Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe vo einiger Zeit ein Handy über ebay ersteigert. Dieses Handy hat immer super funktioniert und ist jetzt vor kurzem kapuut gegangen. Da ich eine Originalrechnung habe und die Garantiezeit von 2 Jahren noch nicht um ist, habe ich mich an das Versandhaus PEARL gewandt bei dem das Handy mal erworben wurde. Diese sagen mir nun, dass sie mir das Handy nur über den Erstkäufer umtauschen können. Da ich den Erstkäufer nicht mehr erreiche frage ich nun: Ist es richtig, dass ich keine Garantie gegen PEARL geltend machen kann? Welche Möglichkeiten habe ich?
Hallo,
Ich habe vo einiger Zeit ein Handy über ebay ersteigert.
Dieses Handy hat immer super funktioniert und ist jetzt vor
kurzem kapuut gegangen. Da ich eine Originalrechnung habe und
die Garantiezeit von 2 Jahren noch nicht um ist, habe ich mich
an das Versandhaus PEARL gewandt bei dem das Handy mal
erworben wurde. Diese sagen mir nun, dass sie mir das Handy
nur über den Erstkäufer umtauschen können. Da ich den
Erstkäufer nicht mehr erreiche frage ich nun: Ist es richtig,
dass ich keine Garantie gegen PEARL geltend machen kann?
Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend. Anspruchsgegener für Ansprüche aus der Gewährleistung ist immer der direkte Verkäufer. Mit dem ursprünglichen Lieferanten, in diesem Fall Pearl, gibt es aber kein direktes Vertragsverhältnis, ergo bestehen auch mangels Grundlage keine Ansprüche.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Wenn Pearl die Garantie auf den Erstkäufer beschränkt, so wäre das absolut zulässig.
Fazit: Es dürfte gegen Pearl weder ein Gewährleistungs-, noch ein Garantieanspruch bestehen.
Hat der Verkäufer seinerzeit mit einer Garantie geworben, ist er auch verpflichtet, diese zu erbringen.
Soweit die Rechtslage. Natürlich kann man immer versuchen eine kulante Lösung herbeizuführen.
Gruß
S.J.
Die Aussage von Pearl ist Quatsch. Du musst nur der Besitzer der Originalrechnung sein. Schliesslich gilt die Garantie für die Sache und nicht das Produkt.
R.
Hallo,
um die Frage beantworten zu können, müsste ich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ kennen. Einige Firmen habe dort stehen, dass die Garantie nur gegenüber dem Erstkäufer gilt. Dann müsste dieser entweder den Garantieanspruch abtreten oder aber selbst den Garantieanspruch gegenüber der Verkäuferfirma geltend machen.
Da der Verkäufer nicht mehr greifbar ist, ist, wenn es so in den Bedingungen schriftlich festgehalten ist, der Anspruch nicht durchsetzbar.
MfG
PB
Hallo,
wenn der Verkäufer die Gewährleitung ausschließt ( bei privaten Verkäufen zu empfehlen ), haben Sie ihm gegenüber keinen Anspruch.
Die Gewährlesitungsansprüche des Händlers werden somit nicht übertragen.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers.
Die ist meistens in den AGB des Händlers geregelt.
Es kann durchaus sein, dass der Händler die Garantie bei Weiterverkauf ausschließt.
Grüße Barbara