sich § 19 Abs. 9 Eigenheimzulagegesetz i.d.F. vom 21.12.2005 an.

http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600108.pdf

„Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1.Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einerGenossenschaft beigetreten ist.“

mfg vom

showbee

Hallo,

nicht alles was man so liest ist leider richtig. richtig ist
in einem solchen zweifelsfall immer der blick ins gesetz. hier
bietet sich § 19 Abs. 9 Eigenheimzulagegesetz i.d.F. vom
21.12.2005 an.

Wie ist das denn nun zu verstehen? Wer den Bauantrag noch auf den letzten Drücker Ende Dezember einreicht, hat keinen Anspruch mehr? Die Genehmigung dauert ja auch ihre Zeit…

Was ist denn mit „Beitritt zu einer Genossenschaft“ gemeint?

Gruß
ajlav

Hallo Showbee,
vielen Dank für deinen Artikel!
Ich bin jetzt trotzdem noch etwas verwirrt, weil ich über www.bayern.de den bereits geschilderten Artikel (siehe http://www.ofd.bayern.de/ofdmuenchen/Informationen/S…) gefunden habe. Diesen Artikel habe ich übrigens auch auf anderen Internetseiten gefunden. Es stellt sich nun die Frage: welcher Artikel zählt? Warum gibt es unterschiedliche Auffassungen? Oder liegt es vielleicht am Bundesland Bayern? Gelten dort andere Regeln?

Wie ist das denn nun zu verstehen? Wer den Bauantrag noch auf
den letzten Drücker Ende Dezember einreicht, hat keinen
Anspruch mehr? Die Genehmigung dauert ja auch ihre Zeit…

Was ist denn mit „Beitritt zu einer Genossenschaft“ gemeint?

hi,

nunja, hierzu müsste man das aktuelle EigZulG noch kennen. beginn der herstellung ist stellung des bauantrages, wenn das objekt so gebaut wird, wie im bauantrag beschrieben und alle nötigen unterlagen dem bauantrag beigefügt sind.

bsp. 1: am 31.12.2005 vormittags wirft X einen bauantrag für ein einfamilienhaus in geschlossener bauweise (reihenhaus) für hintertupfing beim zuständigen bauamt ein. soweit dieses objekt gebaut wird (paar qm mehr wohnfläche sind okay, bekommt er die eigenheimzulage.

bsp. 2: der X aus bsp. 1 ändert im januar 2006 seinen bauantrag auf freistehendes einfamilienhaus nebst einliegerwohnung für oma im selben ort. hier ist eine wesentliche änderung vorliegend, keine EHZ!

zum punkt genossenschaften, für bestimmte wohnungsbaugenossenschaften (sh. § 17 EigZulG) bekommt man zulage, wenn man a) genosse der e.G. wird und b) eine wohnung der genossenschaft bezieht. früher reichte sogar nur a) aus.

mfg vom

showbee

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Ich bin jetzt trotzdem noch etwas verwirrt, weil ich über
www.bayern.de den bereits geschilderten Artikel (siehe
http://www.ofd.bayern.de/ofdmuenchen/Informationen/S…)

hallo,

tja, hier scheint die OFD etwas zu schnell geschossen zu haben… *peeeng* und leider nur ein abpraller :smile:

es war zuerst wohl in der debatte die zulage sofort auslaufen zu lassen und das im geschilderten fall. gott sei dank ist in deutschland und auch in bayern (*grrr*) nicht die oberfinanzdirektion sondern der bundestag für die steuergesetzgebung zuständig. insoweit zählt nur das, was im bundesgesetzblatt steht, da das EigZulG ein bundesgesetz ist. auch wenn es ein landesgesetz wäre, wäre die sachlage nicht anders. die infos auf der homepage sind schlichweg falsch, vielleicht dienen sie nur der „eindämmung“ der antragsflut nach dem motto gezielte desinformation der bürger spart euro.

mfg vom

showbee

Hi showbee,

so hart täte ich mit der OFD nicht ins Gericht gehen: Erst seit dem 21.12.2005 ist bekannt, dass der Entwurf so verabschiedet worden ist wie eingebracht.

Das OFD-Schreiben bezieht sich auf den Zeitraum „bis zur Verkündung“, soll also bloß klarstellen, dass für den Fall einer verzögerten Verkündung Vertrauensschutz gegeben wäre.

Das Schreiben steht also nicht in Widerspruch zum verabschiedeten Gesetz, sondern ist durch die planmäßige Verabschiedung & Verkündung obsolet geworden - wie es am Anfang des Schreibens auch steht.

Schöne Grüße

MM

Abschließend habe ich noch eine Frage:
Wenn ich den Bauantrag eingereicht habe, wie lange habe ich dann Zeit mit den bauen tatsächlich zu beginnen?
In der Gemeinde bekam ich die Auskunft das der Bauantrag nach 4 Jahren verfällt. Doch wie verhält es sich mit der Eigenheimzulage? Das muss doch auch irgendwo im Eigenheimzulagegesetzt niedergeschrieben sein, oder nicht?

… dies ist nämlich bei uns der Fall…

Gruß
ajlav