Keine Flugtickets trotz Bezahlung

Hallo,
nehmen wir an: jemand bestellt ein Flugticket im Internet. Die Bestätigung der Bestellung mit dem e-Ticket erhält er nicht trotz Anruf und mehrmaligem E-Mail-Verkehr und Zusicherung, dass die Bestätigung verschickt wird. Das Geld wurd ihm aber schon kurz nach der Buchung vom Konto abgebucht. Die Frage lautet: kann er einfach das Geld zurückbuchen und damit hat sich die ganze Sache erledigt und er höre nie wieder was von der Firma, bei der er die Tickets gebucht hat? Oder ist er einen Vertrag mit denen eingegangen, den er erfüllen muss und ist die Firma berechtigt das Geld von ihm zu verlangen?

Hallo,
nehmen wir an: jemand bestellt ein Flugticket im Internet. Die
Bestätigung der Bestellung mit dem e-Ticket erhält er nicht
trotz Anruf und mehrmaligem E-Mail-Verkehr und Zusicherung,
dass die Bestätigung verschickt wird. Das Geld wurd ihm aber
schon kurz nach der Buchung vom Konto abgebucht. Die Frage
lautet: kann er einfach das Geld zurückbuchen und damit hat
sich die ganze Sache erledigt und er höre nie wieder was von
der Firma, bei der er die Tickets gebucht hat?

Wann sollte denn der Flug sein und bis zu welchem Zeitpunkt ist der Dienstleister vertraglich verpflichtet, das Ticket zu liefern?

Oder ist er

einen Vertrag mit denen eingegangen, den er erfüllen muss und
ist die Firma berechtigt das Geld von ihm zu verlangen?

Ausschlaggebend ist, wenn der Dienstleister seine Leistung erbringen muss; es muß also eine terminliche Vereinbarung bestehen, wann das Ticket zu welchem Flug geliefert sein muß.

Etwas mehr Sicherheit kann man erhalten, wenn man dem Dienstleister schriftlich unter Verzug setzt und androht, nach verstrichener Frist den Vertrag als beendet betrachtet; weitere Möglichkeit, die Abbuchung stornieren und warten, bis der Dienstleister sich meldet.

Schönen Tag noch.

Ausschlaggebend ist, wenn der Dienstleister seine Leistung
erbringen muss; es muß also eine terminliche Vereinbarung
bestehen, wann das Ticket zu welchem Flug geliefert sein muß.

im gegenteil:
ohne vereinbarung ist die leistung sofort fällig, § 271 I bgb.

wurde die gegenleistung bereits abgebucht, dann ist der anspruch auch durchsetzbar.

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